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Abgabenordnung (AO) (Subject) / Bannas 3 (Lesson)
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- Steuergeheimnis 30 (1)
- Gewinnfeststellungsbescheide ist VwA: 181 (1), 155, 118 S1 Adressaten d. Feststellungsbescheids 179 (2) bei OHG jeder Gesellschafter allein zur Geschäftsführung befugt (es kann auch nur 1 Gesellschafter Einspruch verfassen) Für gesonderte Feststellungen gelten die Vorschriften über die Durchführung d. Besteuerung sinngemäß, 181 (1)
- 129 Fehler muss bei Erlass d. VwA entstanden sein Darf auch kein Übernahmefehler sein (nur der Fall, wenn für FA ersichtlich, dass Fehler)
- Änderungssperre im 173 bei Außenprüfung, gem 173 (2) => nur wenn Steuerhinterziehung wenn nicht u. Sperre greift => Korrekturvorschrift greift nicht
- Ursprünglicher Bescheid 200 geänderter Bescheid 280 Einspruch 170 Änderungsbescheid kann gem 351 (1) Alt.1 nur angegriffen werden, soweit Änderung reicht, hier also 200. Unterschreiten d. Betrags auf 170 nur zulässig, wenn sich Stpflichtiger auf eine Korrekturnorm berufen kann, 351 (1) Alt. 2 Keine Korrekturnorm gegriffen => Anfechtungsbeschränkung d. 351 (1) greift u. Einspruch kann nur insoweit Erfolg haben, als Änderungsbescheid aufzuheben ist u. es bei urpsrünglicher Feststellung (200) bleibt.
- ESt-Bescheid wird geändert Grundlagenbescheid vorhanden ESt-Bescheid nur geändert werden, wenn keine FF u. Korrekturnorm greift FF beginnt gem 170 (2) Nr1 ivm (Pflicht zur Abgabe d. StE) 149 (1) m. Ablauf d. Kj..., weil Erklärungspflicht nach 56 EStDV bestand u. S Erklärung beim FA eingereicht hat (Anlaufhemmung). reg. FF gem 169 (2) Nr2 endet somit m.Abl. ... (108 (1) ivm 187 f. BGB) Eug Gewinnfeststellung ist Grundlagenbescheid u. hat Bindungswirkung für Festsetzung d. ESt gem 179, 180 (1) Nr2a, 182 (1) => Ablaufhemmung gem 171 (10) greift Bindende Wirkung für
- Zusammenveranlagung Bekanntgabe Bescheid Zusammenveranlagung gem 26, 26b Gesamtschuldner gem 44 (1) 2 zusammengefasste StB gem 155 (3) Übermittlung nach 122 (7) in einer Ausfertigung an gemeinsame Adresse hier: in Machtbereich beider Ehegatten gelangt
- StBerater hat bei Erklärung mitgewirkt Bekanntgabe StB StBerater als steuerlicher Vertreter nicht automatisch Empfangsbevollmächtigter => Bekanntgabe- u. Empfangsvollmacht muss gesondert erklärt werden => Bekanntgabefehler wäre durch Übergabe d. Bescheids an Bevollmächtigten geheilt
- Klage Zulässigkeit Eröffnung Finanzrechtsweg gem 33 => FG München als Gericht d. ersten Instan örtlich u. sachlich zuständig, 35, 38 (1) F als Kläger beteiligten u. Prozessfähig gem 57 Nr1, 58 (1) Nr1 u. kann sich nach 62 (2) von StB vertreten lassen Schriftform gem 64 (1) gewahrt, Klageschriftsatz erhält erforderliche Unterschrift d. Prozessvertreters; Mangels SV davon auszugehen, dass Klageschrift nach 65 (1) Mussinhalt hat, Sollvorschriften nicht zwingend Klagebegehren ist Aufhebung d. Änderungsbescheids vom..., daher Anfechtungsklage gem 40 (1) Alt.1 Anfechtungsklage nur zulässig gem 44, wenn zuvor außergerichtliches RBVerfahren ohne Erfolg => Voraussetzung mit Einspruchsentscheidung erfüllt einmonatige Klagefrist gem 47 (1) S1 gewahrt werden, Beginn mit Bekanntgabe gem 122 (2) Nr1 AO (am 3. Tag) gem 187 (1) m. Abl., Ende m. Abl. .. Klagebefugnis d. F nach 40 (2) gegeben, da durch Festsetzung mit positiver Steuer belastet
- Klage Begründetheit Klage begründet, wenn VwA (Änderungsbescheid vom . rechtswidrig ist u. Kläger hierdurch in Rechten verletzt wird, 100 (1) Änderungsbescheid rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt d. Erlasses FF eingetreten o. keine Korrekturvorschrift vorlag
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- Ablaufhemmung gem 171 (4) wg. Außenprüfung Voraussetzung: Prüfungsbeginn => PA nicht ausreichend, sondern ernsthafte Prüfungsmaßnahmen d. BP oder Verschiebungsantrag d. Stpflichtigen Verschiebungsantrag: Einspruch gg PA ist lediglich die auf Beseitigung dieser Duldungsverfügung gerichtete Anfechtung, um evtl. späteres Verwertungsverbot zu sichern AdV-Antrag: ja, es kommt nämlich nicht auf Bezeichnung an gem 171 Tz. 3.4 Voraussetzung für AdV-Antrag als Verschiebungsantrag: VwA, mit dem Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, muss rechtmäßig sein nicht rechtmäßig, wenn z.B. Fesetzung d. Prüfungsbeginns durch VA rechtswidrig gem 197 (1) S1 angemessene Zeit vor Beginn bekannt zu geben => angemessen, siehe BPO da Festlegung d. Prüfungsbeginns rechtswidrig, kann Antrag auf AdV nicht einem Veschiebungsantrag isv 171 (4) S1 gleichgestellt werden
- Formulierung Klageantrag Es wird beantrag, den Änderungsbescheid vom .. in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben.