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Umsatzsteuer (Subject) / Übungsklausur 103 (Lesson)

Klausur

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  • Motor wird in ein fremdes Schiff zur Reparatur eingebaut? USt-liche Behandlung? Es handelt sich um eine Werklieferung gem. § 3 (4) UStG.  Wenn an ein Seeschschiff ausgeführt, dann steuerfrei gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 (1) Nr. 1 UStG, da nötige Buchnachweis gem. § 8 (3) vorliegt. 
  • Holländer liefert Heizöl an private Abnehmer im Inland Ort? Heizöl = verbrauchssteuerpflichtige Ware i.S.v. § 1a (5) S. 2 UStG Da an private Abnehmer ist § 3c (2) UStG erfüllt. Somit ist der Ort der Lieferung gem. § 3 c (1) UStG dort, wo die Beförderung endet, also im Inland. 
  • Holländer liefert Heizöl an private Abnehmer im Inland Ort? Heizöl = verbrauchssteuerpflichtige Ware i.S.v. § 1a (5) S. 2 UStG Da an private Abnehmer ist § 3c (2) UStG erfüllt. Somit ist der Ort der Lieferung gem. § 3 c (1) UStG dort, wo die Beförderung endet, also im Inland. 
  • Innergem. Dreiecksgeschäft Feststellungen? 1. 2 Lieferungen 2.Reihengeschäft 3. Warenbewegte Lieferung (die immer)  4. Ruhende Lieferug: Ort nach § 3 (7) Die Steuerschuld geht gem. § 25b (2) Nr. 1 UStG auf den letzten Abnehmer über.  5. Der mittlere UN tätigt einen IG Erwerb. Der Ort ist grds. gem. § 3d S. 1 UStG am Ende der Beförderung. Verwendet der Empfänger die USt-ID seines Heimatlandes so lieg hier ein weiterer Erweb vor. Da aber ein Fall des § 25b UStG vorliegt, entfällt ein IG Erwerb gem. § 3d S. 2 UStG, § 25 (3) UStG. 
  • Komplementärin Unternehmer i.S. von § 2 UStG 1. Nur aufgrund der Stellung als Komplementärin kein Unternehmer 2. Wenn auch Leistungen gg Sondervergütung, z.B. für Geschäftsführung, dann Unternehmer
  • Komplementärin, die kein UN ist, verwendet USt-ID. Ort? Komplementärin wird wie UN behandelt, da die USt-ID verwendet.  Ort somit gem. § 3a (2) UStG. 
  • Stromlieferung aus EU-Mitgliedstaat Ort? Steuerschuldner? Ort gem. § 3g (2), dort, wo tatsächlich der Strom verbraucht wird Steuerschuldner gem. § 13b (2) Nr. 5 i.V.m. § 13b (5) S. 1 Hs. 2 UStG der Leistungsempfänger.  
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