Einkommensteuer (Subject) / Klausurauswertung 7 265 (Lesson)
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Klausur
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- Betriebsaufgabe Wenn der Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, sein ursprüngliches Einzelunternehmen identitätswahrend fortzuführen, liegt keine Betriebsunterbrechung vor. Betriebsunterbrechung bedeutet, ruhen der gewerblichen Tätigkeit, mit der Wahrscheinlichkeit, den Betrieb in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen. Auch das Verpächterwahlrecht kann nur in Anspruch genommen werden, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Sprechen alle Handlungen dafür, dass das bisher bestehende Einzelunternehmen in seiner Form nicht weiter bestehen soll, so gelten die übrigen WG als in das Privatvermögen überführt. Damit wurden dann alle funktional und quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb von kurzer Zeit teilweise veräußert und teilweise in das PV überführt. Es liegt eine Betriebsaufgabe gem. § 16 (3) S. 1 EStG vor.
- Schuldzinsenabzug bei Einkünften gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG Können Zinsaufwendungen als Werbungskosten gem. § 9 (1) S. 3 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden? Grundsätzlich ist ein Abzug der tatsächen Werbungskosten ausgeschlossen, § 20 (9) S. 1 Hs. 2 EStG. Wenn aber lt. Aufgabenstellung alle Anträge als gestellt gelten, gilt auch der Antrag gem. 32d (2) Nr. 3 S. 1 Bst. a) EStG als gestellt. Dafür muss der Steuerpflichtige aber zu mindestens 25% beteiligt sein. Ist dies der Fall und wurde der Antrag gestellt, findet § 20 (9) EStG keine Anwendung, § 32 d (2) Nr. 3 S. 2 EStG. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 (6) EStG greift ebenfalls nicht, § 32d (2) Nr. 3 S. 2 EStG.
- Übertragung eines einzelnen WG (Grundstück) gegen wiederkehrende Leistungen Liegt eine Versorgungsleistung gem. § 10 (1) Nr. 1a S. 2 EStG vor? Nein, das es sich bei einzelnen WG nicht um begünstigte gem. § 10 (1) Nr. 1a S. 2 EStG handelt. Darunter fallen Betriebe, Teilbetriebe, MU-Anteile und Anteile an KapGes (mindestens 50%). Somit liegt für den Übertragenden keine Vermögensübertragung im Zusammenhang mit einer Versorgungsleistung vor und somit nicht um Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a) Doppelbst. bb ESTG vor.
- Veräußerungsleibrente Voraussetzungen 1. Zahlungen regelmäßig wiederkehrend 2. In gleichmäßiger Höhe 3. Auf Lebenszeit 4. Dient der Versorgung Der Zinsanteil ist steuerpflichtig gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Doppelbst. bb) EStG.
- Ermittlung eines Veräußerungsgewinns gem. § 23 (3) EStG gegen eine Veräußerungsleibrente Wie ist der Gewinn zur ermitteln? Veräußerungspreis: Dieser kann aus einer Schuldübermahme, Barpreis und einer Rente bestehen Beachte: Es gilt das Zuflussprinzip gem. § 11 (1) S. 1 EStG. D.h. die Tilgung des Barwertes ist von den AK abuziehen. Erst wenn diese aufgebraucht sind, wird eine Veräußerungsgewinn realisiert.
- Profisportler aus anderem EU Staat tritt in Deutschland auf Vorgehensweise? 1. Prüfung Steuerpflicht Da kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt, keine unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 (1) S. 1 EStG. Der Sportler erzielt inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG, er ist somit beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 (4) EStG. Die Honorare für die Turniere stellen bei ihm inländische Einkünfte gem. § 49 (1) Nr. 2 Bst. d) i.V.m. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG dar, da die sportliche Tätigkeit von dem Sportler persönlich ausgeübt wird. 2. Grds. Besteuerungsverfahren A Awendung A Ansässigkeit V Verteilung V Vermeidung prüfen!
- Steuerausländer mit inländischen Einkünften mit DBA Vorgehensweise 1. Prüfung persönliche Steuerpflicht § 1 (4) 2. Prüfung sachliche Einkunftspflicht in 2 Schritten Welche Einkunftsart? Einordnung in § 49 EStG 3. Umfang der inländischen Einkünfte gem. § 1 (4) EStG 4. Anwendung DBA Anwendung, Ansässigkeit, Verteilung, Vermeidung Besonderheiten: § 50a Steuerabzug für Sportler, Künstler; § 50d Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- Steuerinländer mit ausländischen Einkünften mit DBA Vorgehensweise? 1. persönliche Steuerpflicht: unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 (1) S. 1 UStG 2. Sachliche Steuerpflicht: Welteinkommensprinzip gem. § 2 (1) 3. Bestimmung der Einkünfte nach EStG 4. Anwendung des DBA Anwendung, Ansässigkeit, Verteilung, Vermeidung