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Versicherungen (Subject) / Unfall Kranken (Lesson)

Unfallversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung

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  • Verkehrsunfall: Daumen abhanden gekommen linkes Bein - 50% Funktionsumfähig Daumen 20% Bein 70% (davon die Hälfte, weil 50% Funktionsunfähig) Gesamt 55% Proxismus: AUB 2008 2.1.2.2.1
  • Sohne 10 Jahre erhlitt vor 6 Monaten einen Unfall Meldung unverzüglich Arzt stellt eine Dauerschädigung fest Bis wann muss der dngültige Invaliditätsgrad festgestellt werden Bei Kindern Bis zu 5 Jahren Ziffer 9 Nr. 9.4 AUB 2008 § 188 VVG Bei Erwachsenen 3 Jahren
  • Doppelversicherung Krankenhaustagegeld bei 2 Versicherungen? Muss der Kunde was beachten? Ein weitere KHTG versicherung darf nur mit Einwilligung des anderen Versicherers abgeschlossen werden Proximus §9
  • Wann leistet die Pflegeversicherung im Vollen Umfang? §43 SGB VI Zahlt nur Pflegekosten, aber nicht die Heimunterbringungen und Verpflegung
  • 1. Frau Weber (GKV-pflichtversichert) ist Angestellte bei einer Bank. Im Laufe eines Jahres erhält sie eine Gehaltserhöhung, die dazu führt, daß das Jahreseinkommen von Frau Weber über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Bitte nennen Sie Frau Weber den Zeitpunkt, ab dem keine Versicherungspflicht mehr besteht. a) Rückwirkend seit Beginn des Jahres, in dem sie die Gehaltserhöhung erhalten hat b) Ab Beginn des vierten Kalenderjahres mit überschreiten der dann gültigen JAEG, wenn ihr Einkommen in den davor liegenden 3 Kalenderjahren jeweils die gültige JAEG überschritten hat. c) Vom Zeitpunkt der vertraglichen Zusage der Lohnerhöhung d) Ab Beginn des nächsten Kalenderjahres, wenn gewährleistet ist, daß Frau Weber auch die dann gültige JAEG überschreitet. d)                 Ab Beginn des nächsten Kalenderjahres, wenn gewährleistet ist, daß Frau Weber auch die dann gültige JAEG überschreitet.  Arbeitnehmer, Berufsanfänger und Arbeitgeberwechsler sind erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Einkommen im laufenden Jahr und im folgenden Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des n Kalenderjahres in dem die JAEG überschritten wird, sofern gewährleistet ist, daß auch die JAEG des nächsten Jahres überschritten wird.
  • Ihr Kunde fragt Sie in einem Beratungsgespräch, ob seine Kinder kostenlos bei der halbtags versicherungspflichtig beschäftigten Ehefrau in der GKV mitversichert sind. Er selbst ist Arbeitnehmer, sein Gehalt liegt über der JAEG und ist PKV versichert. Sie weisen ihn darauf hin, daß es für die kostenlose Mitversicherung in der GKV Einschränkungen gibt. Die Einschränkung gilt, ....... a) wenn der andere Elternteil privat krankenversichert ist, sein Einkommen regelmäßig über die Pflichtversicherungsgrenze kommt und er mehr als die Versicherte verdient b) wenn das Familieneinkommen der Eltern die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet c) wenn der andere Elternteil privat krankenversichert ist d) wenn das Einkommen der Versicherten die Pflichtgrenze übersteigt a)        wenn der andere Elternteil privat krankenversichert ist, sein                         Einkommen regelmäßig über die Pflichtversicherungsgrenze kommt                                                und er mehr als die Versicherte verdient  Die Familienversicherung scheidet bei Ehepaaren aus, wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist und ein Gesamteinkommen erzielt, welches oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und oberhalb des Gesamteinkommens des GKV – versicherten liegt.   SGB V: §10 Abs.3  
  • Ihr privat versicherter Kunde wird durch die jährliche Anhebung der Einkommensgrenze von der Versicherungspflichtgrenze eingeholt. Wird der Kunde wieder versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung? a) Ja, in jedem Fall. Die Private Krankenversicherung ruht dann solange, bis er wieder mit seinem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet b) Grundsätzlich schon. Er kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen, indem er einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Krankenkasse stellt c) Nein, einmal privat versichert = immer privat versichert. Aus der Privatversicherung gibt es keinen Weg zurück zur Gesetzlichen Krankenversicherung d) Das hängt von einer Prüfung im Einzelfall ab b) Grundsätzlich schon. Er kann sich jedoch von der                                                                                 Versicherungspflicht befreien lassen, indem er einen entsprechenden                                              Antrag bei der zuständigen Krankenkasse stellt Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Die Befreiung wirkt von Beginn der Versicherungspflicht an, wenn keine Leistungen gewährt wurden, sonst mit dem Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung ist unwiderruflich.   SGB V: § 8 Abs.1,1  
  • Maurer Hartmann hat nach langem Drängen seiner Frau wegen seiner Rückenbeschwerden einen Orthopäden aufgesucht. Dieser hat Herrn Hartmann krankgeschrieben und es kommt ein Krankengeld zum Tragen. Was zieht die gesetzliche Krankenversicherung vom Krankengeld ab? a) Den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung b) Den gesetzlich bestimmten Pauschalbeitrag c) Den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosen-, Renten- und Sozialen Pflegeversicherung d) Den Rentenversicherungsbeitrag c)         Den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosen-, Renten- und Sozialen                       Pflegeversicherung   Krankengeld wird für den Fall der Arbeitsunfähigkeit – wegen derselben Krankheit jedoch für höchstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren – gezahlt.  Es beträgt 70% des Bruttoeinkommens ( jedoch maximal 70% von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ) und darf 90% des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Das Krankengeld wird bei Arbeitnehmern in der Regel ab dem 43. Tag an gezahlt.   SGB V,  §§ 44 , 47 , 48  
  • Sie versuchen gemeinsam mit Herrn Körber zu klären, ob für ihn Versicherungspflicht vorliegt. Zu diesem Zweck schlüsseln Sie das Gesamtbruttoeinkommen auf. Welche der folgenden Positionen zählt bei der Ermittlung des maßgeblichen Jahresarbeitsentgelts nicht ? a) Sachbezüge b) Pauschale Überstundenvergütung c) Vergütung für Bereitschaftsdienst d) Familienzuschläge d)        Familienzuschläge                                                                                                                         SGB V : § 6 Abs.1, Satzende      
  • Claudia A., PKV-versichert, wird wieder versicherungspflichtig, weil durch eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ihr Einkommen wieder unter dieser Grenze liegt. Sie möchte aber in der PKV bleiben. Welche Frist muß sie nach Beginn der Versicherungspflicht einhalten, damit ein Befreiungsantrag bei ihrer zuständigen Krankenkasse Erfolg hat? a) 1 Monat b) 3 Monate c) 6 Monate d) 12 Monate b)        3 Monate Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Die Befreiung wirkt von Beginn der Versicherungspflicht an, wenn keine Leistungen gewährt wurden, sonst mit dem Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung ist unwiderruflich.   SGB V: § 8 Abs.1,1
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  • Ein Krankengeld soll den Verdienstausfall ausgleichen, den Versicherten aber nicht bereichern. Das Krankengeld kann daher nur so abgeschlossen werden, daß die Leistung erst mit Ende des Anspruchs auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung einsetzt. Wieviele Tage beträgt daher in der Regel die Aufschubzeit ('Karenzzeit') für Arbeitnehmer?                         42 Tage (6 Wochen) // Lohnfortzahlung ( Arbeitsrechtliche Vorschrift )
  • Friedhelm Schiller ist als Angestellter freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erläutern ihm, von welchen Faktoren sein Beitrag abhängt. Er fragt Sie, wodurch sich sein Beitrag in Zukunft weiter erhöhen könnte. Durch... a) eine Eheschließung b) eine Erhöhung seines Einkommens c) eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze d) die Geburt eines Kindes               c)         eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze
  • Rolf Bauer (GKV-pflichtversichert) erzählt Ihnen in einem Beratungsgespräch, daß er zum 01.07.2011 den Arbeitgeber wechselt und in seiner neuen Position ein Gehalt bezieht, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Er fragt Sie, welche Auswirkungen dies auf sein Versicherungsverhältnis hat. Sie erläutern ihm, daß ... a) er sofort in die private Krankenversicherung wechseln kann. b) er mit dem Arbeitgeberwechsel trotzdem weiterhin pflichtversichert ist und erst frühestens zum 01.01.2012 freiwillig versichert ist und somit in die PKV wechseln kann, wenn sein Gehalt auch über der dann gültigen JAEG liegt. c) er bis zum 31.12. freiwilliges Mitglied in der GKV bleibt d) der Arbeitgeberwechsel keine Auswirkungen auf seine GKV-Mitgliedschaft hat b)        er mit dem Arbeitgeberwechsel trotzdem weiterhin pflichtversichert ist und erst frühestens zum 01.01.2012 freiwillig versichert ist und somit in die PKV wechseln kann, wenn sein Gehalt auch über der dann gültigen JAEG liegt.
  • Wie ist ein Kind bei der folgenden Konstellation zu versichern? Elternteil 1: berufstätig, Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, PKV - versichert Elternteil 2: berufstätig, Einkommen € 2.500 , GKV - versichert a) Familienversicherung über Elternteil 1 b) Familienversicherung über Elternteil 2 c) Familienversicherung über Elternteil 1 oder Elternteil 2 d) Eigene Versicherung bei PKV e) Eigene Versicherung wahlweise GKV oder PKV d)                 Eigene Versicherung wahlweise GKV oder PKV Die Familienversicherung eines Kindes scheidet bei Ehepaaren aus, wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist und ein Gesamteinkommen erzielt, welches oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und oberhalb des Gesamteinkommens des GKV – versicherten anderen Elternteils liegt.   § 10 Abs. 3   SGB V
  • Im Rahmen eines Beratungsgesprächs empfehlen Sie Ihrem GKV-versicherten Kunden, Herrn Peters, eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Sie erklären ihm hierzu: a) Krankheitskosten, die im Ausland entstehen, werden von der GKV nur übernommen, wenn es sich um ein Land der EU handelt oder wenn mit dem Land ein Sozialversicherungsabkommen besteht b) Die Gesetzliche Krankenversicherung sieht im Ausland nur für ganz bestimmte Erkrankungen Leistungen vor c) Die GKV übernimmt lediglich die Kosten, die aufgrund einer stationären Behandlung im Ausland entstehen d) Die Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt generell nur Kosten, die in der Bundesrepublik Deutschland entstehen a) Krankheitskosten, die im Ausland entstehen, werden von der GKV nur                        übernommen, wenn es sich um ein Land der EU handelt oder wenn mit dem Land ein Sozialversicherungsabkommen besteht Der Versicherungsschutz der GKV erstreckt sich grundsätzlich auf die BRD. Dieser Grundsatz wird durchbrochen durch -          die Eu – Verordnung -          das Sozialversicherungsabkommen   Danach gewährt die GKV auch für diejenigen Versicherungsschutz, die sich vorübergehend als Arbeitnehmer oder als Urlauber in den Staaten der EU oder in den Ländern aufhalten, mit denen die Bundesregierung ein Sozialversicherungsabkommen hat. Für die Behandlung müssen sich die Versicherten bei ihrer Krankenkasse einen Auslandskrankenschein besorgen.  
  • Wie lange wird in der GKV ein Krankengeld für ein und dieselbe Krankheit gezahlt? Für dieselbe Krankheit zahlt die GKV a) ohne zeitliche Begrenzung b) für maximal 1 Jahr c) für maximal 2 Jahre d) für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren e) für 36 Monaten innerhalb von 5 Jahren d)        für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren
  • Ein bei der AOK seit 2 Jahren freiwillig versicherter Arbeitnehmer kann seine Mitgliedschaft kündigen...... a) mit sofortiger Wirkung b) zum Ende des laufenden Monats der Kündigung c) zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. d) zum Ende eines Kalendervierteljahres mit 6-wöchiger Kündigungsfrist zum Ablauf  des übernächsten Kalendermonats Ein freiwillig Versicherter (z.B. Arbeitnehmer die mit ihrem Arbeitsverdienst über der Pflichtgrenze liegen) kann seine Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende (d.h. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats) kündigen. Die Mindestbindungszeit von 18 Monaten ist zu beachten. Die Mindestbindungszeit gilt bei freiwillig Versicherten allerdings nicht, wenn   - das Mitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet     (Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung) oder   - die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind. Auch in diesen Fällen ist aber die zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Die Satzung der Krankenkasse kann eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt. Beispiele: Geht die Kündigung bis zum 31.12.2012 bei der alten Kasse ein, endet die alte Mitgliedschaft zum 28.02.2013 und die neue Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse beginnt am 01.03.2013.  Kündigung bis 30.09.2013 / Ende alte Mitgliedschaft 30.11.2013 / neue KK ab 01.12.2013 
  • Der Arbeitnehmer Becker hat sich zu einer privaten Krankenvollversicherung entschlossen. Muß sich sein Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligen? a) Ja, der Arbeitgeber übernimmt in jedem Falle die Hälfte des Beitrags für die private Krankenversicherung, und zwar ohne Grenze b) Nein, für die private Krankenversicherung muß der Arbeitnehmer selbst aufkommen c) Ja, ebenso wie bei der GKV übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, jedoch nicht mehr, als er für einen GKV- Versicherten zahlen müßte . d) Dazu ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet Ja, ebenso wie bei der GKV übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des                         Beitrags, jedoch nicht mehr, als er für einen GKV- Versicherten zahlen                         müßte . Die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Arbeitnehmer erhalten den Beitragszuschuß nur unter der Voraussetzung, dass sie für sich und ihre Angehörigen, die bei Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach Leistung des SGB V entsprechen. Als Beitragszuschuß ist nach § 257 SGB V seit 01.01.1998 die Hälfte des Beitrages zu zahlen, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen zum 01.01. des Vorjahres und der bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legendenbeitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt. Der einheitliche Beitragssatz zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses beträgt in 2013 demnach 14,6% ( 15,5% - 0,9% Sonderbeitrag, den nur der AN leistet )  
  • Ein Versicherter wechselt unmittelbar aus der GKV in die PKV. Es liegen folgende Daten vor: Ende GKV-Versicherung 31.05. Beantragter Beginn PKV 01.06. Antragstellung 10.04. Nachweis der Vorversicherung (ununterbrochene Versicherungszeit von mehr als 8 Monaten) 26.04. Antragsannahme 15.05. Wann beginnt der Versicherungsschutz? a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag der Antragsstellung b) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag der Aufnahme des Antrags c) Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der Wartezeit mit der Antragstellung d) Der Versicherungsschutz beginnt nach Zahlung des Erstbeitrages e) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem beantragten Versicherungsbeginn   E)               Der Versicherungsschutz beginnt mit dem beantragten Versicherungsbeginn     Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Für Versicherungsfälle vor Ablauf der Wartezeiten wird nicht geleistet.   Proximus 2,  AVB 2009, § 2 ( 1 )      
  • Zur vorvertraglichen Anzeigepflicht in der PKV gehört, daß dem Versicherer auch alle risikoerheblichen Erkrankungen angezeigt werden, die nach der Antragstellung auftreten. Wann endet diese Verpflichtung? a) zum Zeitpunkt des laut Antrag vereinbarten Versicherungsbeginns b) zum Zeitpunkt der Zustellung der Police c) beim Ablauf der allgemeinen Wartezeit d) beim Ablauf der besonderen Wartezeiten b)        zum Zeitpunkt der Zustellung der Police Der Versicherungsnehmer hat eine Nachmeldepflicht gegenüber dem Versicherer von Krankheiten und Unfällen zwischen Antragsstellung und Schließung des Versicherungsvertrages.   §§ 19, 194  VVG 2008  
  • Ihr Kunde möchte wissen, welche Kriterien für das Einkommen maßgebend sind, damit er in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei wird. Welche der nachstehenden Aussagen ist richtig? a) Entscheidend ist der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst einschließlich Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder ein 13. Monatsgehalt b) Entscheidend ist der Jahresarbeitsverdienst ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen c) Entscheidend ist das Jahresbruttoeinkommen einschl. Sonderzahlungen, Kindergeld, Zulagen etc. d) Entscheidend ist der monatliche Bruttoverdienst ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen Entscheidend ist der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst                         einschließlich Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld                                             oder ein 13. Monatsgehalt
  • 6. Ihr langjähriger Kunde, Herr Spading, wurde zum 1.8. des Jahres zum stellvertretenden Abteilungsleiter befördert. Gleichzeitig wurde sein Gehalt um 300,- € erhöht und übersteigt damit erstmals die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab welchem Zeitpunkt ist Herr Spading versicherungsfrei? a) Ab dem 1.1. des folgenden Jahres, sofern das Einkommen von Herrn Spading auch die dann gültige JAEG übersteigt. b) ab 1.8., also dem Zeitpunkt der Gehaltserhöhung c) ab 1.1. des laufenden Jahres, also rückwirkend d) mit Ablauf des übernächsten Monats, nachdem er seine Mitgliedschaft in der GKV gekündigt hat Ab dem 1.1. des folgenden Jahres, sofern das Einkommen von Herrn Spading auch die dann gültige JAEG übersteigt. Arbeitnehmer, Berufseinsteiger und Arbeitgeberwechsler sind erst dann versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die JAEG im laufenden Kalenderjahr überschreitet und gewährleistet ist, dass auch im folgendem Jahr das Einkommen die dann gültige JAEG übersteigt.
  • Sie ermitteln mit ihrem Kunden dessen regelmäßig erzieltes Jahresbruttoeinkommen, um festzustellen, ob er damit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und in die PKV wechseln kann. Welche Vergütungen dürfen Sie für diese Berechnung nicht heranziehen? a) regelmäßige Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) b) pauschale Überstundenvergütungen c) Kinderzulagen d) Schmutz- und Staubzulagen e) Vergütungen für vertraglich geregelten Bereitschaftsdienst             c)         Kinderzulagen
  • 8. Welcher der nachstehenden Begriffe trifft auf die Gesetzliche Krankenversicherung zu? a) Solidargemeinschaft b) Individualgemeinschaft c) Eintritt durch Vertrag d) Privatpatient             a)        Solidargemeinschaft
  • Hannelore Wessel muß am 25.8. wegen einer akuten Blinddarmentzündung ins Krankenhaus. Seit dem 1.6. hat sie eine Krankenhaustagegeldversicherung. Die bedingungsgemäßen Wartezeiten sind einzuhalten. Ab welchem Zeitpunkt werden Kosten aus der Krankenhaustagegeld- versicherung übernommen? a) Die Kosten werden ab 1. Tag des Krankenhausaufenthaltes übernommen, da die Erkrankung akut aufgetreten ist b) Der Krankenhausaufenthalt ist überhaupt nicht versichert, da noch Wartezeiten einzuhalten sind c) Die Kosten werden übernommen, wenn Behandlungsende und Datum der Rechnungserstellung außerhalb der Wartezeiten liegen d) Die Kosten werden ab dem 1.9. übernommen. Für den Zeitraum vom 25.8. bis 31.8. werden keine Versicherungsleistungen erbracht d)        Die Kosten werden ab dem 1.9. übernommen. Für den Zeitraum vom                                              25.8. bis 31.8. werden keine Versicherungsleistungen erbracht       Proximus 2,  AVB 2009  § 2( 1 )  
  • Sie erklären Ihrem Kunden den Unterschied zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Privaten Krankenversicherung. Für die beiden Versicherungssysteme gibt es unterschiedliche Begrifflichkeiten. Welcher der folgenden Begriffe steht für die private Krankenversicherung? a) Individualversicherung b) Solidaritätsprinzip c) Sachleistungen d) Sozialversicherung a)        Individualversicherung
  • Bei einem stationären Aufenthalt darf Ihr Kunde nur Krankenhäuser wählen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, wie z.B. ständige ärztliche Leitung, ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten, usw.. Eines der folgenden Häuser kann der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zusage des Versicherers aufsuchen. Welches ist das? a) Universitätskliniken b) Krankenhäuser, die auch Reha-Maßnahmen durchführen c) Krankenhäuser im europäischen Ausland d) evangelische oder katholische Krankenhäuser Krankenhäuser, die auch Reha-Maßnahmen durchführen   Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen in Krankenhäusern, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.   Proximus 2,  AVB 2009  § 4 ( 4. + 5. )
  • Ihre Kundin, Frau Simon, war vom 08.05. bis 17.05. in stationärer Behandlung. Für wieviele Tage erhält sie das versicherte Krankenhaustagegeld? a) Für 8 Tage, weil Einlieferungs- und Entlassungstag nicht gerechnet werden b) Für 10 Tage, weil Einlieferungs- und Entlassungstag jeweils als voller Tag gerechnet werden c) Für 9 Tage, weil Einlieferungs- und Entlassungstag nur je zur Hälfte gezählt werden d) Für 7 Tage, weil nur Werktage gerechnet werden (zwischen Einlieferungs- und Entlassungstag liegen 2 Sonntage und 1 Samstag) b)        Für 10 Tage, weil Einlieferungs- und Entlassungstag jeweils als voller Tag                           gerechnet werden
  • Sie beraten Ihren Kunden, Johann Sieber, bezüglich seiner Krankenhaustagegeldversicherung. Er fragt Sie: "Mal angenommen, ich käme am 3.7. ins Krankenhaus. Müßte ich diesen Krankenhausaufenthalt sofort melden?" Sie antworten ihm: a) Die Meldung des Krankenhausaufenthaltes nach Entlassung reicht aus b) Es reicht, wenn Sie den Krankenhausaufenthalt innerhalb eines Monats nach Beendigung anzeigen c) Melden Sie den Krankenhausaufenthalt innerhalb von 10 Tagen nach seinem Beginn d) Der Krankenhausaufenthalt ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, anzuzeigen. c)         Melden Sie den Krankenhausaufenthalt innerhalb von 10 Tagen nach                         seinem Beginn Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen dem Versicherer nach ihrem Beginn anzuzeigen.   Proximus 2,  AVB 2009,  § 9.1
  • 14. Während der Urlaubsreise wurde Herr K. in Frankreich stationär im Krankenhaus behandelt. Hat Ihr Kunde im Rahmen seiner Krankenhaustagegeldversicherung auch im Ausland Versicherungsschutz? a) Nein, Versicherungsschutz muß außerhalb der Bundesrepublik auf besonderen Antrag vereinbart werden b) Ja, aber nur in den EG-Ländern c) Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa und für einen Monat auf das außereuropäische Ausland. d) Ja, der Versicherungsschutz gilt unbegrenzt auf der ganzen Welt c)         Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa und für einen Monat                         auf das außereuropäische Ausland.   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlungen in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muß der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für 2 weitere Monate.   Proximus 2,  AVB 2009,  §§ 4,  4.1
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  • Hermann K. hat ein Stipendium für die USA erhalten. Für 2 Jahre wird er dort ein Aufbaustudium absolvieren. Kann er für diese Zeit Krankenversicherungsschutz durch eine Auslandsreise- Krankenversicherung bekommen? a) Nein, weil es sich um eine berufliche Reise handelt b) Nein, weil Studenten nicht versicherbar sind c) Nein, weil ein Auslandsstudium kein vorübergehender Aufenthalt im Ausland ist. d) Ja, ein Auslandsaufenthalt zum Zwecke eines Studiums ist versichert c) Nein, weil ein Auslandsstudium kein vorübergehender Aufenthalt im                                     Ausland ist.
  • 16. Herr Huber hat bei Ihnen vor einem halben Jahr eine stationäre Krankheitskostenteilversicherung abgeschlossen. Er hat nun geheiratet und möchte für seine Ehefrau eine gleichartige Versicherung abschließen. Er fragt Sie, ob hier die allgemeine Wartezeit zum Tragen kommt. a) Die Wartezeit entfällt, wenn die Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach Eheschließung beantragt wird b) Die Wartezeit entfällt, wenn die Versicherung innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung beantragt wird c) Die Wartezeit kann nur dann entfallen, wenn ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird d) Die Wartezeit gilt, weil die Krankheitskostenteilversicherung für den Versicherungsnehmer noch keine 2 Jahre besteht a)        Die Wartezeit entfällt, wenn die Versicherung innerhalb von 2 Monaten                                            nach Eheschließung beantragt wird Die allgemeine Wartezeit von 3 Monaten entfällt für den Ehegatten einer mindestens seit 3 Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach Eheschließung beantragt wird.   Proximus 2,  AVB 2009, § 3.2b  
  • Welcher der nachfolgenden Begriffe hat mit der Gesetzlichen Krankenversicherung nichts zu tun? a) Kassenarzt b) Mehrbettzimmer c) Wahlleistungen d) Krankenschein e) Versicherungspflicht c)         Wahlleistungen        
  • Wenn ein Kind innerhalb einer bestimmten Frist nach der Geburt und zu einem bestimmten Zeitpunkt versichert wird, entfällt die Gesundheitsprüfung und es sind keine Wartezeiten einzuhalten. Bei der Frist und bei dem Zeitpunkt handelt es sich um..... a) drei Monate nach der Geburt zum 1. des Folgemonats b) drei Monate nach der Geburt zum 1. des laufenden Monats c) zwei Monate nach der Geburt zum 1. des laufenden Monats d) zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zum 1. des Geburtsmonats d)                 zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zum 1. des Geburtsmonats     Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elterteil mindestens 3 Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens 2 Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum ersten des Geburtsmonates erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elterteils sein.   Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.   Proximus 2,  AVB 2009,  §2 ( 2. + 3        
  • Ihr Kunde fragt Sie, ob und inwieweit er die Beiträge zu seiner Privaten Krankenversicherung steuerlich absetzen kann. Ihre Antwort: a) Sie können die Beiträge als Werbungskosten geltend machen b) Sie können alle Krankheitskosten, also auch die Beiträge als sog. "außergewöhnliche Belastungen" steuermindernd geltend machen c) Die Beiträge sind als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig d) Die Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, aber nur im Rahmen der für Sonderausgaben geltenden Höchstbeträge e) Sie können nur die Beiträge für eine Krankheitskostenvollversicherung im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge für Sonderausgaben steuerlich geltend machen d)        Die Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, aber nur im                                           Rahmen der für Sonderausgaben geltenden Höchstbeträge
  • In einem Beratungsgespräch schildert Ihnen Lore König die gesundheitliche Verfassung ihrer Mutter. Frau König befürchtet, dass ihre Mutter in Kürze zum Pflegefall wird. Da Frau König wie ihr Ehemann berufstätig ist, müsste sie die Pflege ihrer Mutter in die Hände einer Pflegefachkraft legen. Um abschätzen zu können, wie hoch die finanzielle Belastung dadurch werden könnte, fragt sie nach der Leistungshöhe der sozialen Pflegeversicherung. Sie geben ihr gemäß der 3 Pflegestufen folgende Zahlen an die Hand: a) 205,- EUR, 410,- EUR, 665,- EUR b) 384,- EUR, 665,- EUR, 1.175,- EUR c) 384,- EUR, 767,- EUR, 2.100,- EUR d) 450,- EUR, 1.100,- EUR, 1.550,- EUR d)450,- EUR, 1.100,- EUR, 1.550,- EUR               § 36.3 SGB XI Diese Zahlen sollten Sie wie Vokabeln lernen.
  • Joachim Leu zeigt sich bei Ihren Erläuterungen zu den Leistungsarten der sozialen Pflegeversicherung (SPV) erstaunt darüber, dass Pflegebedürftige auch teilstationär gepflegt werden können. Er fragt Sie, welche Leistungen die SPV für diesen Fall vorsieht. Bei teilstationärer Pflege ... a) werden die gesamten Kosten im Pflegeheim übernommen. b) kann zusätzlich zu den Sachkosten anteilig ein Pflegegeld gezahlt werden. c) können pflegebedingte Aufwendungen wie bei der vollstationären Pflege bis zu 1.510,- EUR geltend gemacht werden. d) werden zusätzlich zu den Kosten im Pflegeheim auch Pflegehilfsmittel und technische Hilfen gezahlt. b)  kann zusätzlich zu den Sachkosten anteilig ein Pflegegeld gezahlt werden. § 38 SGB XI, § 41 SGB XI Dieser Mix ist vor allem für Familienmitglieder von Pflegebedürftigen interessant. Meist kann aus beruflichen (zeitlichen) Gründen keine 100%-Pflege geleistet werden. Es besteht hier die Möglichkeit, das Pflegegeld anteilig, z.B. 50/50, 25/75 oder 1/3--2/3 in Anspruch zu nehmen. Den restlichen Teil gibt’s dann als Sachleistung.
  • Frank Dobel liegt nach einem schweren Motorradunfall im Krankenhaus. Jetzt befürchtet er, für mehrere Monate auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Er möchte wissen, ob er Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung beantragen kann. a) Nein, nach einem Unfall ist das nicht möglich. b) Ja, sofern er länger als drei Monate auf fremde Hilfe angewiesen ist. c) Ja, sofern er für mindestens sechs Monate fremde Hilfe benötigt. d) Ja, sofern er voraussichtlich über ein Jahr fremde Hilfe in Anspruch nehmen wird. d) Nein, da mit seiner vollständigen Genesung wieder zu rechnen ist. c)  Ja, sofern er für mindestens sechs Monate fremde Hilfe benötigt. § 14.1 SGB XI So wie es im Unfallbereich einen Unfallbegriff gibt, hat die PV ihren Pflegbegriff. Hier ist von 6 Monaten die Rede, aber Achtung. Zeiten, in denen der Pflegebedürftige im KH liegt, werden NICHT mit auf dir 6 Monate angerechnet.  
  • Johannes Müller erzählt Ihnen, dass seine Frau, die gesetzlich krankenversichert ist, durch einen Gehirnschlag gelähmt sei. Das behandelnde Krankenhaus hat sie nach abgeschlossener Therapie als Pflegefall entlassen. Er möchte wissen, wer die Pflegebedürftigkeit und die entsprechende Pflegestufe feststellt a) Der Amtsarzt aufgrund des Entlassungsberichtes des Krankenhauses; er informiert auch die Pflegekasse. b) Der Hausarzt reicht seinen Bericht an die zuständige Pflegekasse, da Frau Müller vom Krankenhaus als Pflegefall entlassen wurde. c) Die Pflegekasse, die den Amtsarzt informiert. Dieser muss die Patienten in ihrem Wohnbereich untersuchen. d) Der medizinische Dienst, der die Patientin auch in ihrem Wohnbereich untersuchen muss. Die Pflegeleistung muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. d)    Der medizinische Dienst, der die Patientin auch in ihrem Wohnbereich untersuchen muss. Die Pflegeleistung muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. § 18.1 und 2 SGB XI
  • Thomas Spangel (35) ist seit 10 Jahren bei Ihrer Gesellschaft privat kranken- und pflegeversichert. Seine Beiträge belaufen sich auf monatlich 300,- EUR für die PKV und 50,- EUR für die Pflegepflichtversicherung. Er hat vor 2 Monaten geheiratet und möchte seine nicht berufstätige Ehefrau (33) genauso wie sich kranken versichern. Auszug: Monatsbeiträge PPV . Eintrittsalter: 30 31 32 33 34 35 EUR : 45,- 50,- 55,- 60,- 65,- 70,- Welchen Monatsbeitrag (2011) für die Pflegepflichtversicherung ermitteln Sie für Frau Spangel? a) 71,08 EUR b) 70,00 EUR c) 60,00 EUR d) 67,20 EUR     a)    71,08 EUR § 110 (1) 2. g SGB XI Das hier ist eine sehr harte Nuss: Laut SGB XI gibt es für Eheleute, bei denen nur einer arbeitet, eine gemeinsame Beitragsobergrenze. Diese liegt bei 150% des SPV- Höchstbeitrages (3.937,50  Euro X 2,05% X 150% = 121,08 Euro). Da der Ehemann laut Text 50,- Euro bezahlt, muss seine Frau die Differenz 71,08 Euro zahlen.  
  • Sie erläutern Markus Seeheimer die Notwendigkeit der zusätzlichen Absicherung zur sozialen Pflegeversicherung. Dabei stellen Sie besonders heraus, dass die soziale Pflegeversicherung ... a) nur bei stationärer Pflege in vollem Umfang leistet. b) nur bei medizinischer Notwendigkeit Heil- und Pflegekosten zahlt, die Pflege-Zusatzversicherung aber unabhängig davon leistet. c) nur dann leistet, wenn die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erfolgt, die Zusatzversicherung auch leistet, wenn es sich um Heimunterbringung handelt. d) bei stationärer Pflege nur die Pflegekosten zahlt, nicht aber für Unterbringung und Verpflegung. d)bei stationärer Pflege nur die Pflegekosten zahlt, nicht aber für Unterbringung und Verpflegung.   oood     § 4.2 SGB XI
  • Rani Ghabi ist indischer Staatsbürger und lebt seit drei Jahren in Deutschland. Er ist seither freiwillig bei einer GKV versichert. Herr Ghabi beantragt bei Ihrer Gesellschaft eine Krankheitskosten-Vollversicherung inklusive der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV). Herr Ghabi möchte wissen, ob durch diesen Übertritt Wartezeiten anfallen. a) Nein, die Wartezeiten sind durch die Versicherungszeiten in der GKV bereits abgegolten. b) Nein, die Wartezeiten der PKV sind bereits abgegolten, in der PPV fallen keine Wartezeiten an. c) Ja, in der PPV besteht für ihn eine Wartezeit von zwei Jahren. d) Ja, in der PPV besteht für ihn eine Wartezeit von fünf Jahren. c)  Ja, in der PPV besteht für ihn eine Wartezeit von zwei Jahren.             § 3,1e MB/PPV (nicht MB/PV!) Wenn Sie in der o.g. Quelle nachlesen, werden Sie auf 5 Jahre Wartezeit stoßen. Herr Ghabi lebt bereits seit 3 Jahren in Deutschland, muss als auch seit 3 Jahren eine Pflegeversicherung (Pflicht!) haben. Die Vorversicherungszeit in der SPV wird auf die private Wartezeit angerechnet (5-3=2), analog zur Regelung in der GKV.
  • Bernhard Weiss ist langjähriger Kunde bei Ihrer Gesellschaft. Nach seiner Scheidung arbeitet seine Nachbarin jeden Freitag für 4 Stunden in seinem Haushalt. Als Lohn erhält sie monatlich 240,- EUR pauschal. Herr Weiss möchte wissen, ob er die Nachbarin bei der Gesetzlichen Unfallversicherung melden muss. a) Nein, da sie unter 400,- EUR verdient. b) Nein, da die Nachbarin nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. c) Nein, da Herr Weiss nicht als Arbeitgeber zu betrachten ist. d) Ja, da die Nachbarin in der GUV pflichtversichert ist. e) Ja, da sie mehr als 15 Stunden im Monat für Herrn Weiss tätig ist. d)  Ja, da die Nachbarin in der GUV pflichtversichert ist. Gemäß SGB 7 par. 2 Ziffer 1 sind alle Personen in einem Beschäftigungsverhältnis unabhängig von der Einkommenshöhe GUV versichert. Daraus resultiert für Herrn Weiss eine Anmeldeverpflichtung der Nachbarin. Wenn Herr Weiss eine Anmeldung bei der GUV unterlässt, kann seine Nachbarin z.b. bei einem Wegeunfall, dennoch einen Leistungsantrag an die GUV stellen und wird dort wie eine angemeldete Arbeitskraft behandelt.  Auf Herrn Weiss kommen in einem solchen Fall Nachzahlungsverpflichtungen und ev. Bußgelder zu. Weitere Infos unter: http://www.minijob-zentrale.de
  • Im Rahmen der Versorgungsanalyse beraten Sie die Familie Meier über ihre Absicherung im Falle eines Unfalls. Familie Meier besteht aus Moritz Meier, Facharbeiter (35), Ehefrau Maria, Hausfrau (33), Schüler Max (8) und Monika (2). Herr Meier fragt Sie, welche Familienmitglieder in der GUV versichert seien. a) Vater, Mutter, Kinder b) Vater, Kinder c) Vater, Sohn d) Vater, Mutter c)  Vater, Sohn Gemäß SGB 7 par. 2 Ziffern 1 und 8b, sind der Vater aufgrund seines Beschäftigungsverhältnis und der Sohn Max aufgrund seiner Eigenschaft als Schüler GUV versichert. Die Hausfrau Maria genießt keinen Versicherungsschutz. Gemäß SGB 7 Par 2 Ziffer 8a ließe sich für die Tochter ein Anspruch an die GUV realisieren, wenn sie in Krippe oder Kindergarten geht. Da bei Ihr jedoch keinerlei Funktionsbeschreibung steht, ist davon nicht auszugehen.
  • Herr Kasupke wurde auf eigenen Wunsch zur „Pflegeperson“ seiner 78 jährigen Mutter (Pflegestufe 3) bestimmt. Er fragt Sie, ob er durch die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) während seiner Pflegerischen Tätigkeit abgesichert ist. a) Nein, weil er nicht gegen Entgelt beschäftigt ist. b) Nein, weil er die Aufgabe freiwillig übernimmt. c) Ja, wenn er sich selbst bei der Berufsgenossenschaft anmeldet. d) Ja, weil Pflegepersonen während Ihrer Tätigkeit Kraft Gesetz versichert sind. d)  Ja, weil Pflegepersonen während Ihrer Tätigkeit Kraft Gesetz versichert sind.   Gemäß SGB 7 par. 2 Ziffer 17 sind Pflegepersonen Kraft Gestz versichert.  Parallel soll zwar eine Meldung seitens der KV an die GUV stattfinden diese ist jedoch für den Schutz unerheblich und findet in der Praxis aufgrund des Verwaltungsaufwand meistens nicht statt. Weitere Bereiche des GUV Schutz Kraft Gesetz sind zb.  : Schülerlotsen, Blut/Organspender, Entwicklungshelfer, Bei Unglücksfällen helfende und ähnliche...
  • Gartenhaus an. Dabei verletzt er sich schwer an seiner linken Hand. Herr Scholl möchte wissen, ob die GUV leistet. a) Ja, weil sich der Unfall am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit ereignete. b) Ja, weil sich der Unfall bei einer Tätigkeit ereignete, die dem Beruf des Versicherten entspricht. c) Nur wenn der Versicherte von seinem Chef die Erlaubnis hatte, diese Tätigkeit während der Arbeitszeit zu verrichten. d) Nein, weil sich der Unfall während einer Tätigkeit ereignete, die einen privaten Bedarf abdeckt. d)  Nein, weil sich der Unfall während einer Tätigkeit ereignete, die einen privaten Bedarf abdeckt.   SGB 7 par. 8 umschreibt als Versichertes Ereigniss den Arbeitsunfall. Die hier vorliegende Tätigkeit beim Eintritt des Schaden, fällt jedoch nicht in diesen Bereich. Selbst die Erlaubnis des Chef zur Benutzung der Firmengerätschaft während der Arbeitszeit macht daraus keine Betriebliche Handlung. 
  • Franz Huber schildert Ihnen folgenden Sachverhalt: Ein Kollege fuhr im Auftrag seines Arbeitgebers für eine Woche als Referent zu einem auswärtigen Seminar. Als er mit seiner Seminargruppe zum Mittagessen ging, stürzte er schwer und brach sich den Arm. Herr Huber möchte nun von Ihnen wissen, ob der Unfall durch die Gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist. a) Nein, weil bei Unfällen in Hotels die Haftpflichtversicherung des Hotels für den Schaden einstehen muss. b) Ja, weil der Unfall im Hotel im Zusammenhang mit der Dienstreise stand. c) Nein, weil nur Unfälle, die in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, abgesichert sind. d) Nein, weil der Gang zum Mittagessen eine private Angelegenheit des Kollegen war b)  Ja, weil der Unfall im Hotel im Zusammenhang mit der Dienstreise stand. SGB 7 par. 8 umschreibt neben dem Arbeitunfall auch den Arbeitweg. Der Gang zum Mittagessen stellt somit einen Versicherten Weg von / zur Arbeitsstelle dar. Der Versicherungsschutz beginnt und endet üblicherweise mit überschreiten der Kantinenschwelle.
  • Peter Kohl, Sachbearbeiter einer Bank, ist bei Ihrer Gesellschaft Unfallversichert. Auf dem Weg zur Arbeit stürzt er im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, in dem sich seine Wohnung befindet. Er verletzt sich so schwer, dass mit einem Dauerschaden zu rechnen ist. Herr Kohl fragt Sie, ob er Leistungen aus der privaten und Gesetzlichen Unfallversicherung erhält. Sie antworten, dass er Leistungen erwarten kann... a) aus der privaten und der Gesetzlichen Unfallversicherung, da er sich auf dem Weg zur Arbeit befand. b) aus der privaten und der Gesetzlichen Unfallversicherung, wenn mit einem Invaliditätsgrad von 20% zu rechnen ist. c) nur von der privaten Unfallversicherung. d) aus der privaten Unfallversicherung, aus der Gesetzlichen Unfallversicherung nur dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens mit 20% festgestellt wird. c)  nur von der privaten Unfallversicherung. SGB 7 par. 8 (Arbeitsunfall) Ziffer 4  beschreibt als Beginn und Ende des Arbeitsweg, das Verlassen bzw Erreichen der Familienwohnung. In den Erläuterungen zum SGB und durch etliche Urteile wird klargestellt, das erst beim Verlassen des Gebäudes klar zwischen Freizeit  (zb. Gang in den Keller) und Arbeitsweg unterschieden werden kann. Der Schutz beginnt und endet somit auf der Haustürschwelle
  • Sie werden von Fritz Moorsbach um ein Beratungsgespräch zu einer Unfallversicherung gebeten, da er nach Abschluß seines Studiums eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Sie beginnen Ihr Gespräch mit der Darstellung der Gesetzlichen Unfallversicherung. Welche Leistung erbringt die Gesetzliche Unfallversicherung u.a.? a) Kapitalzahlung im Invaliditätsfall b) Kosten zu Rehabilitationsmaßnahmen c) Zahlung eines Krankentagegeldes d) Übergangsleistung b)  Kosten zu Rehabilitationsmaßnahmen SGB 7 par. 26 Ziffern 1 beschreibt den Anspruch auf Heilbehandlung / Reha. Die übrigen Lösungen sind falsch, da die Vokabeln zur Privaten Unfallversicherung gehören. Bei der „Übergangsleistung“ der Privaten Unfall kann es aufgrund der ähnlichen Phonetik zu einer Verwechselung mit dem „Übergangsgeld“/Verletztengeld gemäß SGB 7 par. 49 & 50 kommen.  
  • Sie sprechen mit Horst Hofer (36) über seine Ansprüche aus der GUV und der GRV im Falle eines Berufsunfalls. Er will wissen, welche Ansprüche er insgesamt hat. Herr Hofer erhält ... a) beide Renten in voller Höhe, maximal 90 % der Jahresarbeitsentgeltgrenze b) beide Renten, aber nicht mehr als sein letztes Bruttoeinkommen c) beide Renten, aber nicht mehr als sein letztes Nettoeinkommen. d) die GUV-Rente in voller Höhe, die GRV-Rente nur bis zu einem Grenzbetrag. e) die GRV-Rente in voller Höhe, die GUV-Rente nur bis zu einem Grenzbetrag.             d)         die GUV-Rente in voller Höhe, die GRV-Rente nur bis zu einem Grenzbetrag Bei Arbeitsunfällen Leistet in aller erster Linie die Berufsgenossenschaft. Als Dauerleistung ab spätestens 78.Woche nach dem Arbeitsunfall wird hier die Verletztenrente gemäß SGB 7 par. 56 Ziffer 3 geleistet. Sie Beträgt rund 2/3 des Brutto ohne eine Begrenzung aufs Netto. Sollte sich aufgrund des Arbeitsunfall gleichzeitig ein EM Rentenanspruch seitens der GRV realisieren, kann seitens der GRV bis auf 70% vom Brutto aufgefüllt werden. Die Berechnung des Grenzbetrages wird in SGB 6 GRV par. 93 Ziffer 3 beschrieben. Für die BWV Prüfung reicht das Wissen gemäß Antwort d).