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Erbschaftsteuer (Subject) / Übungsklausur 524 (Lesson)

Klausur

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  • Abfindung Tochter erbt von Vater GmbH-Anteile. Im GmbH-Vertrag ist festgelegt, dass die GmbH Anteile zurück an die GmbH gehen und dafür eine Abfindung gezahlt wird. Beurteilung? 1. Die Tochter hat letztendlich nur den Abfindungsanspruchs geerbt und somit anzusetzen. Eine Begünstigung gem. § 13a, § 13b ErbStG liegt nicht vor, da keine Anteile an einer GmbH erworben werden.  2. Die GmbH bekommt die Anteile des Vaters zurück. Es handelt sich somit um einen Erwerb von Todes wegen nach § 1 (1) Nr. 1 i.V.m. § 3 (1) Nr. 2 S. 2 ErbStG.  Erwerbsgegestand ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Steuerwert der GmbH-Anteile und der Abfindung, § 97 (1b) ErbStG.  Die Besteuerung der GmbH erfolgt in der Steuerklasse III.  Die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG ist zu prüfen.  § 19a ErbStG ist nicht anzuwenden, da nur natürlich dadurch begünstigt sind. 
  • Einbringung eines EU in eine GmbH: Schenkung? Vater und Sohn gründen GmbH. Gleichzeitig vereinbaren beide, dass der Vater sein EU einbringt. Dadurch erhöht sich der Wert des Anteils des Sohnes. Liegt eine Schenkung vor? Wenn ja, in welcher Höhe? Es kann eine freigebige Zuwendung zwischen dem Wert des Kapanteils nach Einbringung und vor Einbringung vorliegen. Es liegt eine Schenkung gem. § 7 (1) Nr. 1 ErbStG vor.  Die Vereinbarung über die Gründung der GmbH und der Einbringung sind als ein einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen. Folge: Der Sohn bekommt seinen Anteil an der GmbH von seinem Vater geschenkt. Die Einzahlung der Stammeinlage handelt es sich dabei um Erwerbsaufwand.  Merke: Es wird so getan, also ob der Vater die GmbH alleine gründet und dann die Anteile verschenkt. 
  • Verdeckte Einlage: Schenkung? In eine bestehende GmbH wird verdeckt ein Grundstück von einem Gesellschafter eingebracht. Da gegen Kapitalrücklage erhöht sich der Wert des KapAnteils aller Gesellschafter. Schenkung? Es liegt keine freigebige Zuwendung gem. § 7 (1) Nr. 1 ErbStG vor, da keine Schenkungsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern vorliegen.  Durch die Einlage des Grundstücks liegt jedoch eine Werterhöhung der Anteile gem. § 7 (8) S. 1 ErbtStG der Gesellschafter vor und somit auch eine Schenkung des Einlegenden an die Gesellschafter.  
  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Schenkung? Die Mutter ist an 2 GmbHs beteiligt. Auf Veranlassung der Mutter verkauft die eine GmbH der andern eine Maschine unter Preis. An der anderen GmbH ist neben der Mutter auch die Tochter beteiligt. Schenkung? Es liegt keine freigebige Zuwendung gem. § 7 (1) Nr. 1 ErbStG vor, da eine gesellschaftsrechtlichen Veranlassung vorliegt.  Aber es liegt eine fiktive Schenkung gem. § 7 (8) S. 1 ErbStG vor, da der Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben war.  Grds. würde der Erwerb durch die GmbH zur Anwendung der Steuerklasse III führen. Gem. § 15 (4) ErbStG ist allerdings das Besteuerungsverhältnis der Erwerberin (Tochter) zur veranlassenden Gesellschafterin (Mutter) zugrunde zu legen.  
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