31

Einführung in das Völkerrecht (Subject) / Völkerrechtsquellen (Lesson)

Völkerrechtsquellen

This lesson was created by jessica_oppel.

Learn lesson

Advertisement
  • Was sind die Rechtsquellen des Völkerrechts? -        Während im innerstaatlichen Recht die Rechtsquellen stark formalisiert sind, so dass sich kaum Zweifel am Rechtscharakter und der verpflichtenden Wirkung einer bestimmten Vorschrift ergeben, kennt das Völkerrecht keine derartige eindeutige Formalisierung, nicht zuletzt mangels eines zentralen Gesetzgebers. -        Eine völkerrechtliche Norm, die bestimmt, was als völkerrechtliche Norm zu gelten hat und somit rechtsverbindlich ist, kann lediglich aus Art. 38 IGH Statut abgeleitet werden. -        Die in Art 38 IGH Statut geregelten Rechtsquellen sind: * Völkerrechtliche Verträge * Völkergewohnheitsrecht * Allgemeine Rechtsgrundsätze -        Die Judikatur und die Lehre sind auch in Art 38 IGH Statut genannt. Sie sind aber Rechtserkenntnisquellen und dienen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen. -        Rechtsquellen, die nicht in Art 38 Statut genannt werden (Somit ist dieses auch nicht erschöpfend) sind: * Beschlüsse internationaler Organisationen und * Einseitige Rechtsgeschäfte  
  • Was ist soft law? -        Es ist zu beachten, dass in den internationalen Beziehungen auch Instrumente, die nicht in diesen Rechtsquellenkatalog eingeordnet werden können, bestimmte Wirkungen für das staatliche Verhalten aufweisen können. -        Soft Law sind nicht verbindliche Rechtsakte, nicht bindende internationale Erklärungen, Richtlinien. -        So können zb auf Gipfelkonferenzen angenommene allgemeine Erklärungen einen Einfluss auf das Verhalten der einzelnen Staaten ausüben, selbst wenn sie kein einseitiges Rechtsgeschäft bilden. -        Jedoch löst eine Verletzung derartiger Erklärungen nicht den völkerrechtlichen Sanktionsmechanismus aus -        In der Praxis genießen die Urteile des IGH (Rechtserkenntnisquellen) und mancher anderer internationaler Streitbeilegungsinstanzen so hohe Autorität, dass man schon fast von einem case law sprechen kann. -        Auch Entscheidungen nationaler Gerichte können als Rechtserkenntnisquellen angesehen werden. -        Die Urteile des IGH entfalten nur für den konkreten Fall zwischen den Streitparteien bindende Wirkung.
  • Wie werden Normenkonflikte im Völkerrecht gelöst -        Grundsätzlich gibt es keine Normenhierarchie im Völkerrecht -        Von ius cogens (zwingendem Recht) darf aber nicht abgewichen werden. -        Satzungspflichten haben Vorrang vor Vertragspflichten (Art 103 SVN) -        Und es gilt „lex specialis derogat legi generali“ und „lex posterior derogat legi priori“
  • Gibt es eine Präzedenzwirkung von Urteilen des IGH? -        Urteile des IGH sind keine Völkerrechtsquellen, obwohl sie in Art 38 IGH Statut genannt sind. -        Sie sind nur Rechtserkenntnisquellen -        Sie werden aber als Hilfsmittel zur Interpretation von Normen verwendet.
  • Was ist ein völkerrechtlicher Vertrag? -        Jede zwischen zwei oder mehreren Staaten -        Bzw vertragsfähigen Völkerrechtssubjekten -        Getroffene Vereinbarung, - Die dem Völkerrecht unterliegt.
  • Was ist die Grundlage von Völkervertragsrecht? -        Das völkerrechtliche Recht betreffend das Zustandekommen, die Geltung, die Änderung, das Außerkrafttreten der Verträge und- im Falle der Staatennachfolge- die Nachfolge in Verträge ist geregelt * Im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1969 (WVK 1) – Inkrafttreten erst 1980 * Im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und Internationalen Organisationen 1986 (WVK2) – noch nicht in Kraft * Im Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge 1978 * Im Völkergewohnheitsrecht -        Die WVK reflektiert derzeit weithin Völkergewohnheitsrecht. Die meisten ihrer Normen sind daher unabhängig von ihrer Ratifikation durch die betreffenden Staaten bindend. Die Gewohnheitsrecht reflektierenden Normen gelten auch für Verträge, die vor Inkrafttreten der WVK geschlossen wurden.
  • Was ist der Anwendungsbereich der Wiener Vertragsrechtskonvention 1969? (WVK1) -        Die WVK 1 ist anzuwenden auf * Schriftliche Verträge * zwischen Staaten * die nach Inkrafttreten der WVK1 im Jahr 1980 abgeschlossen wurden * und wenn beim jeweiligen Staat auch schon subjektives Inkrafttreten vorliegt. -        Die WVK 1 ist neben -        Dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und Internationalen Organisationen 1986 -        Der Wiener Konvention in Staatennachfolge in Verträge 1978 und -        Dem Völkergewohnheitsrecht -        Die Grundlage von Völkervertragsrecht.
  • Wie kann man völkerrechtliche Verträge unterscheiden bzw welche Arten völkerrechtlicher Verträge gibt es? -        Nach Zahl der Parteien (bilateral oder multilateral) -        Nach dem Inhalt (rechtssetzend oder rechtsgeschäftlich) -        Nach der Beteiligungsmöglichkeit * offen (alle Staaten dürfen Partei werden) * relativ geschlossen (nur bestimmte Staaten dürfen Partei werden) * geschlossen (Kein Beitritt ist vorgesehen) -        Self executing und Non-self executing * Non self executing Verträge sind nicht unmittelbar wirksam, sondern müssen erst in nationales Recht umgesetzt werden. * Die Staaten sind zur Umsetzung von Non self executing Verträgen verpflichtet. * Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus dem Estoppel Prinzip * Aus diesen Prinzipien ergibt sich, dass non self executing Verträge auch dann unmittelbar wirken und der Einzelne sich darauf berufen kann, wenn der Vertrag nicht umgesetzt wurde.
  • Wer ist kompetent völkerrechtliche Verträge ohne gesonderte Vollmacht abzuschließen? -        Jeder Staat gilt als fähig, Verträge abzuschließen. -        Gemäß Art 7 WVK gelten als berechtigt zur Vornahme aller Akte des Vertragsabschlusses, also insbesondere auch zur Zustimmung, an einen Vertrag gebunden zu sein: ·       Staatsoberhaupt ·       Regierungschef ·       Außenminister -        Zur Annahme des Textes sind auch die Delegationsleiter auf Konferenzen oder die Chefs der ständigen Vertretungen bei den Internationalen Organisationen berechtigt. Alle anderen Staatenvertreter haben eine Vollmacht vorzuweisen.   -        Nach österreichischer Auffassung handelt es sich bei der Aufzählung der gemäß Art. 7 WVK bevollmächtigten Staatenvertreter um eine durch die jeweilige Verfassung widerlegbare Vermutung.
  • Arten der Vertragszustimmung? -        Die Zustimmung, an einen Vertrag gebunden zu werden, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Vertragsurkunden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung des Textes, Beitritt oder auf andere vereinbarte Weise ausgedrückt werden. (Art 11 WVK) -        Der Vertrag tritt zum von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft -        zB. Derzeit bei einigen globalen Verträgen nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde (objektives Inkrafttreten). -        Für einen Staat, der erst später seine Bindungserklärung abgibt, tritt der Vertrag erst mit dieser Bindungserklärung in Kraft (subjektives Inkrafttreten). -        Einige für das Inkrafttreten des Vertrages notwendigen Vertragsbestimmungen treten jedoch schon früher in Kraft (zB über den Depositär, über die für das Inkrafttreten notwendige Zahl an Ratifikationen etc)
  • Advertisement
  • Der Weg der Vertragswerdung/ Sechs Schritte des 2stufigen Vertragsabschlussverfahrens in chronologischer Reihenfolge? -        Verhandlungen -        Unterzeichnung, wodurch die Wirkung des Frustrationsverbotes eintritt! Das ist die Pflicht eines Staates, Ziel und Zweck des Vertrages nicht zu vereiteln. -        Ratifikation oder Beitritt *Ratifikation ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien. * Die Ratifikation wird in der Regel durch das Staatsoberhaupt vorgenommen. * Es wird auch eine Ratifikationsurkunde errichtet. * Beim Beitritt gibt es vorher keine Unterzeichnungsmöglichkeit. -        Hinterlegung beim Depositär/Übermittlung (zum Austausch von Informationen) -        Inkrafttreten: Ab hier ist der Vertrag wirksam, und ist somit verbindlich auf Sachverhalte anzuwenden. -        Registrierung bei den Vereinten Nationen (zur Verhinderung von Geheimverträgen)
  • Was ist ein Vorbehalt? -        Ein Vorbehalt ist gem. Art 2 WVK die einseitige Erklärung eines Staates Rechtswirkungen einzelner Vertragsbestimmungen eines Vertrages in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern. -        Zulässigkeit: Gemäß Art 19 WVK darf ein Vorbehalt angebracht werden, sofern nicht ·       Der Vertrag den Vorbehalt verbietet ·       Der Vertrag vorsieht, dass nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört ·       Der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrages nicht vereinbar ist. -        Die Unzulässigkeit eines Vorbehaltes gem Art 19 WVK hat auch die Unwirksamkeit des Vorbehalts zur Folge.
  • Wie können andere Vertragsparteien auf einen Vorbehalt reagieren? Konsequenzen? -        Ein Staat kann den zulässigen Vorbehalt eines anderen Staates annehmen (wenn er ausdrücklich zugelassen ist, ersetzt dies die Annahme; Schweigen gilt als Annahme), dagegen protestieren oder protestieren und die Vertragswirkung ausschließen. -        Bei einem gültigen Vorbehalt kommt zwischen den Vorbehalt erklärenden Staat und den anderen Staaten jener in der vom Vorbehalt bewirkten Weise zur Geltung (meist handelt es sich um einen Ausschluss einer Bestimmung). -        Bei Protest gelangt die Bestimmung, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nicht zur Anwendung (in der Praxis kaum ein Unterschied zwischen Vorbehalt und Protest). Ein derartiger Vorbehalt muss durch mindestens einen Staat angenommen werden. Ein wirksamer Protest muss innerhalb von 12 Monaten ab Notifikation des Vorbehalts o. ab Parteiwerdung erhoben werden. -        Besondere Vorbehaltsregelungen: ·       Bei plurilateralen V.: Zustimmung aller Parteien zu einem Vorbehalt ist notwendig ·       Bei Gründungsverträgen von IO: Zustimmung des vom Vorbehalt betroffenen Organs -        Auf einen Vorbehalt kann also durch (i)               ausdrückliche oder stillschweigende Annahme oder (ii)             durch unqualifizierten Einspruch (iii)           oder durch qualifizierten Protest reagiert werden. è Einschub: Rechtskurs: -        Bei ausdrücklicher oder Stillschweigender Annahme des Vorbehalts wird die betreffende Vertragsbestimmung nicht angewendet oder abgeändert. Der Rest des Vertrages kommt zustande. -        Der unqualifizierte Einspruch führt datz, dass die betreffende Vertragsbestimmung nicht angewendet pder abgewändert wid. Der Rest des Vertrages kommt zustande. -        Der qualifizierte Protest führt dazu, dass der gesamte Vertrag zwischen den betreffenden Staaten nicht angewendet wird.
  • Wie können andere Vertragsparteien auf einen Vorbehalt reagieren? Konsequenzen? -        Ein Staat kann den zulässigen Vorbehalt eines anderen Staates annehmen (wenn er ausdrücklich zugelassen ist, ersetzt dies die Annahme; Schweigen gilt als Annahme), dagegen protestieren oder protestieren und die Vertragswirkung ausschließen. -        Bei einem gültigen Vorbehalt kommt zwischen den Vorbehalt erklärenden Staat und den anderen Staaten jener in der vom Vorbehalt bewirkten Weise zur Geltung (meist handelt es sich um einen Ausschluss einer Bestimmung). -        Bei Protest gelangt die Bestimmung, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nicht zur Anwendung (in der Praxis kaum ein Unterschied zwischen Vorbehalt und Protest). Ein derartiger Vorbehalt muss durch mindestens einen Staat angenommen werden. Ein wirksamer Protest muss innerhalb von 12 Monaten ab Notifikation des Vorbehalts o. ab Parteiwerdung erhoben werden. -        Besondere Vorbehaltsregelungen: ·       Bei plurilateralen V.: Zustimmung aller Parteien zu einem Vorbehalt ist notwendig ·       Bei Gründungsverträgen von IO: Zustimmung des vom Vorbehalt betroffenen Organs -        Auf einen Vorbehalt kann also durch (i)               ausdrückliche oder stillschweigende Annahme oder (ii)             durch unqualifizierten Einspruch (iii)           oder durch qualifizierten Protest reagiert werden. è Einschub: Rechtskurs: -        Bei ausdrücklicher oder Stillschweigender Annahme des Vorbehalts wird die betreffende Vertragsbestimmung nicht angewendet oder abgeändert. Der Rest des Vertrages kommt zustande. -        Der unqualifizierte Einspruch führt datz, dass die betreffende Vertragsbestimmung nicht angewendet pder abgewändert wid. Der Rest des Vertrages kommt zustande. -        Der qualifizierte Protest führt dazu, dass der gesamte Vertrag zwischen den betreffenden Staaten nicht angewendet wird.
  • Zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich von Verträgen? -        Nach Inkrafttreten eines Vertrages für einen Staate ist dieser verpflichtet, den Vertrag bona fide einzuhalten (pacta sunt servanda). Die Geltung des Vertrages kann nicht durch Berufung auf innerstaatliches Recht ausgeschlossen werden. -        Der Vertrag entfaltet keine Rückwirkung und gilt für das gesamte Staatsgebiet (Ausnahmen müssen vereinbart werden). - Ein Vertrag kann auch für einen Nachfolgestaat im Wege der Staatennachfolge (zB CSSR) gültig bleiben; Dies ist im Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge von 1978 geregelt.
  • Lex Posterior? -        Bei aufeinanderfolgenden Verträgen gilt für die Parteien beider Verträge der frühere, soweit er mit dem späteren vereinbar ist. -        Andernfalls gilt nur jener Vertrag, dem beide Staaten angehören. -        Ausnahme: Art. 103 SVN: Die Verpflichtungen aus der Satzung gehen allen anderen vertraglichen Verpflichtungen vor.
  • Wie werden völkerrechtliche Verträge ausgelegt? -        Verträge sind nach der objektiven Methode, das heißt primär nach dem Wortlaut und nicht so sehr nach den Intentionen der Vertragsparteien, auszulegen. -        Gem. Art 31 WVK wird bei der objektiven Methode auf den Wortlaut abgestellt -        Der Wortlaut ist ·       Nach der gewöhnlichen Bedeutung (Wortinterpretation) ·       Im textlichen Zusammenhang (kontextuelle Interpretation) ·       Unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrages (teleologische Interpretation) auszulegen. -        Lediglich dann, wenn diese Auslegung den Sinn des Vertrags mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt, kann auch zur historischen Interpretation (insb den travaux préparatoires) gegriffen werden.  
  • Wie kann ein Vertrag geändert werden? -        Soll ein multilateraler Vertrag geändert werden, sind alle, die Parteien eines Vertrags werden dürfen, berechtigt, an der Änderung teilzunehmen. -        Wollen nur einige Vertragsparteien einen Vertrag zur Änderung eines multilateralen Vertrags abschließen, so dürfen sie dies nur, wenn es der multilaterale Vertrag nicht verbietet, Rechte Dritter nicht berührt werden und Ziel und Zweck des Vertrages nicht beeinträchtigt werden. -        Art 351 AEUV: die Verträge berühren nicht die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die ein EU-Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Europäischen Union mit Staaten abgeschlossen hat, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind.  
  • Welche Möglichkeiten der Vertragsbeendigung gibt es? -        Es gibt Anfechtung, Kündigung/Rücktritt und Beendigung durch desuetudo -        Anfechtung: kann erfolgen wegen ·       eines formellen Willensmangels: wenn der Vertrag unter offenkundifer Verletzung einer wesentlichen innerstaatlichen Vorschrift betreffend den Vertragsabschluss zustande kam. ·       eines materiellen Willensmangels: Umstände, die den Willen beim Vertragsabschluss materiell beeinträchtigen; das sind Irrtum und Betrug, Zwang gegen einen Staat oder Staatsvertreter und Bestechung ·       der Unvereinbarkeit des Vertragsinhalts mit ius cogens: Normen des ius cogens sind solche, von denen nicht abgewichen werden darf. Eine Unvereinbarkeit liegt vor, wenn der Vertragsinhalt gegen grundlegende Menschenrechte, das Gewaltverbot, das Verbot des Völkermords oder das Selbstbestimmungsrecht der Völker verstößt. è Die Anfechtungsgründe sind die Nichtigkeitsgründe eines völkerrechtlichen Vertrages. -        Kündigung oder Rücktritt/Suspendierung: kann erfolgen wegen ·       Vorliegen eines Beendigungsgrundes aus dem Vertrag (i)               Ergeben sich explizit aus dem Vertrag (ii)             Aus dem Willen der Vertragsparteien (iii)           Aus der Natur des Vertrags ·       Vorliegen eines Beendigungsgrundes aus dem allgemeinen Völkerrecht (i)               Erhebliche Vertragsverletzung (ii)             Nachträgliche Unmöglichkeit (iii)           Grundlegende Änderung der Umstände ·       Kündigung ist das Beendigungsrecht bei bilateralen Verträgen, Rücktritt das Beendigungsrecht bei multilateralen Verträgen. ·       Bei der Beendigung wird die Vertragsbeziehung endgültig beendet, bei Suspendieren lediglich zeitweise ausgesetzt. -        Beendigung durch desuetudo: Das ist die Bildung von Völkergewohnheitsrecht, das dem Vertrag entgegensteht, zB durch Nichtanwendung des Vertrags über einen langen Zeitraum.
  • Welche Vor- und Nachteile haben Kodifikationen? -        Vorteile: Systematisierung, Leichtere Erfahrbarkeit des Rechts, Außerstreitstellung, Bessere Verwirklichung von Gemeinschaftsinteressen, Legitimationswirkung -        Nachteile: Die Rechtsfortentwicklung wird gehemmt, keine Rechtssicherheit bei missglückter Kodifikationsarbeit, Schließen von Kompromissen  
  • Was ist die ILC? -        Das ist die International Law Commission -        Ihre Aufgabe ist es, Völkergewohnheitsrecht zu kodifizieren -        Sie ist eine Hilfsorganisation der Generalversammlung der Vereinten Nationen -        Die Grundlage der ILC findet sich in Art 13 SVN -        Die wichtigste Kodifikation der ILC ist die WVK1.
  • Welche Beispiele gibt es für Kodifikationen? -        Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen 1961 -        Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen 1963 -        Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 1969 -        Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Verträge 1978 -        Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden 1983 à Ähnliche Kodifikationen werden auch von der UNCITRAL vorgenommen.
  • Wer kann nach österreichischem Bundesverfassungsgesetz einen völkerrechtlichen Vertrag abschließen? -        Gemäß Art 65 B-VG der Bundespräsident -        Gemäß Art 66 Abs 2 B-VG kann er auch delegieren an: ·       Die Bundesregierung (Regierungsabkommen) ·       Den zuständigen Ressortminister und Außenminister (Ressortabkommen) ·       Nur an den zuständigen Ressortminister (Verwaltungsabkommen) -        Auch Bundesländer dürfen völkerrechtliche Verträge abschließen, sofern sie gem Art 16 B-VG in ihrem ausschließlichen Wirkungsbereich liegen. -        Art 50 B-VG besagt: ·       Bei politischen, gesetzesändernden und gesetzesergänzenden Verträgen ist die Zustimmung des Nationalrats erforderlich. ·       Verträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, bedürfen der Zustimmung mit erhöhtem Quorum. ·       Ändert der völkerrechtliche Vertrag den Wirkungsbereich der Länder, dann muss auch der Bundesrat zustimmen. -        Die unter Art 50 B-VG fallenden Verträge werden regelmäßig durch die Bundesregierung mittels einer Regierungsvorlage eingebracht. Nach Genehmigung durch den Nationalrat und gegebenenfalls den Bundesrat erfolgt die Ratifikation durch den Bundespräsidenten mit Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler.
  • Rang und Wirkung im innerstaatlichen Recht? -        Ein von Österreich abgeschlossener Vertrag hat innerstaatlich jenen Rang, den ein innerstaatlicher Rechtsakt über denselben Gegenstand hätte. -        Abhängig davon ob self oder non self executing, bedarf er eines innerstaatlichen Rechtsaktes, damit er in Österreich unmittelbar anwendbar wird. Tritt ein Vertrag aus völkerrechtlichen Gründen außer Kraft, so tritt er auch innerstaatliche außer Kraft.
  • Wie entsteht Völkergewohnheitsrecht? (+Bsps und wichtige Fälle!) -        Laut Art 38. Abs 1 lit b des IGH Statuts gilt das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung -        Völkergewohnheitsrecht entsteht aus Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung (opinio iuris sive necessitatis) -        Staatenpraxis manifestiert sich im Handeln von Organen (zB in diplomatischen Noten, nationalen Gesetzen, Gerichtsentscheidungen, militärischen Kampfmaßnahmen, oder im Verhalten von Behörden, wie Verhaftungen, Beschlagnahmungen, Enteignungen etc.) -        Die Rechtsüberzeugung manifestiert sich häufig in den relevanten Verhaltensformen der Praxis selbst (zB den Begründungen von Gerichturteilen, Gesetzen, Protestnoten etc), kann aber auch implizit zum Ausdruck kommen (zB im Ergreifen von Gegenmaßnahmen) -        Zu den wichtigsten Fällen des IGH zum Thema Völkergewohnheitsrecht gehören: ·       Die Nordsee-Festlandsockelfälle ·       Der Asyl-Fall ·       Der Fall zum Durchgangsrecht durch indischen Gebiet ·       Der Lotus-Fall vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof  
  • Welche Elemente des Völkergewohnheitsrechts wurden im sog. Asyl-Fall vom IGH geprüft und zu welcher Entscheidung kam er? -        Völkergewohnheitsrecht ist eine der in Art 38 IGH Statut genannten Rechtsquellen -        Laut Art 38. Abs 1 lit b des IGH Statuts gilt das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung -        Völkergewohnheitsrecht entsteht durch Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung. -        Staatenpraxis umfasst Rechtsakte und faktische Verhaltensweisen von staatlichen Organen (zB in diplomatischen Noten, nationalen Gesetzen, Gerichtsentscheidungen, militärischen Kampfmaßnahmen, oder im Verhalten von Behörden) -        Die Staatenpraxis muss NICHT lange andauern, aber gleichmäßig und ausgedehnt sein (Nordsee-Festlandsockel-Fall) -        Gefordert wird eine von der Rechtsüberzeugung begleitete extensive dauernde und einheitliche Übung (= Staatenpraxis), die vor allem von jenen Staaten praktiziert werden muss, deren Interessen besonders betroffen sind (Asyl-Fall und Nordsee-Festlandsockel-Fälle) -        Dementsprechend ist auch regionales bzw sogar bilaterales Gewohnheitsrecht (Durchgangsrecht über indisches Gebiet-Fall) möglich. -        Wegen des engen Geltungsbereiches muss regionales Gewohnheitsrecht nicht bloß von einer Mehrheit, sondern vielmehr von sämtlichen Staaten innerhalb der Region anerkannt werden, die an sie gebunden sein sollen (Asyl-Fall)  
  • Was versteht man unter opinio iuris? -        Opinio iuris ist das subjektive Element des Völkergewohnheitsrechts -        Völkergewohnheitsrecht ist eine der in Art 38 IGH Statut genannten Rechtsquellen -        Völkergewohnheitsrecht entsteht durch Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung (opinio iuris) -        Rechtsüberzeugung bedeutet, dass die allgemeine Übung auch als Recht anerkannt wird. -        Die Rechtsüberzeugung manifestiert sich in Verhaltensformen der Praxis (Urteile, Gesetze, Protestnoten, Gegenmaßnahmen)  
  • Kodifikation von Gewohnheitsrecht? -        Im Sinne der Aufnahne gewohnehitsrechtlicher Normen in völkerrechtliche Verträge spricht auch Art 13 SVN von der Kodifikation des Völkerrechts und dessesn fortschreitender Entwicklung als Aufgaben der Generalsversammlung. -        In der Praxis wird diese Aufgabe von der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (ILC) wahrgenommen. -        Seit 1945 wurden zahlreiche Gebiete des Gewohnheitsrechts kodifiziert: ·       Vom Seerecht (i)               Genfer Übereinkommen über das Küstenmeer, die Hohe See, die Fischerei und den Festlandsockel 1958 (ii)             Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 1982 ·       Über Diplomaten- und Konsularrecht ·       Bis zum Vertragsrecht
  • Wie gelangt Völkergewohnheitsrecht in die österreichische Rechtsordnung? -        Adressaten völkergewohnheitsrechtlicher Normen sind in erster Linie Völkerrechtssubjekte. -        Ausnahmsweise können auch natürliche oder juristische Personen des nationalen Rechts als Berechtigte oder Verpflichtete angesehen werden (zB in Bereich der Menschenrechte oder des Völkerstrafrechts) -        Art 9 (1) B-VG rezipiert die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts innerstaatlich als Bundesrecht -        Dieser besagt, dass die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als Bestandteil des Bundesrechts gelten. -        Die allgemein anerkannten Regeln sind das Völkergewohnheitsrecht und die Allgemeinen Rechtsgrundsätze. -        Fragen zur Staatenimmunität werden von österreichischen Gerichten regelmäßig unter Anwendung von Völkergewohnheitsrecht gelöst. 4Problem ist, dass Art 9 (1) B-VG dem Völkerrecht keinen bestimmten Rang im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung zuweist.  
  • Was sind Allgemeine Rechtsgrundsätze? Beispiele? -        Gem Art 38 Abs 1 IGH Statut sind zur Streitbeilegung durch den Gerichtshof auch „die von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze“ heranzuziehen. -        ARS sind Prinzipien, die den nationalen Rechtsordnungen der Staaten gemeinsam sind und zur Lückenfüllung im Völkerrecht herangezogen werden können. -        Trotz häufiger subsidiärer Anwendung zum Vertragsrecht und Völkergewohnheitsrecht, nehmen sie keine untergeordnete Position ein. -        Sie werden in der Praxis durch Rechtsvergleichung der wichtigsten Rechtskreise ermittelt.
  • Advertisement
  • Einseitige Rechtsgeschäfte? -        Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist eine einseitige Handlung eines Völkerrechtssubjekts, die ein Völkerrechtssubjekt in der Absicht vornimmt, völkerrechtliche Rechten und Pflichten zu ändern oder zu beenden. -        Einseitige Rechtsgeschäfte zählen wie Beschlüsse internationaler Organisationen zu den Rechtsquellen des Völkerrechts, die nicht in Art 38 IGH Statut genannt sind. -        Man unterscheidet ·       Selbständige einseitige Rechtsgeschäfte und ·       Einseitige Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Verträgen -        Zu den selbstständigen einseitigen Rechtsgeschäften gehören (i)               Verzicht (ii)             Versprechen (iii)           Protest (iv)            Anerkennung -        Zu den einseitigen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit einem völkerrechtlichen Vertrag gehören (i)               Zustimmung zu einem Vertrag (ii)             Vorbehalt zu einem Vertrag (iii)           Suspendierung oder Anfechtung eines Vertrags -        Einseitige Rechtsgeschäfte unterliegen zwar keinen strikten Formvorschriften, sie werden aber in der Praxis meist nach den in den diplomatischen Beziehungen üblichen Formen durchgeführt, wie etwa ·       Die diplomatische Note ·       Die Verbalnote ·       Das Memorandum