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Bilanzsteuerrecht (Subject) / Klausurauswertung 6 425 (Lesson)
- Vater nimmt Sohn in sein Einzelunternehmen auf (als Nachfolger). Dadurch Gründung einer OHG, in der der Sohn zu 50% an den WG beteiligt ist. 1. Die OHG tritt damit zwingend die Rechtsnachfolge des bisherigen EU an 2. HR stellt die Gründung einer OHG gegen Einlage von VG einen tauschähnlichen Vorgang dar. HR besteht somit ein Wahlrecht, BW oder Zweitwert. 3. Vater und Sohn sind steuerrechtlich Mitunternehmer und erzielen Einkünfte gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 2. 4. Bei der unentgeltlichen Aufnahme des Sohnes liegt ein Fall des § 6 (3) S. 1 Hs. 2 EStG vor. Die BW sind zwingend fortzuführen, § 6 (3) S. 3 EStG. 5. Kein Fall des § 24 UmwStG, da § 6 (3) vor geht.
- Veräußerung eine Teils eines MU-Anteils Der daraus entstehende Gewinn ist laufender Gewinn und damit einkommen- und gewerbesteuerpflichtig, § 16 (1) S. 2 i.V.m. § 16 (3) S. 1 EStG
- Ein Gesellschafter einer PersGes kauft der Gesellschaft ein WG unter dem Verkehrswert für private Zwecke ab. Alle Gesellschafter sind einverstanden. HR: Die Übertragung ist zivilrechtlich wirksam. Da alle Gesellschafter einverstanden sind, liegt in der HB ein voll entgeltliches Geschäft vor, obwohl KP unter dem Verkehrswert. StR: Aufteilung in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft (Trennungstheorie). § 6b ist nur auf den entgeltlichen Teil anzuwenden.
- Veräußerung von Kapitalanteilen von weniger als 1%, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden? Besteuerung? Grds. gem. § 20 (2) S. 1 Nr. 1 EStG Veräußerung von Ant. an KapGes. Aber da vor dem 01.01.2009 angeschafft, greift keine Einkunftsart, § 52a (10) S. 1 EStG.
- Beteiligung einer OHG an einer KG Wie ist handelrechtlich bzw. steuerrechtlich zu bilanzieren? HB: Bei der Bet. handelt es sich um einen VG, der zu Recht mit den AK im AV ausgewiesen ist, § 246 (1) S. 1, § 247 (2) HGB. Eine außerplanmäßige Abschreibung gem. § 253 (3) S. 3 HGB ist nur bei einer dauernden Wertminderung vorzunehmen. D.h. es muss ein nachhaltiges Absinken des inneren Wertes der Bet. vorliegen. Ansonsten bleibt es bei der Bilanzierung zu den AK. StB: Die Bet. stellt steuerlich kein WG dar, da es an einer Einzelbewertbarkeit mangelt. Trotzdem erfolgt ein Ausweis der Beteiligung in der Steuerbilanz und zwar nach der Spiegelbildmethode. Danach wird das Kapkonto in der GHB ausgewiesen. Dieser Merkposten ändert sich lediglich durch Gewinn- oder Verlustanteile, die nach §§ 179, 180 AO zugewiesen werden.
- Einlage eines Grundstücks aus dem PV in eine KG mit GS auf dem eigenen KapKonto, aber auch GS auf dem KapKonto des anderen. Wie ist in HB bzw. Stb zu verfahren? HB: Es handelt sich um einen tauschähnlichen Vorgang, da über das KapKonto gebucht wird und somit Gesellschaftsrechte gewährt werden. Für den Ansatz der Höhe nach besteht nach den GoB ein 3-fach Wahlrecht, BW, Zeitwert oder Zwischenwert. Dabei ist die Aufgabenstellung beachten, wenn Einheitsbilanz gefordert, dann Ansatz zum Zeitwert bzw. Verkehrswert. Stb: § 6 (5) EStG ist nicht anwendbar, wenn Einlage aus dem PV erfolgt. Wenn die Übertragung gg. Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt, liegt keine Einlage , sondern ein tauschähnlicher Vorgang vor. Da gg Gewährung von Gesesllschaftsrechten eingelegt wurde, liegt ein voll entgeltliches Geschäft vor. Dabei ist es auch nicht schädlich, dass die hälfte auf dem KapKonto des anderen Ges. gutgeschrieben wurde. Auch eine zusätzliche GS auf Kapitalrücklage würde dem voll entgeltlichen Geschäft entsprechen.
- Ein EU hält in seinem BV zwei Beteiligungen an GmbHs. Er überträgt die Anteile unentgeltlich aus dem BV des EU in das BV der anderen GmbH. Handels- und steuerrechtliche Beurteilung bei der aufnehmenden GmbH sowie beim EU! HB GmbH: Ausweis der Beteiligung unter den Einlagen, §§ 247 (2), 266 (2) A.III., 271 (1) und (2) HGB. Die Einlage ist handelsrechtlich grds. mit den AK, also mit 0,00 anzusetzen. Ein Ansatz zum Zeitwert ist auch möglich. Da durch die Einlage das EK gestärkt werden soll, erfolgt eine Buchung in die Kapitalrücklage, § 272 (2) Nr. 4 HGB. Stb GmbH: Es liegt kein Anteilstausch i.S.d. § 21 UmwStG vor, da keine neuen Anteile gewährt werden. Es liegt eine verdeckte Einlage gem. § 8 (3) S. 3 KStG i.V.m. R 40 (1) KStR vor. Dieses ist gem. § 4 (1) S. 8 EStG zu beurteilen, da diese Gewinnermittlungsvorschrift über § 8 (1) S. 1 KStG gilt. Die verdeckte Einlage hat keine Auswirkung auf das Einkommen. Die Bewertung erfolgt steuerlich gem. § 8 (1) S. 1 KStG i.V.m. § 6 (1) Nr. 5 EStG zum TW. § 6 (1) Nr. 5 Bst. b ESt ist nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine Bet. i.S.d. § 17 handelt, sondern um BV. Die Einlage erhöht das steuerliche Einlagekonto, § 27 (1) S. 1 und S. 2 KStG. HB EU: Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen AK. Da zum Zeitwert eingelegt wird, werden Gewinne realisiert. StB: In der StB führt die verdeckte Einlage in Höhe des TW gem. § 6 (6) S. 2 EST zu nachträglichen AK und damit zu einer Gewinnrealisierung. Es ist darauf das TEV gem. §§ 3 Nr. 40 S. 1 Bst. a), 3c (2) EStG anzuwenden.
- § 6b EStG Bei verdeckter Einlage? Nein, nicht anwendbar, da keine Veräußerung. § 6 b EST ist nur bei einer Veräußerung möglich.
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