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Abgabenordnung (AO) (Subject) / Haftung (Lesson)
Klausur 2000 SV1
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- 69 B (für kaufmänn. u. Steuern zuständig) u. L (Technische Dinge zuständig) GF L: Gehört zu Personenkreis d. 69 ivm 34 (1) S2 unbeachtlich, dass nicht für steuerliche Angelegenheiten zuständig, da in Krisensituationen L verpflichtet, sich um steuerliche Dinge zu kümmern keine Pflichtverletzung, da Ursache in Zahlungsunfähigkeit B: Steuern, die B nicht entrichtet hat: keine Pflichtverletzung isd 69, da GmbH dort schon zahlungsunfähig; B kann Steuern aus Mitteln, die sie verwaltet nicht zahlen keine Pflichtverletzung, da Grundsatz d. anteiligen Gläubigerbefriedigung beachtet Pflichtverletzung aufgrund Nichtabgabe o. nicht fristgerechter Abgabe d. UStVA => grds. Pflichtverletzung, jedoch nicht ursächlich für Steuerausfall => keine Haftung d. B u. L nach 69 Pflichtverletzung bei nicht Zahlung d. Steuer Nicht-Abgabe o. verspätete Abgabe d. StE jedoch muss Pflichtverletzung ursächlich für Steuerausfall sein (nicht der Fall, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt, z.B. bei Insolvenzverfahren) %MCEPASTEBIN%
- 71 Voraussetzungen: Erfüllung 370, Haftung für hinterzogene Steuern u. Zinsen isv 235, nicht für Säumniszuschläge Nichtzahlung d. Steuer => keine Steuerhinterziehung, da weder falsche Angaben (Nr1) noch pflichtwidrig über steuerliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (Nr2) Nichtabgabe d. StE oder VA (USt): Nr2 verletzt => 369 (1) Nr1 ivm 370 (1) Nr2, da zur Abgabe d. USt-VA verpflichtet (18 (1) UStG, 168 S1, 149, 34 (1)) Steuerverkürzung iHv ..., da USt nicht bzw. nicht rechtzeitig festgesetzt (auch bei VdN) unbeachtlich, dass für einen anderen, 370 (1) Vollendung d. Tat: UStVA Juli m. Ablauf 10.08., UStVA August m. Ablauf 10.09. Handlung mit Vorsatz, nämlich mit Wissen und Wollen kein Tatbestands- o. Verbotsirrtum (16, 17 StGB) => vorsätzliches u. rechtswidriges Handeln wenn aus VA kein Erfolg, da Steuer = 0, keine Steuerverkürzung gem 370 (4) Haftung nach 71 = Schadensersatzcharakter => hinterzogene Steuer hätte auch bei rechtzeitiger Abgabe d. VA wg. Zahlungsunfähigkeit d. GmbH nicht bezahlt werden können => keine Haftung nach 71
- 74 L: Voraussetzungen: Grdst dient nicht nur für vorübergehende Zwecke (Lagerzwecke) (1) S1 L wesentlich beteiligt (2) S1 Haftung nur für betriebsbedingte Steuern = USt (keine sind: KSt u. SolZ, Kfz-Steuer) Steuerliche Nebenleistungen isv 3 (4): Verspätungs- u. Säumniszuschläge sind keine Steuern => keine Haftung nach 74 Haftungszeitraum: wesentliche Beteiligung u. Nutzung durch GmbH Maßgeblicher Zeitpunkt: Entstehung d. Steuern: nicht Fälligkeit
- Erlass Haftungsbescheid Ermessensgerecht nach 191 (1) S1, 74 (einschläg. Norm), 5 Entschließungsermessen gegeben, da GmbH zahlungsunfähig u. Vollstreckung in bewegl. Vermögen erfolglos Auswahlermessen: unbeachtlich, da hier nur einer in Frage kommt (L) GmbH u. L sind "unechte Gesamtschuldner" isv 44
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