Bilanzsteuerrecht (Subject) / Übungsklausur 406 (Lesson)
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Übung
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- Drohverlustrückstellung Der UN mietet Büroräume an. Diese vermietet er teilweise für 5 Jahr unter Preis weiter. Die verbilligte Überlassung fördert jedoch den Betrieb. Ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden? Für den noch nicht abgelaufenen Mietzeitraum liegt zum BS ein schwebendes Geschäft vor. Es ist keine Drohverlustrückstellung zu bilden, da der wirtschaftliche Kompensationsbereich zu berücksichtigen ist. Die verbilligte Überlassung isz zur Förderung des Unternehmens, nämlich Umsatz- und Gewinnsteigerung, gedacht. Die bloße Möglichkeit eines Verlustes ist nicht ausreichend für die Bildung einer Drohverlustrückstellung.
- Umtausch Was ist zu buchen? Ein Umtausch braucht nich erfasst zu werden, da bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Umsatz vorliegt.
- Forderungen Bilanzausweis usw. 1. Forderungen sind VG/WG des UV, die mit den AK anzusetzen sind, § 246 (1) S. 1, § 247 (2) UKS und § 253 (1) S. 1 HGB, § 5 (1) S. 1 Hs. 1 und § 6 (1) Nr. 2 S. 1 EStG. 2. HB: strenges NWP gem. § 253 (4) S. 2 HGB Stb: auch Ansatz zum niederigeren TW möglich bei dauernder Wertminderung ( Wahlrecht), § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG 3. Grds. Einzelbewertung von Forderungen, § 252 (1) Nr. 3 HGB. Daneben ist aber die PWB zulässig und aufgrund § 252 (1) Nr. 4 HGB geboten. 4. HB: Uneinbringliche Forderungen sind auszubuchen, § 253 (4) S. 2 HGB. Dieser Ansatz kann auch in die Stb übernommen werden, da dauernde Wertminderung, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 2 S. 1 EStG. Die Ust für Uneibringliche Forderungen ist gem. § 17 (2) Nr. 1 S. 1 i.V.m. (1) S. 1 zu berichtigen. 5. Einzelwertberichtigung 6. PWB
- Forderungen Kurz nach dem BS erfährt der UN von der Insolvenz eines Kunden, gegen den noch eine Forderung besteht. Wie ist zu verfahren? 1. Wertaufhellung, § 252 (1) Nr. 4 HGB 2. Abschreibung der Forderung, § 253 (4) S. 2 HGB, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG. Der beizulegende Wert entspricht der Quote. 3. USt-lich ist die BMG bei Insolvenz unabhängig von der Quote auf 0,00 zu ändern, § 17 (2) Nr. S. 1 i.V.m. (1) S. 1 UStG, somit keine USt-Vbk. Gleichzeitig ist jedoch eine RSt in Höhe der aufgrund der Quote zu erwartenden USt zu bilden, § 249 (1) S. 1, § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG. Keine Abzinsung der RSt, da unter einem Jahr, § 253 (2) S. 1 HGB UKS, § 6 (1) Nr. 3a Bst. a S. 1 Hs. 2 EStG.
- Pauschalwertberichtigungen Grundsätzlich sind diese von den Netto-Forderungen vorzunehmen. Steht jedoch im SV diese wurden bisher ordnungsgemäß vom Buchungsbestand vorgenommen, so ist die PWB vom Buchungs- also Bruttobestand zu bilden.
- Verlustfreie Bewertung Schwebendes Geschäft mit Verlusterwartung. 1. Grds. Drohverlustrückstellung. Dieses ist jedoch steuerlich nicht zulässig. 2. Vorrangig jedoch außerplanmäßige Abschreibung/TW-Abschreibung 3. Wenn dann noch nicht alle Verluste erfasst sind, ist handelsrechtlich noch zulässig eine Drohverlustrückstellung zu bilden.
- Geschäfts- oder Firmenwert Selbst geschaffen. Bilanzierung? HB: da nicht entgeltlich erworben, Ansatzverbot, § 246 (1) S. 1 und 4 HGB, UKS. Stb: Immat. WG, nicht entgeltlich sondern selbst geschaffen, keine Aktivierung, § 5 (2) EStG.
- Software Releasewechsel Noch nicht abgeschriebene ERP-Software wird durch neue ersetzt. Nachlass durch Lieferanten für Aufgabe der bisherigen Software. Wie ist zu verfahren? 1. Imm. WG: § 246 (1) S. 1, § 247 (2) HGB, § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG 2. Fortgeführte AK § 253 (1) S. 1, § 255 (1) HGB i.V.m. § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 1 S. 1 EStG 3. Neue Software = neues WG 4. Somit ist die alte Software wertlos, grds. außerplanmäßige Abschreibung 5. Allerdings ist in Höhe des Nachlasses für die neue Software eine Umbuchung vorzunehmen, von der alten zur neuen. 6. Für den Rest dann außerplanmäßige Abschreibung
- Tausch Handelsrechtlich? 3-Fach-Wahlrecht BW erfolgsneutrale Methode (BW+ Ertragssteuerbelastung) Zeitwert
- Abzinsung Fußgängerpunkt Da die Lfz. weniger als 12 Monate beträgt, ist in der Stb keine Abzinsung vorzunehmen, § 6 (1) Nr. 3 S. 2 EStG.