4
Umwandlungssteuerrecht (Subject) / Übungsklausur 439 (Lesson)
- Elektriker kauft sich eine GmbH (100%). Anteile befinden sich im PV. Später Umwandlung auf Einzelunternehmen. Prüfschritte: 1. Handelsrechtliche Einordnung: -Verschmelzung zur Aufnahme § 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 (2) Nr. 2 -Gesamtrechtsnachfolge § 20 (1) Nr. 1 UmwG -Wirksam mit Eintragung ins HR § 20 (1) Nr. 1 UmwG -Handlungen gelten ab Verschmelzungsstichtag für das EU ausgeübt, § 5 (1) Nr. 6 UmwG -Handelsrechtliche Übertragungsbilnaz darf max. 8 Monate zurückdatiert werden, § 17 (2) UmwG, BW-Ansatz gem. § 17 (2) S. 2 UmwG -Das EU hat als übernehmender RT das Vermögen und sich Schulden in seinen JA aufzunehmen, § 24 UmwG. Auch dabei können die BW angesetzt werden. 2. Steuerrechtliche Behandlung Umwandlung: § 1 (1) S. 1 UmwStG, Übernehmender RT ist eine dt. KapGes aus Inland. Übernehmender ist eine natürliche Person im Inland, deshalb gelten §§ 2-19 UmwStG 3. Steuerrechtliche Rückwirkung: § 2 (1) UmwStG i.V.m. § 17 (2) S. 4 UmwG: 8 Monate Steuerlicher Übertragungsstichtag=Handelsrechtliche SB=steuerliche EB 3.1 Übertragender RT: gem. § 3 (1) S. 1 UmwStG grds. gemeiner Wert. Auf Antrag BW oder Zwischenwert (Wahlrecht) § 3 (2) UmwStG. Die gemeinen Werte dürfen jedoch nicht überschritten werden. 3. Übernehmender RT: Wert-Verknüfung § 4 (1) S. 1 UmwStG, das EU tritt in die Rechtsstellung der GmbH 4. Übrige Steuerarten Ust: NStb Geschäftsveräußerung, § 1(1a) UStG GewSt: keine gem. § 18 (2) UmwStG GreSt: § 1 (1) Nr. 3 i.V.m. § 8 (2) GrEStG
- Verschmelzung Worauf muss eingegangen werden: 1. Handelsrecht: UmwG 2. Steuerrecht: UmwStG 3. Steuerliche Rückwirkung: § 2 (1) UmwStG i.v.m. § 17 (2) S. 4 UmwG 3.1 Übertragender RT: § 3 (1), (2) UmwStG 3.2 Übermehnder RT: Wertverknüpfung § 4 (1) UmwStG 4. Übrige Steuerarten
- GmbH wird in OHG umgewandelt Worum handelt es sich? Vorgehensweise? 1. Handelsrechtliche Beurteilung: Formwechsel §§ 190ff. UmwG 2. Steuerrechtliche Beurteilung: Auf den Formwechsel sind gem. § 9 S. 1 UmwStG die §§ 3-8 UmwStG anzuwenden. Die KapGes hat auf den Übertragungsstichtag eine steuerliche Übertragungsbilanz und die übernehmende PersGes eine steuerliche EB aufzustellen, § 9 S. 2 UmwStG. Bis zu 8 Monate rückwirkend. 3. Steuerrechtliche Beurteilung des Übertragenden RT: § 9 S. 1 i.V.m. § 3 (1) UmwStG grds. Ansatz zum gemeinen Wert. Auf Antrag gem. § 3 (2) Wahlrecht zwischen Gemeiner Wert und BW. 4. Übernehmender RT: § 9 S. 1 i.V.m. § 4 (1) S. 1 UmwStG Wertverknüpfung 1. Schritt:Bezüge gem. § 7 UmwStG, TEV, da Anteile in BV der OHG eingelegt 2. Übernahmeergebnis: § 4 u. § 5 UmwStG
- Formwechsel GmbH in OHG Wie ist mit den Anteilen an der GmbH zu verfahren? Anteile im BV: zum BW zum Übertragungsstichtag in die OHG überführt Anteile im PV > 1%: Anteile i.S.v. § 17 EStG werden zum Übertragungsstichtag mit den AK in die OHG eingelegt Anteilt im PV <1%: Diese Anteile gelten nicht als in die OHG eingelegt, da keine Anteile i.S.v. § 17 EStG. Diese Anteile nehmen nicht am Übernahmeergenbis teil, sodass die darauf entfallenden WG bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses außer Ansatz bleiben. Es müssen nur die auf die Anteile entfallenden Gewinnrücklagen versteuert werden, § 7 UmwStG.
Advertisement