Einkommensteuer (Subject) / Klausurauswertung 8 246 (Lesson)

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Klausur

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  • Natürliche Person mit Beteiligung an niederländischer GmbH (DBA) Dividende Vorgehensweise? 1. Nationales Recht: Einkünfte aus KV gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG 2. DBA:  Anwendbarkeit Ansässigkeit Verteilung Vermeidung 3. Nationales Recht Grds. unterliegen Einkünfte aus KV dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d (1) S. 1 EStG. Da diese Einnahmen nicht der KapEst unterlegen haben und somit die Abgeltungswirkung gem. § 43 (5) S. 1 EStG nicht eintreten konnte, sind sie in der ESt-Erkl. anzugeben, § 32d (3) S. 1 EStG, jedoch nicht in die Berechnung der Summe der Einkünfte einzubeziehen, § 2 (5b) EStG.  Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge anzurechnen, § 32d (5) S. 2 und 3 i.V.m. S. 1 EStG . 
  • Beteiligung einer natürlichen Person an einer inländischen KapGes Ausschüttung Steuerliche Beurteilung? 1. Einkünfte gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG 2. KapEst und Soli dürfen die Einnahmen nicht mindern, § 12 (1) Nr. 2 EStG 3. Durch den Kapitalertragsteuerabzug ist die ESt auf die Kapitalerträge abgegolten, § 43 (5) S. 1 EStG.  4. Die Einkünfte sind nicht in die Berechnung der Summe der Einkünfte einzubeziehen, § 2 (5b) EStG. 
  • Natürliche Person mit Ferienwohnung in Italien (DBA) Steuerliche Beurteilung? 1. Nationales Recht:  Aus der in Italien gelegenen Ferienwohnung werden Einkünfte aus V+V gem. § 21 (1) S. 1 Nr. 1 EStG erzielt.  2. DBA: AAVV 3. Nationales Recht: Nach § 32(b) S. 2 Nr. 3 EStG ist die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ausgeschlossen (und zwar sowohl die Anwendung des positiven als auch des negativen Progressionsvorbehaltes) für Einkünfte aus V+V von unbeweglichen Vermögen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittland belegen sind. 
  • § 23 EStG Fußgängerpunkte Freigrenze § 23 (3) EStG 600€
  • Steuerinländer mit ausländischen Einkünfte Formulierung X erzielt unter anderem ausländische Einkünfte. Es gilt das Welteinkommensprinzip, weshalb sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf alle ihre Einkünfte (auch die ausländischen) erstreckt, § 2 (1) S. 1 EStG.  Evtl. DBA sind vorrangig zu berücksichtigen, § 2 AO. 
  • § 17 Beteiligung an einer KapGes im Ausland ohne DBA Veräußerung Vorgehensweise, Besonderheiten? Wenn kein DBA besteht, ist uneingeschränkt das EStG anzuwenden.  1. Ganz normale Ermittlung der Einkünfte gem. § 17 unter Anwendung des TEV 2. Besonderheit: Verluste a) Zunächst Prüfung gem. § 17 (2) S. 6 EStG, ob der Verlust zu berücksichtigen ist b) Wenn es sich um negative Einkünfte aus einem Drittland handelt, ist § 2a ESt zu prüfen Einkünfte gem. § 17 EStG sind in § 2a (1) S. 1 Nr. 4 EStG genannt. 
  • Gesonderte und einheitliche Feststelung Welche §§? §§ 179, 180 (1) Nr. 2 Bst. a AO