Einkommensteuer (Subject) / Steuerpflicht (Lesson)
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Natürliche Personen Inland Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt
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- § 1 Abs. 1 EStG Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Natürliche Personen Inland Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt Begriffdefinitionen: Natürliche Personen - § 1 BGB Wohnsitz - § 8 AO Gewöhnlicher Aufenthalt - § 9 AO
- § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht § 26 Veranlagung von Ehegatten Ehegatten Einzelveranlagung - § 26a Zusammenveranlagung - § 26b wenn: 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig 2. nicht dauernd getrennt leben 3. Voraussetzungen aus Nr. 1 u. 2 zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind § 32a - Einkommensteuertarif Abs. 5 Ehegatten nach §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden das Zweifache des Steuerbetrags Splitting-Verfahren
- § 2 EstG - Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen Der Einkommensteuer unterliegen: -- nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG -- Gewinneinkunftsarten -- 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit -- nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG -- Überschusseinkunftsarten -- 1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2. Einkünfte aus Kapitalvermögen - § 20 EStG 3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - § 21 EStG 4. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 - § 22 EStG Welteinkommenprinzip
- Das Subsidiaritätsprinzip: Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten. § 21 EStG hat Vorrang vor § 20 EStG, § 20 Abs. 8 EStG.
- § 3 EStG - Steuerfreie Einnahmen - Leistungen aus: Krankenversicherung Pflegeversicherung gesetzliche Unfallversicherung - das Mutterschaftsgeld - das Arbeitslosengeld - das Kurzarbeitergeld - Förderung der Ausbildung oder Fortbildung wichtigste Steuerbefreiung: § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) § 3c Abs. 1 EStG Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden § 3 Abs. 2 EStG 60%iger Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten
- R 15.8 Abs. 1 - Mitunternehmerschaft Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer PG ist und eine gewisse unternehmerische Initiative (MU-Initiative) entfalten kann sowie unternehmerisches Risiko (MU-Risiko) trägt. Beide Merkmale können jedoch im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Verfahrensrecht Die Besteuerungsgrundlagen werden durch Feststellungsbescheid gem. § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO gesondert festgestellt. Die gesonderte Feststellung wird gem. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen.
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (TBM) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: Halbsatz 1 die Gewinnanteile einer OHG einer KG einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als U (MU) des Betriebs anzusehen ist. Halbsatz 2 die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft Hingabe von Darlehen Überlassung von Wirtschaftsgüter bezogen hat. Bei allen schuldrechtlichen Verträgen gilt § 15 (statt §§ 19, 20, 21 o. 22). Ziel des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG - MU einer MU-schaft mit dem Eizelunternehmer gleichzustellen.
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei Nr. 1 EStG der Veräußerung der des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. Nr. 2 EStG des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (MU) anzusehen ist. Nr. 3 EStG des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
- § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - Betriebsveräußerung TBM Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich auf einen Erwerber übertragen werden, sodass der Erwerber den Betrieb als geschäftlichen Organismus fortführen kann (aber nicht muss) und die bisher in diesem Bereich entfaltete Tätigkeit des Veräußerers endet. Satz 7 Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzten.