Einkommensteuer (Subject) / Klausurauswertung 9 234 (Lesson)
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Klausur
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- Abfindungszahlung und Karenzentschädigung Der Gekündigte erhält eine Abfindungszahlung die über seinem zukünftigen Jahresverdienst liegt und eine Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot. Wie sind die einzelnen Zahlungen zu behandeln? 1. Der ausgeschiedenen erzielt Eink. gem. § 19 (1) S. 1 Nr. 1 2. Dazu gehört der laufende Arbeitslohn und die Abfindungszahlung inkl. der Mehrabfindung für die Kündigung (nicht die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot) 3. Hinsichtlich der Abfindungszahlung liegt eine Entschädigung gem. § 24 Nr. 1 Bst. a EStG vor, da auf Veranlassung des AG das Dienstverhältnis aufgelöst wurde und dafür eine Abfindung gezahlt wird. Die Entschädigungszahlung fließt zusammengballt zu, da eine Mehrabfindung gezahlt wird, es liegt somit ein außerordentlicher Ertrag vor. Daher ermäßigte Besteuerung gem. § 34 (1) i.V.m. § 34 (2) Nr. 2 EStG. 4. Die Karenzentschädigung für das Wettbewerbsverbot gehört nicht zu den Einkünften gem. § 19 EStG. Die Entschädigung gehört gem. § 24 Nr. 1 Bst. b) zu den Einkünften gem. § 2 (1) EStG. Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot gehört zu den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG. Die Entschädigung unterliegt der ermäßigten Besteuerung gem. § 34 (1) i.V.m. (2) Nr. 2 EStG.
- Kinderbetreuungskosten Steuerliche Berücksichtigung? 1. Prüfung, ob das Kind i.S.d. § 32 (1) Nr. 1 EStG das 14. LJ. noch nicht vollendet hat und zum Haushalt gehört hat 2. Rechnung und Überweisung liegen vor, § 10 (1) Nr. 5 S. 4 EStG 3. Zum Betreuungsaugwand gehören nicht Verpflegung und auch nicht besondere Förderungen, Sportunterricht, Klavierunterricht usw. 4. Davon sind 2/3 abziehbar 5. Fußgängerpunkt: Kein SA-PB gem. § 10c (1) EStG.
- Ermittlung des Einkommens bei Eheleuten 1. Ermittlung der Summe der Einkünfte getrennt 2. Zusammenfassung zu einem Gesamtbetrag = Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 (3) EStG
- Wiederkehrende Leistungen Vater überträgt Sohn seine GmbH. Der Sohn verpflichtete sich im Gegenzug zu lebenslänglichen Zahlungen, die weit unter den zu erwartenden Erträgen liegt. Anpassung der Höhe aus wirtschaftlich. Gründen ist möglich. Steuerliche Beurteilung? 1. Die zu zahlenden wiederkehrenden Leistungen wurden im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung aufgrund eines Versorgungsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt und stellen keine BA oder WK dar. 2. Die wiederkehrenden Zahlungen werden lebenslang an den Übergeber des Vermögens gezahlt. 3. Die Übertragung eines mindestens 50%igen Anteils an der GmbH stellen eine Vermögensübertragung i.S.d. § 10 (1) Nr. 1a S. 2 Bst. c) EStG dar. 4. Der Übergeber war GF und gibt seine Tätigkeit mit der Übertragung auf. 5. Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Erträge ausreichen um die wiederkehrenden Leistungen zu zahlen. 6. Die Versorgungsleistungen i.S.d. § 10 (1) Nr. 1a S. 1 EStG sind als SA abziehbar.
- Betriebsaufspaltung Folgen? Wichtig! 1. Zum notwendigen BV gehören neben dem überlassenen Grunstück auch die GmbH-Anteile. 2. Da die Anteile zum BV gehören ist auf Ausschüttungen das TEV anzuwenden. 3. Bei Eröffnung des Besitzunternehmens (ab Begründung der BAS) sind die WG gem. § 6 (1) Nr. 6 EStG als Einlagen gem. § 6 (1) Nr. 5 ESTG zu bewerten. Dabei ist folgendes zu beachten: - Gebäude sowie GuB sind 2 WG -Grds. Ansatz zum TW, höchstens jedoch zu den AK/HK, wenn innerhalb der letzten 3 Jahre vor Einlage angeschafft
- Halle wird verpachtet, somit werden Einkünfte gem. § 21 EStG erzielt Was ist bei der Einlage in ein BV, z.B. bei Begründung einer BAS zu beachten? 1. Die Einlage erfolgt gem. § 6 (1) Nr. 5 bzw. gem. § 6 (1) Nr. 5 S. 1 Bst. a) EStG, wenn innerhalb von 3 Jahren seit Anschaffung eingelegt. 2. Da die Halle zu Eink. gem. § 21 EStG geführt hat, stellt sie Privatvermögen dar. Daher erfolgt die AfA gem. § 7 (4) S. 1 Nr. 2 Bst. a EStG mit 2% jährlich.
- Das im Rahmen der BAS verpachtete Grundstück wird unter dem fremdüblichen Preis verpachtet Steuerliche Folgen? 1. Die Überlassung des WG erfolgt aus gesellschaftsrechtlichen Gründen teilentgeltlich, d.h. nicht zu fremdüblichen Konditionen. 2. Demzufolge stehen die Aufwendungen teilweise mit den erwarteten Beteiligungserträgen im Zusammenhang, insoweit ist grds. § 3c (2) EStG anzuwenden. Das Teilabzugsverbot gem. § 3c (2) EStG ist für lfd. Aufwendungen (Strom, Vers., Zinsen) anzuwenden. Keine Anwendung findet das Teilabzugsverbot für Aufwendungen, die sich auf die Substanz beziehen, z.B. AfA und Erhaltungsaufwand.
- Zinsen werden vom Privatkonto bezahlt Fußgängerpunkt Da die Zinsen von seinem privaten Konto gezahlt werden handelt es sich um Einlagen gem. § 4 (1) S. 8 EStG.
- Wann wird eine Dividende erfasst, wenn die Beteiligung im BV gehalten wird? Die Forderung auf die Dividende entsteht mit dem Gewinnverwendugsbeschluss.
- Steuerabzug durch KapESt und Soli bei Ausschüttungen von Anteilen im BV Steuerliche Behandlung? In Höhe der einbehaltenen KapESt uns Soli liegen Entnahmen vor. Es besteht ein Anspruch auf Anrechnung der KapESt gem. § 36 (2) Nr. 2 EStG und des Soli gem. § 36 (2) Nr. 2 EStG.
- Nachträgliche Tantieme an GF, der nicht Gesellschafter ist. Jedoch ist ein naher Angehöriger gem. § 15 AO Alleingesellschafter. Liegt eine VGA vor? Der GF ist zwar selbst nicht beherrschender Ges.GF, jedoch ist der nahe Angehöriger Mehrheitsgesellschafter uns somit beherrschender Gesellschafter. Daher ist für die steuerliche Anerkennung eine eindeutige im Voraus getroffene Regelung nötig. Ist dies nicht der Fall liegt eine VGA vor. Die VGA ist dem Mehrheitsgesellschafter zuzurechnen.
- Einkünfte gem. § 21 (1) S. 1 Nr. 1 EStG Welche Werbungskosten liegen vor? 1. Sonstige Grunstücksaufwendungen § 9 (1) S. 1 und 2 EStG 2. Zinsaufwand gem. § 9 (1) S. 3 Nr. 1 EStG 3. AfA gem. § 9 (1) S. 3 Nr. 7 EStG
- Teilentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge Behandlung von ANK (Grunderwerbsteuer, Notar)? Nebenkosten sind in voller Höhe dem entgeltlichen Erwerb zuzuordnen und damit als AK zu berücksichtigen.
- Vorweggenommene Erbfolge: Unentgeltliche Übertragung einer privat genutzten Halle Was ist für die AfA zu beachten? Da das Grunstück unentgeltlich erworben wird, ist die AfA des Rechtsvorgängers fortzuführen, § 11d (1) EStDV. Da das Grundstück im PV gehalten wurde, ist gem. § 7 (4) S. 1 Nr. 2 Bst. a EStG mit 2% abzuschreiben.
- § 23 Veräußerungsfrist: Wann beginnt die Frist zu laufen? Für die Berechnung der Veräußerungsfrist ist das der Anschaffung oder Veräußerung zugrunde liegende obligatorische Geschäft maßgebend, H 24 (Veräußerungsfrist)-4. Spiegelstrich EStH.
- § 23 Fußgängerpunkt Der aus dem privaten Veräußerungsgeschäft erzielte Gewinn beträgt nicht weniger als 600€, sodass er bei Zufluss im KJ. des Zuflusses zu versteuern ist, § 23 (3) S. 5 EStG.
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- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit Aufgrund von Streitigkeiten wird eine Vergütung von mehreren Jahren in einer Summe ausgezahlt. Die Gewinnermittlung erfolgt gem. §. 4 (3) EStG. Steuerliche Behandlung? Die Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern, § 34 (1) i.V.m. (2) Nr. 4 EStG, sog. Fünftelregelung.
- Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers Als WK zu berücksichtigen? Nach § 9 (5) S. 1 i.V.m. § 4 (5) S. 1 Nr. 2 EStG sind die Bewirtungsaufwendungen i.H.v. 70% abzugsfähig.
- Geschenke eines Arbeitnehmers Als WK zu berücksichtigen? Wenn die AK für die Geschenke ohne USt unter 35€ liegen, kommt gem. § 4 (5) S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ein Abzugsverbot nach § 9 (5) S. 1 i.V.m. § 4 (5) S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG nicht in Betracht.
- Lagerraum eines Arbeitnehmers Als Werbungskosten zu berücksichtigen? Bei einem Lagerraum kann zwar ein Bezug zur häuslichen Spähre vorliegen, deswegen liegt aber noch kein Arbeitszimmer i.S.v. § 4 (5) S. 1 Nr. 6b EStG vor. Die Aufwendugen für den Lagerraum sind als WK gem. § 9 (1) S. 1 EStG abzuziehen.
- Leibrente aufgrund eines Vermächtnisses Steuerliche Beurteilung? Die aufgrund eines Vermächtnisses erhaltenen Zahlungen stellen wiederkehrende Bezüge i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG dar. Die Bezüge beruhen auf einem einheitlichen Rechtsgrund und stellen fortlaufend wiederkehrende, gleichmäßige Leistungen (Unterschied zur Versorgungsleistung) dar. Da die Leistungen lebenslang erfolgen, liegt eine Leibrente vor. Bei den Zahlungen aus der Erfüllung des Vermächtnisses handelt es sich um Leistungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Somit ist die Leibrente gem. § 22 Nr. 1 S. 2 EStG außer Ansatz zu lassen.