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Erbschaftsteuer (Subject) / Übungsklausur 522 (Lesson)

Klausur

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  • Gesetzliche Erbfolge §§ 1922ff. BGB Ehefrau soll gesetzlichen Erbteil erhalten. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was bekommt die Ehefrau? 1. Der gesetzliche Erbanteil neben den Kindern beträgt 1/4, § 1931 (1) S. 1 BGB 2. Ein weiteres 1/4 erhält die Ehefrau als pauschalen Zugewinnausgleich nach § 1931 (3) BGB, § 1371 (1) BGB. Insagesamt bekommt die Ehefrau also neben den Kindern einen gesetzlichen Erbanteil von 1/2. 
  • Berechnung des Zugewinnausgleichs Ermittlung des richtigen Anfangsbestandes. Der Kaufkraftschwund (Inflation) ist vom Zugewinn abzuziehen. Dabei ist zu beachten, dass im Jahr der Eheschließung mit dem Anfangsbestand mehr Kaufkraft verbunden war, als zum Bewertungsstichtag. Daher muss der Anfangsbestand auf den Bewertungsstichtag entwickelt werden: Dabei ist der Lebenshaltungskostenindex des Bewertungsstichtages x dem AB und : den Lebenshaltungsindex zu Beginn zu rechnen. 
  • Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung Für jeden Ehegatten gesondert Vorläufiges Endvermögen - Anfangsvermögen (nach Inflationsausgleich) = Zugewinn, getrennt ermitteln und dann zusammenrechnen Davon 1/2, jedoch Kürzung um den eigenen Zugewinn der Ehefrau = Zugewinnausgleichsanspruch der W i.S.v. § 1378 BGB
  • Umrechnung der Zugewinnausgleichsforderung (mit Verkehrswerten berechnet) Ist der Verkehrswert höher als der Steuerwert des Endvermögens, so ist dieses durch eine Verhältnisrechnung anzupassen, § 5 (1) S. 5 ErbStG. Formel? Steuerfreier Zugewinnausgleich: Ausgleichforderung x Steuerwert des Endvermögens/Verkehrswert des Endvermögens. 
  • Schenkung eines Mietwohngrundstückes mit Nießbrauchbelastung Ist die Nießbrauchbelastung im Rahmen der Wertermittlung oder als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen? Die Nießbrauchbelastung ist als  Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.  D.h. ganz normal Wertermittlung.  Davon sind dann gem. § 13c (1), (3) Nr. 1 ErbStG 90% anzusetzen. Beachte: Somit sind auch nur 90% der Verbindlichkeiten oder wie hier des Nießbrauchs anzusetzen.  Erst Ansatz gem. § 13c ERbStG und dann Abzug des Nießbrauches als Nachlassverbindlichkeit. 
  • Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen Dazu gehört auch der Nießbrauch Es besteht eine Besteuerungswahlrecht gem.  § 23 (1) S. 1 ErbStG.  Entweder:  Besteueung nach dem Kapitalwert (insgesamt) oder nach Jahreswert. Der Steuersatz wird dabei aber anhand des gesamten Kapitalwertes erhoben. 
  • § 16 BewG Was ist bei Nutzungen und Leistungen immer zu prüfen? Fußgängerpunkt § 16 BewG: Der Jahreswert darf höchsten den Wert betragen, der sich ergibt, wenn man den Steuerwert des WG durch 18,6 teilt. 
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