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Umsatzsteuer (Subject) / Klausurauswertung 8 91 (Lesson)

Klausur

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  • Preisausschreiben Ski, wurden dem Warenbestand entnommen. Umsatzsteuerliche Beurteilung? 1. Die Vorsteuer für den Kauf der Ski konnten gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 abgezogen werden.  2. Es handelt sich um eine unentgeltliche Zuwendung gem. § 3 (1b) Nr. 3 UStG, denn die Ski haben zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Ort der Zuwendung ist gem. § 3f UStG, der Ort, von dem der UN sein Unternehmen betreibt. Also Inland. Der Vorgang ist somit steuerbar § 1 (1) Nr. 1 S. 1 UStG.  3. Es liegt kein Fall des § 15 (1a) UStG vor, da es sich nicht um Aufwendungen gem. § 4 (5) S. 1 Nr. 1 UStG handelt, für die das Abzugsverbot gilt. 
  • Preisausschreiben 2 Eintrittskarten für eine Show Umsatzsteuerliche Beurteilung? 1. Es handelt sich bei den Eintrittskarten um eine unternehmerisch veranlasste unentgeltliche sonstige Leistung, für die keine Werabgabenbesteuerung gem. § 3 (9a) UStG in Betracht kommt.  2. Die Vorsteuer aus dem Erwerb ist gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 UStG abziehbar, da die Leistungen für unternehmerische Zwecke bezogen wurden.  3. Der Vorsteuerausschluss i.S.v. § 15 (2) UStG richtet sich nach der Gesamttätigkeit. Da sonst ausschließlich sog. Abzugsumsätze getätigt werden, ist die Vorsteuer abzusetzen, § 16 (2) S. 1, § 18 (1) S. 3 UStG. 
  • Ausgabe Warengutschein Die Abgabe eines Warengutscheins ist kein steuerbarer Vorgang, da kein Leistungsaustausch. Keine Leistung, somit nicht steuerbar. 
  • Behandlung von Gutscheinen Umsatzsteuer: Wie Gutscheine zu behandeln sindWerden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, wird dies als Umtausch eines Zahlungsmittels, z.B. Bargeld, in ein anderes Zahlungsmittel wie Gutschein beurteilt.Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.Beispiele Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen. Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer. BeispieleEin Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnebank aus.
  • PKW Überlassung an GmbH Geschäftsführer Es wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Umsatzsteuerliche Beurteilung! 1. PKW-Überlassung an einen Arbeitnehmer: Sonstige Leistung gem. § 3 (9) S. 2 UStG im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes gem. § 3 (12) S. 2 UStG. Die Leistung umfasst die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Privatfahrten. Die Gegenleistung besteht in der erbrachten Arbeitsleistung. Gem. § 3a (3) Nr. 2 S. 3 UStG wird die Leistung am Wohnsitz des AN ausgeführt. Es liegen Teilleistungen gem. § 13 (1) Nr. 1 Bst. a) S. 2 und 3 UStG vor.  2. Es handelt sich dabei um einen steuerbaren Hilfsumsatz, § 1 (1) Nr. 1 S. 1 UStG. Mangels Befreiungen gem. § 4 UStG sind die Umsätze steuerpflichtig.  3. BMG ist gem. § 10 (1) S. 1 und 2 i.V.m. (2) S. 2 u. 3 UStG der Wert der Gegenleistung.  Dabei ist der Wert anhand der entstandenen Kosten zu bemessen. Die AK des PKW sind gem. § 15a (1) UStG auf 5 Jahre zu verteilen. Kfz-Steuer und Versicherungen sind bei der PKW -Überlassung an AN mit einzubeziehen. 
  • Geschäftsführer Unternehmer? Die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH wird nicht selbständig ausgeübt und ist damit nicht unternehmerisch. 
  • Reihengeschäft Fußgängerpunkte 1. Feststellung, dass unterschiedliche Lieferungen vorliegen.  2. Beschreibung Reihengeschäft gem. § 6 (5) S. UStG. Die Versendung/Beförderung ist daher nur einer der Lieferungen zuzuordnen.  3. Feststellung der bewegten und der ruhenden Lieferung, Ortsbestimmung gem. § 3 (7) S. 2 Nr.... UStG. 
  • Reihengeschäft (EU-Staaten) IG Erwerb Mittlerer UN gibt UST-ID des Heimatlandes an. Gegenstand wird aber direkt zu Kunden in einen anderen Mitgliedstaat befördert/versendet. Ort? 1. Gegenstand gelangt im Rahmen der Lieferung vom Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat. Der Abnehmer erwirbt für sein UN und der Lieferer handelt als UN. Gem. § 1a (1) Nr. 1, Nr. 2 Bst. a und Nr. 3 Bst. a und b UStG liegt damit ein Innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt vor.  Beachte: IG Ewerb gem. § 1a (1) Nr. 1 - 3 UStG vollständig prüfen! 2. Der IG Erwerb wird gem. § 3d S. 1 UStG dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand am Ende der Versendung befindet. Da der mittlere UN jedoch die USt-ID seines Heimatlandes angegeben hat, gilt der IG Erwerb gem. § 3 d (2) UStG gleichzeitig als im Heimatland ausgeführt. Dieser Erwerb ist gem. § 1 (1) Nr. 5 UStG steuerbar.  3. Mangels Befreiung gem. § 4b UStG ist der Erwerb steuerpflichtig, BMG ist gem. § 10 (1) S. 1 u. S. 2 das Entgelt.  4. Die USt beträgt gem. § 12 (1) UStG 19%. 5. Entstehung gem. § 13 (1) Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung. 6. Schuldner ist der Erwerber gem. § 13a (1) Nr. 2 UStG.  7. Kein VSt-Abzug gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 3 UStG. Es bleibt die Möglichkeit beim inländischen FA die Erwerbsbesteuerung im anderem Mitgliedstaat nachzuweisen und so den IG Erwerb im Inland gem. § 17 (2) Nr. 4 i.V.m. § 3d S. 2 UStG rückgängig zu machen. 
  • Neues Fahrzeug gem. § 1b (2) S. 1 Nr. 1 i.V.m. (3) UStG Voraussetzungen 1. mehr als 48 ccm bzw. 7,2 kw 2. nicht mehr als 6.000 km 3. Inbetriebnahme liegt nicht mehr als 6 Monate zurück
  • Lieferung eine neuen Fahrzeugs durch eine Privatperson bzw. nicht im Rahmen des Unternehmens in das übrige Gemeinschaftsgebiet Wird ein neues Fahrzeug durch eine Privatperson bzw. nicht im Rahmen des Unternehmens in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, wird gem. § 2a UStG für diese Lieferung fingiert, dass es sich um einen Unternehmer handelt. 
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  • GmbH Gründung Gewährung von Gesellschaftsrechten Die GmbH erbringt mit der Gewährung von Gesellschaftsrechten keine Leistung, A 1.6 (2) S. 2 UStAE. 
  • GmbH innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft Um was handelt es sich Umsatzsteuerlich? Um eine unselbständige Organgesellschaft. 
  • Umsatzsteuerliche Organschaft Prüfung: 1. Finanzielle Eingliederung: Der Ges. hält die Mehrheit der Anteile und hat somit die entscheidende Stimmrechtsmehrheit.  2. Organisatorische Eingliederung: Da der Ges. der alleinige GF der GmbH ist, kann er seinen geschäftlichen Betätigungswillen tatsächlich durchsetzen, somit liegt auch eine organisatorische Eingliederung vor.  3. Die wirtschaftliche Eingliederung ist gegeben, da die Anteile an der GmbH die unternehmerische Tätigkeit des Ges. allgemein fördern und somit zum Unternehmensvermögen des Ges. zu zählen sind, vgl. A 2.3 (3) S. 5 Nr. 2 und A 2.8 (6) S. 2 u. 3 UStAE. Da der Ges. ein Grundstück als wesentliche Betriensgrundlage gegen Entgelt an die GmbH überlässt (Innenumsatz), liegt eine wirtschaftliche Eingliederung vor.  4. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der GmbH ist damit dem UN (Besitzunternehmen) des Ges. zuzuordnen. 
  • Umsatzsteuerliche Organschaft Leistung zwischen den Gesellschaften Worum handelt es sich? Es handelt sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz. 
  • Übertragung von GmbH-Anteilen Z.B. von Vater auf Sohn Umsatzsteuerliche Beurteilung? Die Übertragung der Anteile an der GmbH stellt eine sonstige Leistung gem. § 3 (9) UStG dar. Die Anteile sind unternehmerisches Vermögen und werden unentgeltlich übertragen. § 3 (9a) Nr. 2 UStG fingiert jedoch eine entgeltliche Übertragung, da die Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens erbracht wird.  Die Leistung wird gem. § 3f S. 1 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist somit steuerbar, § 1 (1) Nr. 1 UStG. Aber gem. § 4 Nr. 8 Bst. f UStG steuerfrei.