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Abgabenordnung (AO) (Subject) / Einspruch, Korrekturvorschriften (Lesson)
Einspruch Korrekturvorschriften
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- Anbringungsbehörde 357 II 1
- Bekanntgabe VwA 124 I S. 1
- Bekanntgabe VwA 122 II Nr. 1 (Post)
- Zulässigkeit Einspruch Statthaftigkeit Form (FEUBBV) Fristgerecht Beschwer
- Begründetheit völlige Neuüberprüfung, Grds. der Gesamtaufrollung (367 II), aber ggf. Einschränkung Pickeltheorie
- Pickeltheorie 351 I
- Statthaftigkeit gg. gegen StB (155 I S. 1), deswegen gg. VwA gerichtet (347 I S.1 Nr. 1)
- Form FEUBBV Formgebot 357 I S. 1 (schr. oder elektr.) Einspruchsführer erkennbar? Unterschrift nicht zwingend erforderlich richtige Bezeichnung nicht notwendig 357 I S. 4 Begründung nicht zwingend 357 III S. 2 (Sollvorschrift) Vertretung durch Bevollmächtigten § 80, Vollmachtsvermutung
- Fristgerecht richtige Anbringungsbehörde 357 I Einspruchsfrist 355 I S. 1 (1 Monat) 108 I AO, 187 ff. BGB Fristenstreckung 108 III
- Beschwer Steuerfestsetzung > 0 350 bei eug: 352
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- Selbstanzeige 371
- Außenprüfung 193 ff
- Beginn Festsetzungsverjährung (Pflichtveranlagung) 170 II S. 1 Nr.
- Festsetzungsfrist 169 II S. 1 Nr. 2
- Gesamtrechtsnachfolge 45, 44, 1922 BGB FA hat bei mehreren Gesamtschuldnern Wahlrecht, bei wem es Steueransprüche feststetzt.
- Berichtigung von Erklärungen 153 ist kein Antrag isd 172 (1) Nr2a Beachte auch Ablaufhemmung gem 171 (9) (nicht nur für Selbstanzeige, sondern auch bei 153)
- 173 (1) Nr1 Hinschreiben, dass kein Ermittlungsverschulden des FA
- Regel zur Ablaufhemmung immer die Frage: wo wurde oder wodurch wurde mat. Fehler entdeckt: durch Berichtigung oder Selbstanzeige (9) durch Außenprüfung (4) in Zusammenhang mit Grundlagenbescheid (10)
- Besonderheiten Ablaufhemmung 171 (4) wg. Außenprüfung ist PA wirksam bekannt gegeben? Wann Beginn der tatsächlichen Prüfungshandlung? Einspruch gg PA mit AdV verbunden=> Einspruch enthält Antrag auf Verschiebung der Prüfung und damit Verschiebung d. Prüfungsbeginns
- Ablaufhemmung, wenn Grundlagenbescheid u. Außenprüfung im Spiel 171 (10) S2 anzuwenden
- Folge-AdV bei Grundlagenbescheid 361 (3) S1 (ggf. nur hinsichtlich eines Anteils)
- 129 Voraussetzungen: Rechenfehler = Fehler d. Stpfl., jedoch Übernahmefehler d. FA bei Erlass VA, da aus Unterlagen erkennbar => Fehler muss bei erlass d. VA entstanden sein Berichtigungszwang, da berechtigtes Interesse (Berichtigung zugunsten 129 S2) AH: 171 (2) mit Antrag innerhalb d. FF 171 (3) => FF läuft nicht ab, bevor über Antrag unanfechtbar entschieden => falls Ablehnungsantrag von FA ohne Rechtsbehelfsbelehrung => Rb-Frist von 1 Monat wird nicht in Gang gesetzt, 356 (2) S1 (Jahresfrist ist keine Verlängerung d. Einspruchsfrist, sondern Nachholfrist)
- 173 keine AH
- Teilverjährung für einen Teil d. Festsetzung noch FF für einen anderen nicht
- Begründetheit aufgrund unzuständigem FA Gem 19 (1) ist Wohnsitzfinanzamt zuständig Maßgebend ist Zeitpunkt d. Entscheidung über ESt-Anspruch, nicht Zeitpunkt d. Entstehung d. Steueranspruchs Zuständigkeitswechsel gem 26 S1 Falls unzuständiges FA gehandelt hätte, wäre Fehler aufgrund 125, 127 irrelevant, da StBescheid geb. VwA ist.
- VdN bleibt grds. bestehen, soweit nicht aufgehoben wird (auch für nachfolgende, geänderte Bescheide), es sei denn FF ist abgelaufen
- Pflicht Abgabe StE 25 (3) EStG, 56 EStDV
- Ablaufhemmung gem 171 (3) Selbstanzeige kein Antrag in diesem Sinne
- 164 u. Selbstanzeige Ablaufhemmung keine AH gem 171 (3), da Selbstanzeige kein Antrag in dem Sinne keine AH gem 171 (3a), da erst nach Fristablauf Einspruch eingelegt => nur Verlängerung, wenn schon andere AH vorher gegriffen hat keine AH gem 171 (9), da Selbstanzeige erst nach Ablauf d. regulären FF eingegangen => reguläre FF von 4 Jahren maßgeblich, da 10 jährige FF (Selbstanzeige) bei 164 nicht anwendbar (169 (2) S2)
- Selbstanzeige u. 172 (1) Nr2a kein Antrag in dem Sinne
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- 173 (1) Nr1 Hinschreiben, dass kein Ermittlungsverschulden d. FA
- Ablehnungsbescheid ist Steuerfestsetzung 155 (1) S3, 172 (2)
- Selbstanzeige Korrekturvorschriften FF meist: 172 (1) Nr2c 173 (1) Nr1 FF: wg. Steuerhinterziehung 169 (2) S2 Selbstanzeige ändert an Verlängerung d. Frist nichts, sondern berührt nur Frage d. strafrechtlichen Verfolgung AH (durch 10 Jahre FF) gem 171 (9) durch zulässigen Einspruch in dieser FF neue AH nach 171 (3a)
- geänderte Rechtsprechung wirkt materiell-rechtlich auf alle Festsetzungen zurück, in denne alte Rechtsprechung angewendet worden war, diese sind alle inhaltlich falsch VdN prüfen => falls nicht besteht, keine Korrekturvorschrift erfüllt, insbesondere nicht 175 (1) S1 Nr2, da geänderte st. Rspr. nicht Ereignisbegriff erfüllt
- Allgemein Ursprünglicher Bescheid 5.400 Geänderter Bescheid um +3.600 (Korrekturvorschrift) Einspruch - 540 (Korrekturvorschrift) Einspruch - 1.080 (mat. Fehler) Einspruch richtet sich gegen geänderten Bescheid +3.600 +3.600 => Einspruch keinen Erfolg, da unbegründet (Korrekturvorschrift erfüllt) -540 => Pickeltheorie nicht einschlägig -1.080 => kann mit StErhöhung um 3.600 iRd Pickeltheorie kompensiert werden Korrekturrahmen: 5.400-540; 5400+3.600 mat.rechtlich richtige Steuer: 5.400+3.600-540-1.080=7.380 => liegt im Änderungsrahmen u. wird im Einspruchsverfahren festgesetzt