Bilanzsteuerrecht (Subject) / Klausurauswertung 7 464 (Lesson)

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Klausur

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  • Mietereinbauten A pachtet ein Bürogebäude und tätigt folgende Investitionen: a) Umbauarbeiten nach besonderen betrieblichen Erfordernissen 1. Zivilrechtliche Einordnung: A ist Pächter und damit berechtigt das Grundstück zu nutzen. Baumaßnahmen des Pächters gehen grds. als wesentliche Bestandteile des Grundstücks ins zivilrechtliche Eigentum des Verpächters. Dies gilt nicht für Scheinbestandteile, R 4.2 (3) i.V.m. H 7.1 Scheinbestandteile EStH. Bei den Maßnahmen handelt es sich nicht um Erhaltungsaufwand.  2. a) Umbauarbeiten=sonstiger Mietereinbau: Da der Umbau nach den besonderen betrieblichen Interessen erfolgt, liegt ein Nutzen- und Funktionszusammenhang mit dem Betrieb vor, es handelt sich um einen sonstigen Mietereinbau. Dieser ist als materielles abnutzbares unbewegliches WG dem AV zuzurechnen, R 7.1 (6) EStR. Zugang erfolgt zu den HK gem. § 255 (2), § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG. Die planmäßige Abschreibung ist gem. § 253 (3) S. 1,2 und nach § 7 (5a) nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen zu bemessen. 
  • Mietereinbau einer Betriebsvorrichtung Abschreibungsdauer? Die Herstellungskosten sind grds. auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Längsten ist aber über die Laufzeit der Pachtfauer abzuschreiben, Tz 10 des Mietereinbautenerlasses. 
  • Mietereinbau Heizungsanlage Eine Heizung ist kein Scheinbestandteil (Ausbau nicht möglich) und damit geht das zivilrechtliche Eigentum auf den Vermieter über. Wenn keine Entschädigung für die Heizung vom Vermieter gezahlt wird, wird der Mieter auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer gem. § 39 (2) Nr. 1 S. 1 AO. Es entfällt somit eine Aktivierung als materielles WG.  Durch die HK für die Heizung ist ein immaterielles WG des A geschaffen worden (Recht auf Wärme). Mangels entgeltlichen Erwerb ist die Aktivierung ausgeschlossen, § 5 (2) EStG UKS. Handelsrechtlich besteht gem. § 248 (2) HGB eine Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller WG.  Die getragenen HK der Heizung sind somit sofortbabzugsfähige BA. Wenn eine Verrechnung mit der Miete vereinbart wird, ist ein aktiver RAP zu bilden. 
  • Einbringung nach dem UmwStG Als was gilt eine Einbringung nach dem UmwStG? Als Veräußerung, vgl. § 6/15 Rz. 33. D.h. in der neuen EB ist ggf. ein Firmenwert zu bilanzieren. 
  • Ausgliederung Wann liegt diese vor? Eine Ausgliederung gem. § 123 (3) UmwG liegt vor, wenn das Vermögen eines e.K. zur Aufnahme auf eine bestehende Personengesellschaft übertragen wird. Der Fall der Neugründung einer PersGes ist von § 123 (3) UmwG nicht erfasst. 
  • Wann handelt es sich um einen Fall von § 24 UmwStG? Damit ein Fall des § 24 UmwStG vorliegt, muss ein Betrieb, Teilbetrieb übertragen werden.  Ansonsten könnte ein Fall des § 6 (5) S. 3 Nr. 1 EStG vorliegen, da ein einzelnes WG unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen wird. 
  • Übertragung eines OHG-Anteils im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung (Kapitalerhöhung durch Einlage von Sachen) HR: Bei der Übertragung des OHG-Anteils auf eine GmbH handelt es sich zivilrechtlich um eine Sachkapitalerhöhung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Die Beteiligung ist in der HB der übernehmenden GmbH nach dem AK-Prinzip gem. § 253 (1) S. 1 § 255 (1) HGB zu bilanzieren. Also mit dem gemeinen Wert der übertragenen Anteile.  StR: Steuerrechtlich erfolgt die Einbringung eines MU-Anteils im Wege der Einzelrechtsnachfolge in eine (inländische) KapGes. Gem. § 1 (3) Nr. 4 i.V.m. (4) UmwStG sind die §§ 20ff. UmwStG anwendbar. Es handelt sich dabei um einen tauschähnlichen Vorgang, § 20 (1) UmwSt. OHG-Anteile gg Gesellschaftsrechte. 
  • Übertragung eines OHG-Anteils auf eine GmBH gem. § 20 UmwStG Steuerlicher Ausgleichsposten Wenn handelsrechtlich stille Reserven aufgelöst werden müssen, da der BW des eingebrachten MU-Anteils niedriger ist als das in der HB ausgewiesene gezeichnete Kapital, ist die Aktivierung eines Ausgleichpostens in der Steuerbilanz erforderlich. So kann das BV in der Steuerbilanz weiter mit den BW angesetzt werden. 
  • Einbringung eines EU in eine PersGes nach § 24 UmwStG Abgrenzung § 24 UmwStG zu § 6 (3) ESG: Bei § 6 (3) fehlt es an der Gegenleistung Ein Gesellschafter kommt per Geldeinlage dazu. 1. Zivilrechtliche Einordnung: Aufnahme eines Gesellschafters in ein EU und damit Gründung einer PersGes. Das UmwG ist nicht anwendbar, da keine Ausgliederung zur Aufmahme in eine PersGes vorliegt, § 152 UmwG. Die Aufnahme eines Gesellschafters gegen Geldeinlage ist ein Vorgang, der nach § 24 UmwStG zu beurteilen ist.  2. Gesamthandbilanz: Auf Antrag ist gem. § 24 (2) S. 2 UmwStG der BW-Ansatz möglich. Der neue Gesellschafter muss sich jedoch zu deren gemeinen Werte einkaufen. Dabei ist folgendermaßen vorzugehen: a) EK des EU bisher + Einlage des neuen Gesellschafters= neues BV=Kapital b) Dieses ist den Gesellschaftern entsprechend ihrer Anteile auf dem KapKonten gutzuschreiben c) Die EB der neuen Gesellschaft weist auf der Aktiva die BW zzgl. der Bareinlage aus. Die Passiva weist die neuen KapKonten und die aus dem EU übernommene Passiva aus. d) Da der neue Gesellschafter den gemeinen Wert zahlen musste, also mehr als sein Kapkoto ausweist, ist für ihn eine positive Ergänzungsbilanz zu erstellen, die den Mehrpreis der AK ausweist.  e) Da der neue Gesellschafter sich zu den gemeinen Werten einkaufen musste, würde für den EU in Höhe der Auflösung der stillen Reseven, also in Höhe des Mehrpreises ein Veräußerungsgewinn entstehen. Zur Vermeidung eines zu versteuernden Veräußerungsgewinns wird der EU eine negative Ergänzungsbilanz (korrespondierend) erstellen, um die stillen Reserven zu neutralisieren