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Ertragsteuerrecht (Subject) / Einkommensteuer/Allgemeines (Lesson)

Grundlagen

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  • Wesen der ESt /Charakterisierung Gemeinschaftsteuer (Artikel 106 GG) Besitzsteuer (Artikel 108 GG) Personensteuer (Subjektsteuer) direkte Steuer (Steuerschulder = Steuerträger)
  • Was bedeutet das subjektives Nettoprinzip? Subjekt = Personensteuer Nettoprinzip (Einnahmen - Ausgaben = Gewinn) Besteuerung wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • Wo steht die persönliche Steuerpflicht § 1 EStG
  • Wo steht die sachliche Steuerpflicht? § 2 EStG
  • Arten der persönlichen Steuerpflicht unbeschränkt § 1 Abs. 1 EStG erweitert unbeschränkt § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt auf Antrag § 1 Abs. 3 EStG beschränkt § 1 Abs. 4 EStG erweitert beschränkt § 2 Abs. 1 AStG
  • Unbeschränkte Steuerpflicht Wo: § 1 Abs. 1 EStG  natürliche Personen § 1BGB im Inland einen Wohnsitz § 8 AO oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt § 9 AO
  • Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht mit Vollendung der Geburt oder Zuzug aus dem Ausland
  • Ende der unbeschränkten Steuerpflicht mit dem Tod oder durch Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland
  • Veranlagungsformen § 25 Einzelveranlagung § 26 Zusammenveranlagung
  • Veranlagungswahlrecht für Ehegatten § 26 a Ehegatten Einzelveranlagung § 26 b Zusammenveranlagung
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  • Voraussetzungen Zusammenveranlagung Ehegatten (Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetz werden wie Ehegatten veranlagt) beide unbeschränkt einkommmensteuerpflichtig nicht dauernd getrennt lebend Die Voraussetungen liegen zu Beginn des Jahres vor oder sind im Laufe des Jahres eingetreten
  • Grundtarif § 32a Abs. 1 EStG
  • Splittungtarif § 32 a Abs. 5 EStG
  • Subsidaritätsprinzip Gewinneinkunftsarten haben Vorgang vor Überschusseinkunftsarten Regelung finden sich in - § 20 Abs. 8 EStG - § 21 Abs. 3 EStG - § 22 Nr. 1 und Nr. 3 EStG - § 23 Abs. 2 EStG
  • Subsidaritätsprinzip innerhalb Überschusseinkunftsarten - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) sind nicht subsidär - § 21 EStG hat Vorrang vor § 20 EStG (§ 20 Abs. 8 EStG) - § 22 EStG ist nachrangig gegenüber allen anderen Einkunftsarten
  • Merkmale des Gewerbebetriebs § 15 Abs. 2 EStG - Selbständig (R 15.1 EStR) - nachhaltig (H 15.2 EStH) - Gewinnerzielungsabsicht (H 15.3 EStH) - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (H 15.4 EStH) - kein Land- und Forstwirtschaft (R 15.5 EStR) - keine selbstständige Arbeit (H 15.6 EStH) - keine Vermögensverwaltung (R 15.7 EStR)
  • Gewinneinkünfte § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Überschusseinkünfte § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Sonstige Einkünfte
  • Gewinnermittlung bei Gewinneinkunftsarten - Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 oder 5 EStG - Einnahmeüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG eigene Vorschriften: § 16 Abs. 2 EStG § 17 Abs. 2 EStG
  • Überschussermittlung bei Überschusseinkünften - Gegenüberstellung von Einnahmen (§ 8 EStG) und Werbungskosten ( § 9, 9a EStG) Besonderheiten: § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt an die Stelle der Werbungskosten (§ 9, 9a) vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG)  
  • Gewinnermittlungszeitraum L und F sowie Gewerbebetriebe § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG Wirtschaftsjahr
  • L und F Wirtschaftsjahr vom 01.07. bis 30.06. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
  • Einnahmen sind in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG
  • Regelmäßig Wiederkehrende Einnahmen § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG
  • Einnahmen aus Nutzungsüberlassung für mehr als 5 Jahre § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG Wahlrecht Zufluss im Kalenderjahr der Vereinnahmung oder Verteilung auf die Zeiträume für die Sie gezahlt wurden 
  • Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG
  • Regelmäßige wiederkehrende Ausgaben § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG
  • Ausgaben für Nutzungsüberlassungen von mehr als 5 Jahren im Voraus § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG
  • Ausgaben für Damnun und Disagio soweit marktüblich § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG
  • Nicht abziehbare Ausgaben für den Haushalt und die Lebensführung § 12 Nr. 1 EStG
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  • Nicht abziehbare Ausgaben für freiwillige Zuwendungen § 12 Nr. 2 EStG
  • Nicht abziehbare Ausgaben für Steuern vom Einkommen, Personensteuern und entsprechende Nebenleistungen § 12 Nr. 3 EStG
  • Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a - laufende Einkünfte § 15 EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b - Einkünfte § 16 EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c - Einkünfte § 17 EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d - Dividende
  • Überschusseinkünfte: Einnahmen in Geld bestehen § 8 Abs. 1 EStG
  • Überschusseinkünfte: Einnahmen die nicht in Geld bestehen § 8 Abs. 2 EStG
  • Definition: Werbungskosten § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherungen und Erhaltung von Einnahmen § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
  • Werbungskosten: Schuldzinsen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG
  • Werbungskosten: Steuern vom Grundbesitz, öffentliche Abgaben und Versicherungen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG
  • Werbungskosten: Beiträge zu Berufsverbänden § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG
  • Werbungskosten: Aufwendungen Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte §  9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für jeden vollen Entfernungskilometer 0,30 €, höchstens 4500 € im Kalenderjahr höherer Betrag als 4500 €, soweit eigener oder zur Nutzung überlassener PKW benutzt wird 
  • Werbungskosten: Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a EStG
  • Werbungskosten: Doppelte Haushaltsführung § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
  • Werbungskosten: Beruflich veranlasste Übernachtungskosten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 a EStG an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist
  • Werbungskosten: Aufwendungen für Arbeitsmittel § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG z. B. Werkzeuge und typische Berufskleidung
  • Werbungskosten: Abschreibungen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG Die Regelung für den sofortigen Abzug von GWGs bis 410 € ist anzuwenden
  • Arbeitnehmer Pauschbetrag § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG 1000 €
  • Pauschbetrag für Versorgungsbezüge § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG 102 €
  • Pauschbetrag für Sonstige Einkünfte § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG 102 € bei Einnahmen § 22 Nummer 1, 1a, 1b, 1c und 5