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Erbschaftsteuer (Subject) / Klausurauswertung 9 1 (Lesson)

Klausur

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  • Mindestansatz ist der Substanzwert Formulierung Der Ertragswert gem. § 11 (2) S. 2 BewG beträgt 1.000.000. Als Mindestwert ist jedoch der sog. Substanzwert gem. § 11 (2) S. 3 BewG anzusetzen. Dieser ergibt sich aus der der Summe der gemeinen Werte der zum BV gehörenden  WG und sonstigen aktiven Ansätzen abzgl. der gem. § 103 BewG zum BV gehörenden Schulden und sonstigen Abzügen. Dabei sind §§ 99 - 103 BewG zu beachten. 
  • Ermittlung des Substanzwertes Ableitung aus Substanzwert auf Bilanzstichtag Formulierung Wenn keine Zwischenbilanz auf den Bewertungsstichtag vorliegt, kann gem. RB 109.2 (2) ErbStR der Wert des BV gem. § 11 (2) S. 3 BewG zum Bewertungsstichtag aus Vereinfachungsgründen aus dem Substanzwert auf den Bilanzstichtag abgeleitet werden (Ausgangswert). Dabei sind Korrekturen gem. RB 109.2 (3) ErbStR vorzunehmen. 
  • Ermittlung des Substanzwertes Ableitung aus Substanzwert auf Bilanzstichtag Formulierung Wenn keine Zwischenbilanz auf den Bewertungsstichtag vorliegt, kann gem. RB 109.2 (2) ErbStR der Wert des BV gem. § 11 (2) S. 3 BewG zum Bewertungsstichtag aus Vereinfachungsgründen aus dem Substanzwert auf den Bilanzstichtag abgeleitet werden (Ausgangswert). Dabei sind Korrekturen gem. RB 109.2 (3) ErbStR vorzunehmen. 
  • Ermittlung des Substanzwertes Dafür ist zunächst der Ausgangswert zu ermitteln: Ermittlung des Ausgangswertes (Bilanzstichtag) gem. RB 109.2 (2) S. 2 ErbStR: 1. Der Firmenwert ist stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen.  2. Grundstücke, die Betriebsgrundstücke gem. § 99 (1) Nr. 1 BewG sind, sind gem. § 99 (3) und § 157 (3) BewG wie Grundvermögen unter Beachtung der §§ 176 bis 198 BewG zu bewerten (zum Bewertungsstichtag). Es erfolgt eine gesonderte Feststellung gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 1 BewG.  3. Maschinen und sonstige Sonstige Aktiva sind (zum Bilanzstichtag) mit dem gemeinen Wert anzusetzen.  4. Abzüglich der Schulden zum Bilanzstichtag (VBK, RST usw.) = Ausgangswert = Substanzwert auf den vorherigen Bilanzstichtag
  • Ermittlung des Substanzwertes Ableitung des Substanzwertes auf den Bewertungsstichtag 1. Ausgangswert=Substanzwert auf den letzten Bilanzstichtag 2. Korrekturen gem. RB 109.2 (3) S. 2 Nr. 1 ErbStR -Hinzurechnung des anteiliegen Gewinn bis zum Bewertungsstichtag (/12) -Hinzurechnung der Einlagen -abzgl. der Entnahmen -Hinzurechnung der Gebäudeabschreibung (Grst. sind bereits auf den Bewertungsstichtag bewertet) 3. Korrekuren gem. § RB 109.2 (3) S. 2 Nr. 2 ErbStR -Durch den Erwerb von Aktien und die seit Anschaffung erfolgte Kursveränderung zum Bewertungsstichtag ist eine Korrektur vorzunehmen.  4.= Substanzwert auf den Bewertungsstichtag Folge: Vgl. Ertragswert mit Substanzwert der höhere Wert ist anzusetzen. Der Wert des  BV ist gem. § 151 (1) S. 1 Nr. 2 BewG gesondert festzustellen. Dabei sind auch Feststellungen zur Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen. 
  • Nachlassverbindlichkeiten Niedrig verzinsliche Schuld Behandlung? 1. Die Darlehensschuld ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig gem. § 10 (5) Nr. ErbStG.  2. Es handelt sich um eine niedrig verzinsliche Schuld, da die Verzinsung unter 3% liegt und die Kündbarkeit am Bewertungsstichtag für längere Zeit, d.h. mindestens 4 Jahre, ausgeschlossen ist.  3. Die Bewertung erfolgt gem. § 12 (1) ErbStG i.V.m. § 12 (1) BewG mit dem Gegenstandswert. Der Nennwert ist um den Kapitalwert (VVF lt. Tab 2) des jährlichen Zinsverlustes zu kürzen. 
  • Mindestzeitrente Bis zum Tod aber mindestens für einen bestimmten Zeitraum. Für die Ermittlung des Kapitalwertes der Leibrente mit garantierter Mindestlaufzeit ist jeweils der höhere VVF der Tabellen zu § 13 oder § 14 BewG anzuwenden, § 13 (1) BewG. 
  • Münzsammlung Bewertung? Die Bewertung erfolgt gem. § 12 (1) ErbStG i.V.m. § 9 BewG mit dem gemeinen Wert. Eine Steuerbefreiung nach § 13 (1) Nr. 1 S. 1 Bst. B erfolgt nicht, § 13  (1) Nr. 1 S. 2 ErbStG. 
  • Bereicherung wird gespendet Behandlung? Ein Ansatz bei der Ermittlung der Bereicherung erfolgt nicht, da von Todes wegen erworben wurde und innerhalb von 24 Monaten unentgeltlich zugewendet wurde (gespendet) und auf einen  möglichem Spendenanzug nach § 10b EStG verzichtet wurde, § 29 (1) Nr. 4 ErbStG. 
  • Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren Außenanlagen? Bei Anwendung des Ertragswertverfahren erfolgt kein Ansatz von Außenanlagen, § 184 (3) S. 3 BewG, da der Wert bereits über den Rohertrag erfasst ist. 
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  • Junges Verwaltungsvermögen Da die Aktien dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen waren, sind sie junges Verwaltungsvermögem. Damit nicht begünstigt.  Beachte: Die Aktien sind zwar nicht begünstigt, bei der Ermittlung des Wertes des BV aber trotzdem hinzuzurechnen.