Versicherungen (Subject) / Vorsorge (Lesson)
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private Vorsorge (Lebens und Rentenversicherungen) Gesetzliche Rentenversicherung Grundzüge der BAV
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- Wie oft, darf ein Versicherungsnehmer die Dynamik aussetzen? Dreimal hintereinander kann die Dynamik ausgesetzt werden, ohne dass Sie den Anspruch auf Fortführung haben §5 (3) Proximus Bedingungen
- Tod Mann, nach 20 Jahren Pflichtbeiträgen GRV Frau Engel, 40 Jahre -Hausfrau Tochter 20 Jahre Studentin 15 Jährigen Sohn Welche Witwenrente oder Halbweisenrente erhält Sie? Große Witwenrente und 2x Halbweisenrente Weil Frau Engel noch einen Minderjährigen Sohn hat, daher gibts die große Waisenrente Alternativ: 47 Jahre Kleine Witwenrente wird maximal für 2 Jahre gezahlt
- Im AvmG ist geregelt, dass ein Mindestkapital zum Rentenbeginn zur Verfügung stehen muss. Wieviel Kapital muss mindestes zur Verfügung gestellt werden und in welchem §§ steht dies? Nah §1 AltZertG steht: Der Anbieter sagt zu, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen müssen.
- AN hat 10 Jahre alte BAV und wird gekündigt und arbeitslos. Entgeltumwandlung ist die BAV Form Was passiert nun mit der Versicherung Da eigene Gehaltsanteile verwendet wurden, kann der Vertrag vom Arbeitnehmer übernommen und weitergeführt werden. Studienheft Ziffer 19 Betriebsrentengesetz
- In einem Beratungsgespräch bei Herrn Johannson zum Thema Altersvorsorge, kommen Sie auch auf die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz zu sprechen. Im weiteren Verlauf des Gespräches fragt Sie Herr Johannson, ob er auch zum förderungsfähigen Personenkreis gehört. Ihr Kunde ist seit 3 Jahren als selbstständiger Handelsvertreter im Bereich Mobilfunk tätig. Zuvor war er 10 Jahre lang bei einem Konkurrenzunternehmen als Angestellter tätig. Seit 3 Jahren zahlt er aber den Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Sie erklären Herrn Johannson, dass A) er durch seine 10jährige Angestelltentätigkeit die rentenrechtlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer gesetzlichen Altersrente erfüllt hat und somit zum förderberechtigten Personenkreis gehört. B) nur dann zum förderberechtigten Personenkreis gehört, wenn er die freiwilligen Beiträge bis zum Erhalt der gesetzlichen Altersrente weiterzahlt. C) er nicht zum förderberechtigten Personenkreis gehört, da er nur freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt. D) er wie alle Selbstständigen leider nicht zum förderberechtigten Personenkreis gehört. er nicht zum förderberechtigten Personenkreis gehört, da er nur freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt.
- Sie besuchen das Ehepaar Henkel. Peter Henkel ist seit 12 Jahren als selbstständiger Handelsvertreter tätig. Gerda Henkel ist nicht berufstätig und kümmert sich um die beiden Kinder Anna (6) und Kevin (4). Herr Henkel geht davon aus, dass für beide die Möglichkeit besteht, die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz in Anspruch zu nehmen. Sie erläutern Ihren Kunden, dass A) nur Frau Henkel die Möglichkeit hat, die Förderung in Anspruch zu nehmen. Die Förderung wird jedoch nur bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes gezahlt. B) beide zum förderberechtigten Personenkreis gehören, wenn Herr Henkel seine Frau Gerda als geringfügig Beschäftigte einstellt. C) Frau Henkel zum förderberechtigten Personenkreis gehört, wenn Herr Henkel seine Frau Gerda als geringfügig Beschäftigte einstellt und diese auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet. D) beide auf Grund der Kindererziehungszeiten zum förderberechtigten Personenkreis gehören. Frau Henkel zum förderberechtigten Personenkreis gehört, wenn Herr Henkel seine Frau Gerda als geringfügig Beschäftigte einstellt und diese auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet.
- Sie nehmen bei Helga Puschel (40) einen Antrag für eine Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz auf. Sie vereinbaren mit Frau Puschel ein Rentenbeginnalter von 65 Jahren. Helga Puschel ist seit Jahren als kaufmännische Angestellte tätig. Während der Antragsaufnahme fragt Sie Frau Puschel, ob sie während der Vertragslaufzeit den Anspruch auf die Zulage verlieren kann. Sie erklären Frau Puschel, dass A) die Zahlung der Zulage mit dem Vertragsabschluss gemäß der AVB als vereinbart gilt. B) der Zulagenanspruch vom VR und vom zuständigen Zulagenamt innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss überprüft werden kann. C) der Anspruch auf Zahlung der Zulage jedes Jahr vom VR überprüft werden muss. D) der Anspruch auf Zahlung der Zulage vom Zulagenamt jedes Jahr erneut geprüft wird. der Anspruch auf Zahlung der Zulage vom Zulagenamt jedes Jahr erneut geprüft wird.
- Die Eheleute Bachmeier interessieren sich für den Abschluss einer Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz. Herr Bachmeier ist leitender Angestellter in einem Chemiekonzern; Frau Bachmeier ist als selbstständige Außendienstmitarbeiterin in der Modebranche tätig. Sie erklären dem Ehepaar Bachmeier, dass nach dem Einkommensteuergesetz nur Herr Bachmeier als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zum förderfähigen Personenkreis gehört. Sie erläutern dem Ehepaar unter welchen Voraussetzungen auch Frau Bachmeier von der staatlichen Förderung profitieren können. 1) Altersvorsorgevertrag für Herrn Bachmeier 2) Altersvorsorgevertrag für Frau Bachmeier 3) Zahlung eigener Altersvorsorgebeiträgen von Herrn Bachmeier 4) Zahlung eigener Altersvorsorgebeiträgen von Frau Bachmeier 5) Zahlung des Sockelbetrages von Frau Bachmeier Tragen Sie die richtigen Lösungsziffern ein. Altersvorsorgevertrag für Herrn Bachmeier Altersvorsorgevertrag für Frau Bachmeier Zahlung eigener Altersvorsorgebeiträgen von Herrn Bachmeier Zahlung des Sockelbetrages von Frau Bachmeier
- Sie sprechen mit Herrn Brückner über die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz. Dabei erläutern Sie auch die Zulagen und den Mindesteigenbeitrag. Ihr Kunde Herr Brückner fragt Sie, wovon die Höhe des Mindesteigenbeitrages abhängig ist. Sie erklären Herrn Brückner, dass die Höhe des Mindesteigenbeitrages abhängig ist A) vom Bruttoeinkommen des vergangenen Kalenderjahres und von der Höhe der Grundzulage. B) von der Beitragsbemessungsgrenze der GRV des laufenden Kalenderjahres und der Höhe der Zulagen. C) von der Beitragsbemessungsgrenze der GRV des vergangenen Kalenderjahres und der Höhe der Zulagen, maximal 2.100 Euro jährlich (ab 2008). D) vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen des vergangenen Kalenderjahres und von der Höhe der Zulagen. vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen des vergangenen Kalenderjahres und von der Höhe der Zulagen.
- Sie erklären dem Ehepaar Bader die staatliche Förderung bei Abschluss einer Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz. Dabei errechnen Sie für Herrn Bader den Mindesteigenbeitrag. Herr Bader ist als kaufmännischer Angestellter tätig. Frau Bader ist auf Grund des kleinen Marcus (2) zur Zeit nicht berufstätig. Vor der Geburt des Sohnes war Frau Bader als Angestellte in einem Buchladen tätig. Frau Bader fragt Sie, ob sie um die volle staatliche Förderung zu erhalten auch einen eigenen Mindestbeitrag zahlen muss, obwohl sie seit 2 Jahren kein Einkommen erzielt hat. Sie erklären ihr, dass sie A) keiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht und somit keine Eigenbeiträge leisten muss. B) keine Beiträge leisten muss, solange der rentenversicherungspflichtige Ehemann den erforderlichen Mindesteigenbeitrag entrichtet. C) durch die Kindererziehungszeit rentenversicherungspflichtig ist, aber keinen eigenen Beitrag leisten muss. D) durch die Kindererziehungszeit rentenversicherungspflichtig ist und somit mindestens den Sockelbetrag leisten muss. durch die Kindererziehungszeit rentenversicherungspflichtig ist und somit mindestens den Sockelbetrag leisten muss
- Sie erläutern Ihrem Kunden Herrn Balser, dass die Zulagen beantragt werden müssen. Ihr Kunde fragt Sie in welcher Form er die Zulage ausgezahlt bekommt. Sie erklären Herrn Balser, dass A) die Zulage/n jährlich auf das Bankkonto des Versicherungsnehmers überwiesen werden. B) die zentrale Stelle (BfA) errechnet auf Grund der ihr übermittelten Daten die Höhe der Zulage/n, und überweist diese an den Versicherer. Der Versicherer hat die Zulage/n unverzüglich dem Altersvorsorgevertrag gutzuschreiben. C) die zentrale Stelle (BfA) errechnet auf Grund der ihr übermittelten Daten die Höhe der Zulage/n, und überweist diese an das Finanzamt. Die Zulagen werden dann ggf. mit der Einkommensteuer verrechnet. D) die Zulagen werden Jahr für Jahr beim zuständigen Finanzamt gesammelt, und beim Vertragsablauf unter Berücksichtigung der Steuerfreibeträge an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. die zentrale Stelle (BfA) errechnet auf Grund der ihr übermittelten Daten die Höhe der Zulage/n, und überweist diese an den Versicherer. Der Versicherer hat die Zulage/n unverzüglich dem Altersvorsorgevertrag gutzuschreiben.
- Nach einem erfolgreichen Verkaufsgespräch zu einer Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz erläutern Sie Ihrem Kunden die Folgen einer steuerschädlichen Verwendung. Ihr Kunde möchte wissen, was unter steuerschädlicher Verwendung zu verstehen ist. Sie geben ihm folgendes Beispiel: Eine steuerschädliche Verwendung liegt vor, wenn A) der Zulagenberechtigte die Steuerermäßigung aus dem Sonderausgabenabzug lt. Einkommensteuer-Erklärung nicht in den Altersvorsorgevertrag einzahlt. B) der Versicherungsnehmer auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten die Beitragszahlung einstellt und den Altersvorsorgevertrag ruhen lässt. C) der Versicherungsnehmer zum Auszahlungszeitpunkt nur eine gleichbleibende lebenslange Rente erhält. D) der Zulagenberechtigte im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit mehr als 12 Monaten in Verzug ist. der Zulagenberechtigte im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit mehr als 12 Monaten in Verzug ist
- Während dem Beratungsgespräch zum Altersvermögensgesetz bei Ihrem Kunden Peter Schmidt sprechen Sie auch über die Möglichkeiten der Vertragsänderungen. In diesem Zusammenhang möchte Herr Schmidt wissen, ob er die Möglichkeit hat, den Vertrag vor Rentenbeginn zu kündigen, um den Rückkaufswert zu erhalten. Sie antworten Herrn Schmidt, dass A) bei einem Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz ein Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. B) bei einer Kündigung des Vertrages der Rückkaufswert nur an die Ehefrau oder die im Haushalt lebenden Kinder ausgezahlt werden dürfen. C) bei einer vorzeitigen Kündigung und gleichzeitiger Auszahlung des gebildeten Kapitals eine Rückzahlungspflicht der bis dahin erhaltenen steuerlichen Förderungen besteht. D) der Versicherungsnehmer innerhalb der ersten 3 Jahre von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen kann, ohne die Zulagen und Steuervorteile zu verlieren. bei einer vorzeitigen Kündigung und gleichzeitiger Auszahlung des gebildeten Kapitals eine Rückzahlungspflicht der bis dahin erhaltenen steuerlichen Förderungen besteht.
- Joachim Busch bekommt demnächst durch seinen Arbeitgeber eine Betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung. Er spricht Sie auf die gesetzliche Regelung der Unverfallbarkeit seiner Ansprüche an. Sie erklären ihm, welche Voraussetzungen (mehrere) für die Unverfallbarkeit erfüllt sein müssen. 1) Er muss das 30. Lebensjahr vollendet haben 2) Der Vertrag besteht mindestens 12 Jahre 3) Er muss mindestens 5 Jahre Betriebszugehörigkeit haben 4) Er muss das 25. Lebensjahr vollendet haben 5) Der Vertrag besteht mindestens 5 Jahre 6) Er muss mindestens 12 Jahre Betriebszugehörigkeit haben 4) Er muss das 25. Lebensjahr vollendet haben 5) Der Vertrag besteht mindestens 5 Jahre
- Ernst Zimmermann ist als Informatiker bei einer kleinen Softwarefirma angestellt. Zusätzlich arbeitet er nebenberuflich in einer Anwaltskanzlei, bei der er die PC-Anlage wartet (Steuerklasse VI). Beide Arbeitgeber haben bisher keine Betriebliche Altersversorgung vorgesehen. Herr Zimmermann hat nun erfahren, dass er eine Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung abschließen könnte. Sie erklären ihm, dass… a) dies für ihn nicht möglich ist, da er zwei Arbeitsverhältnisse hat. b) eine Direktversicherung nur für das Erstarbeitsverhältnis in Frage kommt. c) er wählen kann, über welchen Arbeitgeber er die Direktversicherung einrichten will. d) beide Arbeitgeber gemeinsam Versicherungsnehmer des Vertrages sein müssen. e) er über beide Arbeitgeber jeweils eine Direktversicherung einrichten muss. eine Direktversicherung nur für das Erstarbeitsverhältnis in Frage kommt
- Für Gerhard Gelsen besteht bei Ihrer Gesellschaft eine Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung. In einem Zeitungsartikel zur betrieblichen Altersversorgung wurde der Pensions-Sicherungs-Verein unter dem Stichwort Insolvenzsicherung erwähnt. Herr Gelsen fragt Sie nun, welche Funktion diese Institution hat. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist ein VVaG,..... a) der als Rückversicherer von Unterstützungskassen, Pensionskassen und Pensionsfonds fungiert. b) dessen Mitglieder alle klein- und mittelständischen Betriebe mit sicherungspflichtigen Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung sind. c) der ausschließlich Betriebsrentenansprüche für in Insolvenz gegangene Kleinbetriebe übernehmen muss. d) der als Rückversicherer aller inländischen Versicherer fungiert. e) dessen Mitglieder alle Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind. dessen Mitglieder alle Arbeitgeber mit sicherungspflichtigen Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind.
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- Peter Müller ist Inhaber eines Malerbetriebes. Er möchte für seine Mitarbeiter eine Betriebliche Altersversorgung einrichten. Als Sie im Beratungsgespräch den Gleichbehandlungsgrundsatz erwähnen, möchte er von Ihnen wissen, welche Kriterien dabei zugrunde gelegt werden können. Welche der folgenden Auswahlkriterien (mehrere) verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz? 1) Arbeitsqualität 2) Dauer der Betriebszugehörigkeit 3) Position in der Firma 4) Geschlecht 5) Staatsangehörigkeit 6) Qualifikation 2) Dauer der Betriebszugehörigkeit 3) Position in der Firma 6) Qualifikation
- Für Dieter Schmidt besteht bei Ihrer Gesellschaft seit 16 Jahren eine Direktversicherung in Form einer Rentenversicherung mit einer Leistungszusage zum 65. Lebensjahr. Herr Schmidt möchte wissen, ob er die Leistungen aus der Direktversicherung auch vorzeitig mit dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen kann. Sie erklären Ihren Kunden, dass er… a) mit der Rentenauszahlung bis zum 65. Lebensjahr warten muss. b) die volle Rentenauszahlung ab dem 63. Lebensjahr beanspruchen kann. c) eine Leistung nur beanspruchen kann, wenn er mit dem 63. Lebensjahr aus der Gesetzlichen Rentenvers. eine Vollrente als Altersrente erhält. d) die volle Rente aus seiner Direktversicherung, abzüglich 7,2% erhält. e) eine Leistung nur beanspruchen kann, wenn er mit dem 63. Lebensjahr aus der Gesetzlichen Rentenvers. eine Rente erhält. c) eine Leistung nur beanspruchen kann, wenn er mit dem 63. Lebensjahr aus der Gesetzlichen Rentenvers. eine Vollrente als Altersrente erhält.
- Sie haben Dirk Bachmann den Abschluss einer Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung in Form einer privaten Rentenversicherung empfohlen. Er fragt Sie, ob er die Rentenleistungen aus der Direktversicherung versteuern muss. Sie antworten ihm: a) Ja, die Rente aus einer Direktversicherung ist aber nur mit Ertragsanteil pauschal einkommenssteuerpflichtig. b) Ja, die Rente aus einer Direktversicherung ist nach dem Einkommenssteuergesetz voll zu versteuern. c) Ja, die Rente aus einer Direktversicherung ist aber nur zu 50% einkommenssteuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren). d) Nein, da die Beiträge zu einer Direktversicherung bereits steuerfrei sind. e) Nein, da es sich hier um eine Gehaltsumwandlung handelt. b) Ja, die Rente aus einer Direktversicherung ist nach dem Einkommenssteuergesetz voll zu versteuern.
- Andrea Schlei interessiert sich im Rahmen Ihres Versorgungsgespräches für den Abschluss einer Pensionskasse durch Gehaltsumwandlung. Sie möchte von Ihnen wissen, was das „Besondere“ an einer Pensionskasse ist. Sie nennen ihr folgende Merkmale (mehrere): 1) Private Weiterführung des Vertrages durch den Arbeitnehmer nach Ausscheiden möglich. 2) Der Arbeitnehmer ist stets der Versicherungsnehmer und der Bezugsberechtigte. 3) Die Leistungen sind steuer- und sozialabgabenfrei. 4) Der Arbeitgeber ist stets der Versicherungsnehmer und der Beitragszahler 5) Der Arbeitgeber leistet grundsätzlich Beiträge an den PSVaG. 6) Sofortige Unverfallbarkeit bei Entgeltumwandlung. 1) Private Weiterführung des Vertrages durch den Arbeitnehmer nach Ausscheiden möglich. 4) Der Arbeitgeber ist stets der Versicherungsnehmer und der Beitragszahler 6) Sofortige Unverfallbarkeit bei Entgeltumwandlung.
- Ihr Kunde Herr Fischer, der als Arbeitnehmer monatlich 3.300,- Brutto verdient, ist besorgt darüber, dass die Leistungen aus einer betrieblichen Altervorsorge der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Er möchte wissen, wie seine BAV sozialversicherungsrechtlich behandelt wird. Er muss… a) in der GKV Beiträge in voller Höhe einzahlen, in der SPV müssen keine Beiträge entrichtet werden. b) in der SPV Beiträge in voller Höhe einzahlen, in der GKV müssen keine Beiträge entrichtet werden. c) weder in der GKV, noch in der SPV Beiträge entrichten. d) in der GKV und in der SPV Beiträge in halber Höhe einzahlen. e) in der GKV und in der SPV Beiträge in voller Höhe einzahlen. e) in der GKV und in der SPV Beiträge in voller Höhe einzahlen.
- Für Ihren Kunden Max Krauter (42) besteht seit acht Jahren bei Ihrer Gesellschaft eine Direktversicherung als zusätzliche Arbeitgeberleistung. Herr Krauter teilt Ihnen mit, dass er den Arbeitgeber wechselt. Er möchte von Ihnen wissen, was aus seiner betrieblichen Altersversorgung wird. Sie nennen ihm mehrere Möglichkeiten: 1) Die ratierliche Berechnung seiner Ansprüche (versicherungsmathematische Lösung). 2) Die Übertragung der Versicherungsnehmeigenschaft auf seine Person (versicherungsvertragliche Lösung). 3) Die Änderung der Versicherten Person auf einen anderen Arbeitnehmer (arbeitsvertragliche Lösung). 4) Ggf. die Möglichkeit einer Abfindung. 5) Die Übernahme des Vertrages durch den PSVaG. 6) Die Auflösung des Vertrages, mit der Übernahme des vorhandenen Kapitals in das Betriebsvermögen (betriebsrechtliche Lösung). 1) Die ratierliche Berechnung seiner Ansprüche (versicherungsmathematische Lösung). 2) Die Übertragung der Versicherungsnehmeigenschaft auf seine Person (versicherungsvertragliche Lösung). 4) Ggf. die Möglichkeit einer Abfindung
- Sie beraten Ihre Kunden Silke Oltmann zur betrieblichen Altersvorsorge. Frau Oltmann hat bereits eine arbeitgeberfinanzierte Pensionskasse von monatlich 175,- Euro. Wie viel darf Frau Oltmann im Jahr noch anlegen, um die Steuervorteile nach § 3.63 EStG in voller Höhe auszuschöpfen? a) 924,- b) 1.800,- c) 2.100,- d) 2.484,- e) 2.592,- d) 2.484,- (2014) / 2556(2015)
- Bei einem Beratungsgespräch mit Ihrem Kunden, Herrn Steffen Sorglos (23), erfahren Sie, dass er bereist seit 4 Jahren eine arbeitnehmerfinanzierte Pensionskasse hat. Besorgt fragt er Sie, was im Falle einer Insolvenz seines Arbeitgebers mit dem Vertrag geschieht. Sie antworten ihm, dass der Vertrag… a) in voller Höhe in die Insolvenzmasse fällt, da die Unverfallbarkeit noch nicht eingetreten ist. b) vor der Insolvenz geschützt ist, da er ein unwiderrufliches Bezugsrecht besitzt. c) nur dann vor der Insolvenz geschützt ist, sofern sein Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG entrichtet hat. d) rückwirkend ab Beginn aufgehoben wird und er für die 4 Jahre Ausfallzeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet bekommt. e) aufgelöst wir und er, sofern ein unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt besteht, die erste Gläubigerposition bekommt. vor der Insolvenz geschützt ist, da er ein unwiderrufliches Bezugsrecht besitzt
- Fred Feuerstein interessiert sich für eine weitere Direktversicherung. Vor 13 Jahren hat er bereits eine arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung abgeschlossen, die jetzt über mtl. 120,- Euro läuft. Die Beiträge werden hier noch pauschal nach § 40b EStG versteuert. Wie viel darf Herr Feuerstein noch zusätzlich jährlich anlegen, um in den Genuss der Steuerfreiheit nach § 3.63 EStG zu kommen. Sie antworten ihm: a) Er darf noch bis zu 312,- Euro umwandeln b) Da er bereits einen Vertrag besitzt, darf er keinen zweiten Vertrag abschließen. c) Er darf noch bis zu 2.904,- Euro umwandeln. d) Im Rahmen der Durchschnittsbildung darf er noch 708,- Euro umwandeln. e) Er darf noch bis zu 2.787,- Euro umwandeln. Er darf noch bis zu 2.787,- Euro umwandeln.
- Frau Martha Hari, die mit einem monatlichen Einkommen von 2.500,- Euro, Sozialversicherungsbeiträge einsparen möchte, interessiert sich für den Abschluss einer Pensionskasse durch Entgeltumwandlung. Sie erläutern ihr, dass… a) bis zu 4% der BBG (GRV) + 1.800,- Euro sozialversicherungsfrei sind. b) bis zu 1.800,- Euro sozialversicherungsfrei sind. c) bis zu 1/7 der Bezugsgröße die Beiträge sozialversicherungsfrei sind. d) bis zu 4% der BBG (GRV) sozialversicherungsfrei sind. e) es grundsätzlich keine Sozialversicherungsfreiheit einer Pensionskasse gibt, lediglich eine Steuerfreiheit d) bis zu 4% der BBG (GRV) sozialversicherungsfrei sind.
- Bei einem Beratungsgespräch zu einer BAV fällt auch der Begriff „Portabilität“. Da Ihr Kunde mit diesem Begriff nichts anfangen kann, erklären Sie ihm was darunter zu verstehen ist. Portabilität ist… a) ein Begriff aus der Sozialversicherung und spielt bei der BAV keine Rolle. b) die Übertragbarkeit vorhandener Werte innerhalb der betrieblichen Altersversorgung, von einer Anlageform in eine andere Anlage. c) die Übertragbarkeit vorhandener Werte innerhalb des 3-Schichten-Models. d) das Übernehmen der Versicherungsnehmereigenschaft einer BAV. e) der Wechsel von einer arbeitgeberfinanzierten zu einer arbeitnehmerfinanzierten BAV. b) die Übertragbarkeit vorhandener Werte innerhalb der betrieblichen Altersversorgung, von einer Anlageform in eine andere Anlage.
- In einer ruhigen Minute denken Sie nochmals über den eigentlichen Sinn einer Betrieblichen Altersversorgung nach. Grundgedanke einer BAV ist… a) die Möglichkeit für den Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben zu sparen. b) das Ersetzen der Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. c) das Recht sich als Arbeitnehmer von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen. d) die zusätzliche Absicherung der Arbeitnehmer und/oder seiner Hinterbliebenen. e) sich als Arbeitgeber zu profilieren. d) die zusätzliche Absicherung der Arbeitnehmer und/oder seiner Hinterbliebenen.
- Bei der Ermittlung seiner Versorgungslücke erfahren sie von Christian Weber, dass er seinerzeit 15 Monate als Wehrpflichtiger bei der Bundeswehr war. Sie erklären ihm, dass diese Zeit Einfluss auf seine Gesetzliche Rentenversicherung hat, denn: Die Bundeswehrzeit wird... a) als Anrechnungszeit angerechnet. b) als beitragsfreie Zeit angerechnet. c) als Pflichtbeitragszeit angerechnet. d) als Ersatzzeit angerechnet. SGB VI §§ 3Abs.2 ; 166 Abs.1Nr. c) als Pflichtbeitragszeit angerechnet.
- Sie bereiten sich auf den Besuch bei dem kaufmännischen Angestellten Peter Rau vor, um mit ihm über Fragen der Versorgung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung zu sprechen. Dabei überlegen Sie, welche Renten gesetzlich vorgesehen sind? 1) Rente wegen Alters 2) Rente wegen Todes 3) Rente wegen Krankheit 4) Rente wegen Arbeitslosigkeit 5) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bitte tragen Sie die richtigen Ziffern in das Lösungsheft ein. SGB VI § 33 1) Rente wegen Alters 2) Rente wegen Todes 5) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Sie erhalten einen Anruf von Udo Winkler. Aufgrund der Ernennung zum Abteilungsleiter liegt sein Einkommen jetzt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Herr Winkler möchte von Ihnen wissen, ob sich jetzt die Möglichkeit der Privatversicherung als Alternative zur GRV bietet. a) Ja, denn er ist, wie in der Krankenversicherung, nicht mehr versicherungspflichtig. b) Nein, die Versicherungspflicht bleibt in der GRV unabhängig von seinem Einkommen weiter bestehen. c) Ja, er kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn er eine entsprechende Lebensversicherung abschließt. d) Nein, er ist zwar nicht mehr versicherungspflichtig, muss aber wie die Selbständigen den Regelbeitrag weiterzahlen. SGB VI § 1, 1. b) Nein, die Versicherungspflicht bleibt in der GRV unabhängig von seinem Einkommen weiter bestehen.
- Nach dem Tod von Anton Engel, der 20 Jahre lang in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert war, führen Sie ein Gespräch mit seiner Witwe. Frau Engel ist 40 Jahre alt, Hausfrau, hat eine 20jährige Tochter (Studentin) und einen 15jährigen Sohn (Schüler). Sie möchte von Ihnen wissen, welche Rentenansprüche aus der GRV durch den Tod ihres Mannes entstanden sind. a) Kleine Witwenrente und 2x Halbwaisenrente b) Große Witwenrente und 2x Halbwaisenrente c) Große Witwenrente und 1x Halbwaisenrente d) Kleine Witwenrente und 1x Halbwaisenrente SGB VI §§ 46,48 b) Große Witwenrente und 2x Halbwaisenrente
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- Nadja Jung (35) möchte eine Kapitalversicherung als zusätzliche Altersversorgung abschließen. Als Ablauf haben Sie das 67. Lebensjahr vorgeschlagen. Frau Jung fragt, wann sie nach dem geltenden Rentenrecht frühestens in den Ruhestand treten kann, sofern sie gesund bleibt. a) mit 60 Jahren b) mit 62 Jahren c) mit 63 Jahren d) mit 65 Jahren SGB VI § 36 1. c) mit 63 Jahren
- Während eines Beratungsgesprächs über seine Versorgungslücke fragt Sie Dr. Esser, ob in der Rentenversicherung auch seine Hochschulzeiten berücksichtigt werden. Was antworten Sie ihm? Ja ... a) bis zu 5 Jahren b) bis zu 3 Jahren c) bis zu 9 Jahren d) bis zu 10 Jahren e) bis zum Ende des Studiums SGB VI §. 74 b) bis zu 3 Jahren
- Lisa Leisner, Hausfrau und Mutter von zwei Kindern (12 und 8 Jahre), sorgt sich um die Absicherung ihrer Arbeitskraft. Sie empfehlen den Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Frau Leisner möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob sie aus den 11 Jahren Angestelltentätigkeit vor der Geburt des ersten Kindes noch eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erwarten hätte. Sie hat allerdings seit 12 Jahren keinerlei Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. a) Hausfrauen erhalten grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrenten.. b) Ansprüche sind seit dem 7. Lebensjahr des jüngsten Kindes verfallen. c) Ansprüche bestehen fort bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes. d) Es bestehen keine Ansprüche, weil nicht wenigstens freiwillige Mindestbeiträge entrichtet wurden. SGB VI §§ 43 u. 57 c) Ansprüche bestehen fort bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes.
- Fritz Reiher hat bei Ihrer Gesellschaft eine Private Rentenversicherung mit Rentengarantiezeit und Kapitalwahlrecht abgeschlossen. Da er später als üblich aus dem Berufsleben ausscheiden will, hat er als Rentenbeginnalter das 68. Lebensjahr gewählt. Er fragt Sie, welche Auswirkungen sein späterer Rentenbeginn von 12 Monaten auf seine Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung hat. Seine Altersrente erhöht sich in diesem Fall ... a) überhaupt nicht. b) um 0,3 %. c) um 0,5 %. d) um 6,0 %. d) um 6,0 %.
- Sie besuchen das Ehepaar Holzer und erfahren beim Überprüfen ihrer Kundendaten, dass Frau Holzer seit einem Jahr Hausfrau ist. Vorher war sie 10 Jahre als Sekretärin tätig. Sie weisen Frau Holzer darauf hin, dass sie im Falle der Erwerbsminderung ... a) noch 1 Jahr Ansprüche aus der GRV hat. b) keine Ansprüche aus der GRV hat, da sie nicht pflichtversichert ist. c) nur Ansprüche hat, wenn sie rückwirkend und zukünftig den Mindestbeitrag zahlt. d) noch 60 Monate nach Ausscheiden aus dem Beruf Versicherungsschutz aus der GRV hat. SGB VI § 43 (1) 2. a) noch 1 Jahr Ansprüche aus der GRV hat.
- Holger Ahrens beginnt seine Lehre zum Kfz-Mechaniker. Aus Unachtsamkeit verletzt er sich bereits in der zweiten Woche seiner Ausbildung beim Bedienen der Hebebühne und wird durch diesen Unfall vollständig erwerbsgemindert. Besteht für Herrn Ahrens Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung ? a) Ja, weil bei Personen, die in einer Berufsausbildung sind, die 5jährige Wartezeit der GRV grundsätzlich noch keine Anwendung findet. b) Nein, weil die Wartezeit von 5 Jahren noch nicht erfüllt ist. c) Nein, weil noch kein einziger Pflichtbeitrag in die GRV eingezahlt wurde. d) Ja, weil es sich um einen Arbeitsunfall handelt. SGB VI § 53 d) Ja, weil es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
- Dirk Meiser, 20 Jahre, ist Azubi im dritten Ausbildungsjahr. Bei Ausübung seines Hobbys verunglückt er und wird dadurch vollständig erwerbsgemindert. Hat er einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente)? a) Nein, weil er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat. b) Ja, weil er für die EM-Rente keine Wartezeit erfüllen muss. c) Ja, weil es für die EM-Rente die vorzeitige Wartezeiterfüllung gibt. d) Nein, weil er in den letzten 60 Monaten keine 36 Pflichtbeiträge gezahlt hat. c) Ja, weil es für die EM-Rente die vorzeitige Wartezeiterfüllung gibt.
- Sie helfen Susi Tamm beim Ausfüllen einer Kfz-Schadenanzeige. Im Laufe des Gesprächs erfahren Sie, dass Frau Tamm sich zum 01.01.2012 nach 10 Jahren im Angestelltenverhältnis selbständig gemacht hat. Seitdem zahlt sie keine Beiträge mehr in die GRV. Sie fragt nun, wie lange Sie noch Erwerbsminderungs-Schutz hat. Frau Tamm hat ... a) seit dem 01.01.2012 keinen EM-Schutz mehr. b) bis zum 31.12.2013 EM-Schutz. c) bis zum 31.12.2015 EM-Schutz. d) bis zum 31.12.2016 EM-Schutz. SGB VI § 43 (2) 2. b) bis zum 31.12.2013 EM-Schutz.
- Sie beraten Walter Jahn zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Er ist als leitender Angestellter freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Herr Jahn möchte wissen, warum er in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) immer noch versicherungspflichtig ist. Sie erläutern ihm, dass.... a) die GRV für alle Beschäftigten eine einheitliche Grundversorgung sicherstellt. b) er erst dann als freiwilliges versichert gilt, wenn sein Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der GRV liegt. c) grundsätzlich jeder Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterliegt. d) nur Beamte nicht in der GRV versicherungspflichtig sind. SGB VI § 1 c) grundsätzlich jeder Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterliegt.
- Der Student Dieter Schumann (22) arbeitet erstmalig in den Semesterferien als Aushilfe bei einer großen Spedition. Er erhält dafür monatlich 1.500,- EUR. Er erkundigt sich bei Ihnen, ob sich diese Tätigkeit später auf sein Altersruhegeld auswirkt. a) Nein, da er als Student versicherungsfrei ist. b) Nein, da seine anrechnungsfähigen Schulzeiten schon vollständig ausgeschöpft sind. c) Nein, da er nach Ablauf eines Semesters alle gezahlten Beiträge auf Antrag zurückerhalten kann. d) Ja, durch diese Tätigkeit erhöht sich sein Rentenanspruch. SGB IV § 8 d) Ja, durch diese Tätigkeit erhöht sich sein Rentenanspruch.
- Der Ehemann von Frau Müller (48) ist verstorben. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Sie arbeitet ganztägig als Kindererzieherin. Bekommt sie zu ihrem eigenen Einkommen die Witwenrente in voller Höhe ausbezahlt? a) Ja, denn sie hat das 47. Lebensjahr vollendet. b) Ja, es erfolgt keine Anrechnung ihres Einkommens. c) Nein, das anzurechnende Einkommen wird um einen Freibetrag gekürzt. d) Nein, das anzurechnende Einkommen wird um einen Freibetrag gekürzt und der verbleibende Betrag wird zu 40% auf die Witwenrente angerechnet. e) Nein, das anzurechnende Einkommen wird pauschal um 40% unter Anrechnung eines Freibetrages gekürzt. SGB VI §97 (2) d) Nein, das anzurechnende Einkommen wird um einen Freibetrag gekürzt und der verbleibende Betrag wird zu 40% auf die Witwenrente angerechnet.
- Sie betreuen schon seit langem Inge Olivier in allen Versicherungsfragen. Vor etwa 8 Jahren haben Sie ihr nach einer ausführlichen Berechnung ihrer Anwartschaften in der Rentenversicherung eine kapitalbildende Lebensversicherung über 30.000,- EUR vermittelt. Mittlerweile ist Frau Olivier als Verkaufsleiterin bei einem anderen Unternehmen angestellt und verdient nun deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze. Sie ermitteln erneut den Versicherungsbedarf, weil ... a) die Bezugsgröße der Sozialversicherung geringer ist als ihr Gehalt. b) ihr aktuelles Einkommen nicht vollständig bei der Ermittlung der Rentenansprüche berücksichtigt wird. c) ihr Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt und deshalb ihre Altersrente nicht regelmäßig angepasst wird. d) sie sich bei Übersteigen der Beitragsbemessungsgrenze von der Gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen kann b) ihr aktuelles Einkommen nicht vollständig bei der Ermittlung der Rentenansprüche berücksichtigt wird.
- Sie beraten Maria Nellesssen zu einer bedarfsgerechten privaten Rentenversicherung. Bei der Ermittlung der Versorgungslücke sprechen Sie auch über Beitragszeiten in der GRV. Frau Nellessen fragt Sie, welche Zeiten Beitragszeiten sind. 1) Ersatzzeiten 2) Anrechnungszeiten 3) Pflichtbeitragszeiten 4) Kindererziehungszeiten 5) Berücksichtigungszeiten Bitte tragen Sie die richtigen Ziffern in das Lösungsheft ein. SGB VI § 55 3) Pflichtbeitragszeiten 4) Kindererziehungszeiten
- Franz Lehmann betreibt als Einzelhändler ein Ladengeschäft. Zur Reinigung des Geschäftes beschäftigt er Frau Wessel zu 300,- EUR monatlich. Sie arbeitet wöchentlich 10 Stunden. Eine weitere Beschäftigung besteht nicht. Frau Wessel fragt Sie, wie es sich mit den Sozialversicherungsbeiträgen verhält. a) Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. b) Herr Lehmann zahlt die Sozialversicherungsbeiträge. c) Herr Lehmann und Frau Wessel tragen jeweils die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. d) Frau Wessel zahlt die Sozialversicherungsbeiträge. SGB VI § 168Abs. 1Nr.1b b) Herr Lehmann zahlt die Sozialversicherungsbeiträge
- Ulrike Schmalz ist 45 Jahre alt, kaufmännische Angestellte und Mutter von zwei Kindern im Alter von 18 und 14 Jahren. Durch einen Freizeitunfall wird sie vollständig erwerbsgemindert. Wie viel Jahre Zurechnungszeit werden für Frau Schmalz berücksichtigt? a) 6 Jahre aufgrund der Kindererziehungszeit b) 14 Jahre aufgrund der Berücksichtigungszeit wegen der Kinder c) 15 Jahre bis zum 60. Lebensjahr d) 20 Jahre bis zum 65. Lebensjahr c) 15 Jahre bis zum 60. Lebensjahr
- Aufgabe 1 Vor 5 Jahren hat Betty Clemens über Sie eine Lebensversicherung abgeschlossen. Jetzt ist sie an den Folgen eines Herzinfarktes gestorben. Welche Unterlagen muss der bezugsberechtigte Ehemann zur Prüfung und Abwicklung des Versicherungsfalls einreichen? a) eine Sterbeurkunde, den Versicherungsschein, sowie den Beleg der letzten Beitragszahlung b) einen vom Hausarzt ausgestellten Totenschein, sowie die Heiratsurkunde c) ein ärztliches Zeugnis über die tatsächliche Todesursache d) den Versicherungsschein, eine amtliche Sterbeurkunde, ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache d) den Versicherungsschein, eine amtliche Sterbeurkunde, ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache Kommentar: Wie sie bereits gelernt haben fungiert der Versicherungsschein auch als Schuldschein; d.h. der Schein wird eingereicht und die Vers.-summe wird ausgezahlt. In Antwort „b“ und „c“ wird der Vers.-schein nicht erwähnt – also falsch! Die Antwort „a“ ist falsch, weil der „Beleg der letzten Beitragszahlung“ kein „muss“ ist, sondern eine „Kann-Bestimmung“ und bei dem heutigem Einzugsverfahren nicht mehr zeitgemäß. Die richtige Antwort „d“ beinhaltet neben dem Versicherungsschein und der amtlichen Sterbeurkunde auch noch ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache. Die Aufklärung der Todesursache ist für den VR wichtig im Hinblick auf eine evtl. „Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ und für die Frage des „Selbstmordes“ sowie des „Unfalltodes“.
- Helmut Bittner interessiert sich für den Abschluss einer Lebensversicherung. Sie wollen ihm aufzeigen, in welcher Höhe Vorsorgebedarf für das Alter besteht. Sie sind mit ihm übereingekommen, als Ziel der Versorgung 70% seiner Bruttobezüge anzusetzen. Aus der Gesetzlichen Rentenversicherung darf Herr Bittner mit maximal 40% der beitragspflichtigen Einkünfte als Altersruhegeld rechnen. Sein Arbeitgeber hat ihm eine Betriebsrente von 15% seiner Bezüge zugesagt. Weitere Versorgungsquellen sind nicht vorhanden. Wie hoch ist die Versorgungslücke, wenn Helmut Bittner 3.000,- EUR Brutto im Monat verdient? 450 Rechenweg: Versorgungsziel 70% vom Brutto = 2.100 Euro ./. Altersrente 40% vom Brutto = 1.200 Euro ./. Betriebsrente 15% vom Brutto = 450 Euro Versorgungslücke = 450 Euro
- Helmut Nellessen (53) hat seit 30 Jahren bei Ihrer Gesellschaft eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Endalter 60) über 30.000,- EUR. Sie erfahren, dass er seine Versicherung kündigen möchte, weil er arbeitslos ist und den Beitrag nicht mehr aufbringen kann. Sie helfen Helmut Nellessen bei seinen Überlegungen und erklären, dass... a) eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung möglich sei, um damit die noch fälligen Beiträge zu zahlen. b) der Beitrag in jedem Fall vom Arbeitsamt übernommen wird. c) seine Versicherung nach dem alten Tarifwerk abgeschlossen worden sei und deshalb keinen Mindestrückkaufswert habe. d) der im Beitrag enthaltene Kostenanteil gesenkt werden könnte, wenn er den Vertrag auf das Endalter 70 verlängere. a) eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung möglich sei, um damit die noch fälligen Beiträge zu zahlen. Kommentar: Die richtige Antwort „a“ sagt, dass eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Versicherungsleistung möglich sei. Eine Vorauszahlung ist möglich, wenn ein positives Deckungskapital vorhanden ist, d.h dass die bisher eingezahlten Sparanteile + der bis dahin angefallenen Überschussanteile die bei Vertragsbeginn anfallenden Kosten für Policierung oder Provisionen bereits getilgt haben. Das ist bei einer LV die seit 30 Jahren im Bestand ist zu vermuten. Wenn sich der Kunde dieses bereits positive Deckungskapital nicht auszahlen lässt um in den Urlaub zu fahren, sondern für die Beitragsverrechnung verwendet, ist diese Handlung nicht einmal steuerschädlich.
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