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Erbschaftsteuer (Subject) / Übungsklausur 503 (Lesson)
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- Persönliche Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht Der Erwerb unterliegt der unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht nach § 2 (1) Nr. 1 S. 2 Bst. a) ErbStG, weil der Erblasser bzw. der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer sind, da sie als natürliche Personen jeweils einen Wohnsitz im Inland haben.
- Vereinfachtes Ertragswertverfahren Musterformulierung Da sich der gemeine Wert der Anteile an der GmbH nicht aus Verkäufen ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen und auch kein Gutachten vorliegt (§ 11 (2)S. 2), erfolgt die Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gem. § 11 (2) S. 4 i.V.m. §§ 199 bis 203 BewG. Der Wert des BV ergibt sich dabei aus den Ansätzen gem. § 200 (1) bis (4) BewG.
- Wert des GmbH-Anteils gem. § 97 (1b) BewG Musterformulierung Der Ges. ist mit 40% am Stammkapital der GmbH beteiligt. Der Wert seines Anteils beträgt daher gem. § 97 (1b) BewG 40% vom BV. Der Wert ist gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen. Dabei sind gem. § 151 (2) BewG auch Feststellungen zur Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen, § 151 (2) Nr. 2 S. 2 BewG.
- Begünstigung gem. § 13a, § 13b ErbStG Musterformulierung GmbH-Anteile Der Anteil an der GmbH ist begünstigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 13b (1) Nr. 3 ErbStG, da die Beteiligung mehr als 25% beträgt. § 13b (2) S. 1 ErbStG kommt nicht zur Anwendung, da der Anteil des Verwaltungsmermägens nicht mehr als 50% beträgt. Da kein junges Verwaltungsvermögen vorliegt, ist § 13b (2) S. 7 ErbStG nicht anzuwenden. Nach § 13b (1) ErbStG beträgt das begünstigte Vermögen:
- OHG-Anteil Vorspann Der Wert am BV der OHG ist gem. § 12 (5) ErbStG mit dem gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 97 BewG festzustellenden Wert anzusetzen. Das BV der OHG umfasst das GHV und das SBV, § 97 (1) Nr. 5 BewG. Die Wertermittlung und Verteilung auf die Gesellschafter richtet sich nach § 97 (1a) BewG. Das GHV ist gem. § 97 (1a) Nr. 1 i.V.m. § 109 (2) S. 2 BewG nach § 11 (2) BewG zu bewerten. Für das SBV erfolgt eine Einzelbewertung mit dem gemeinen Wert, § 97 (1a) Nr. 2 BewG.
- Substanzwert Wird für einen OHG-Anteil der Substanzwert ermittelt, ist für Grundstücke folgendermaßen vorzugehen. Ganz normale Wertermittlung über § 151ff. Und zum Schluss: Da kein niedriger Wert gem. § 198 BewG nachgewiesen wurde, ist der Grundbesitzwert gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 1 gesondert festzustellen. Dabei sind auch Feststellungen zu Art und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen, § 151 (2) BewG.
- Nachlassverbindlichkeit Kauf eines Grst. gegen lebenslange Rente für Eheleute Die Rentenschuld ist als Erblasserschuld gem. § 10 (5) Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Sie ist grds. auflösend befristet, die Befristung wird über § 14 BewG berücksichtigt, die Bewertung erfolgt gem. § 12 (1) ErbStG mit dem Kapitalwert gem. §§ 13, 14 BewG. Da die Rente an die Leben geknüpft sind, ist zunächst die durchschnittliche Lebenserwartung der Eheleute zu vergleichen, § 14 (1) S. 4 BewG. Für längere Lebenserwartung ist der Wert zu ermitteln.
- Folgen der Rechtswidrigkeit Grundsatz: Rechtsverletzung Ausnahme: keine Rechtsverletzung, wenn § 127 AO: VwA kann nicht nur aufgrund von Form- und Verfahrensfehlern aufgehoben werden, wenn sonst in der Sache keine andere Entscheidung getroffen worden wäre. § 126 AO: Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie geheilt werden können. § 351 (1) AO: Der rechtswidrige unanfechtbare Bescheid hat zu einer Pflichtverletzung geführt, die jetzt nicht mehr mit Einspruch gegen den Änderungsbescheid angefochten werden kann.
- Korrekturvorschrift Obersatz Die Änderung des VwA durch das FA ist rechtmäßig, wenn noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und die Tatbestandsvoraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt sind.
- Festsetzungsfrist ESt-Bescheid Formulierung Eine Änderung des ESt-Bescheids ist gem. § 169 (1) S. 1 AO nur innerhalb der Festsetzungsfrist möglich. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 (2) S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 03, dem Jahr der Abgabe der ESt-Erklärung. Die Dauer der Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 (2) S. 1 Nr. 2 AO 4 Jahre. Sie endet daher mit Ablauf des 31.12.2007. Ggf. Verschiebung nach § 108 (3) AO.
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- Prüfung der Korrekturvoraussetzungen Vorgehensweise: 1. VwA nach § 118 AO 2. Festsetzungsverjährung eingetreten? Prüfung §§ 169 bis 171 AO 3. Liegt ein Fall des für alle VwA geltenden § 129 AO vor? 4. Wenn nein, a) Steuerbescheide: §§ 164, 165, 172ff. AO, ggf. Mitberichtigung nach § 177 AO b) sonstige VwA: §§ 130, 131 AO
- Steuerbescheide und gleichgestellte VwA Steuerbescheid § 155 (1) AO Steueranmeldung § 168 AO Feststellungsbescheid § 181 (1) S. 1 AO Steuermessbescheid § 184 (1) AO Zinsbescheid § 239 (1) AO
- Sonstige VwA Verspätungszuschlag § 152 AO Abrechnungsbescheid § 218 (2) AO Haftungsbescheid § 191 (1) AO Aussetzung der Vollziehung § 361 AO Stundung §§ 222 AO, Erlass § 227 AO
- Haftungsbescheide Musterformulierung Prüfung: Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist rechtmäßig, wenn 1. der Haftungsschuldner einen Haftungstatbestand verwirklicht hat, 2. der Steueranspruch, für den gehaftet wird, noch nicht erloschen ist, 3. der Haftungsanspruch selbst noch besteht, 4. und der Erlass des Haftungsbescheides ermessensgerecht 5. sowie formell ordnungsgemäß erfolgt ist.
- Haftungsbescheid Prüfung der formellen Ordnungsmäßigkeit des Bescheides, z.B. Schriftform: § 191 (1) S. 3 AO Begründung: § 121 (1) AO maßgebender Inhalt: § 119 (1) AO
- Haftungsbescheid Prüfung der Ermessensausübung des FA: Ermessensausübung des Finanzamtes § 5 AO
- Haftungstatbestand Sind die Voraussetzungen einer bestimmten Haftungsnorm erfüllt, insbesondere § 69 AO: Personen der §§ 34, 35 AO haften für Pflichtverletzungen § 71 AO: Steuerhinterzieher oder Teilnehmer an einer solchen § 74 AO, § 75 AO: Haftung des Eigentümers von Gegenständen, Haftung des Betriebsübernehmers §§ 25, 128 HGB
- Haftungsbescheid Inanspruchnahme nur, wenn § 191 (1) S. 1 AO: Steuer noch nicht durch Zahlung § 224 AO oder Aufrechnung § 226 AO erloschen, § 47 AO. § 191 (5) AO: Steuern noch nicht aufgrund des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung bzw. durch Erlass (§§ 169-171, 228-232, 227 AO) erloschen ist, § 47 AO.
- Haftungsbescheid Haftungsfestsetzungsfrist Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nur, wenn die an die Festsetzungsfrist für den Steueranspruch angelehnte, Haftungsfestsetzungsfrist gem. § 191 (3) AO noch läuft.