Einkommensteuer (Subject) / Klausurauswertung 5 243 (Lesson)
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Klausur
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- Doppelte Haushaltsführung Miete Die Miete für die Zweitwohnung ist abziehbar. Hinsichtlich der Höhe der Abziehbarkeit ist jedoch zu beachten, dass nur der angemessene Teil der Wohnung als WK abziehbar ist. Als abziehbar gilt eine Wohnung von 60qm zum ortsüblichen Mietzins.
- Gewinnfeststellung Mituntenehmerschaft Für die KG sind die Besteuerungsgrundlagen gem. § 179 (2) S. 2 i.V.m. § 180 (1) Nr. 2 Bst. a) AO gesondert und einheitlich festzustellen.
- Außergewöhnliche Belastungen gem. 33a (1) EStG Voraussetzungen 1. Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung 2. Kein Kinderfreibetrag nach § 32 (6) und auch kein Kindergeld 3. an unterhaltsberechtigte Person
- Außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a (1) EStG Höchstbetrag 1. Höchstbetrag 8.130€ 2. Dieser erhöht sich um die Aufwendungen für die gesetzliche Basisversorgung 3. abzgl. der Eigenen Einkünfte der unterhaltenen Person, § 33a (1) S. 5 EStG 4. davon anrechnungsfrei gem. § 33a (1) S. 5 EStG sind 624€ 5. der Höchstbetrag wird um die eigenen Einkünfte gekürzt 6. Vergleich Aufwendungen mit gekürztem Höchstbetrag, max. Höchstbetrag abzugsfähig
- Darlehen Angehörige Darlehensverhältnisse unter Angerhörigen sind steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie wie unter fremden Dritten vereinbart und durchgeführt werden.
- Beherrschender Gesellschafter einer GbR hat Ehefrau angestellt Steuerliche Anerkennung des Anstellungsvertrages? Für den beherrschenden Gesellschafter einer GbR gelten für die Anerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses die Grundsätze wie bei einem Einzelunternehmen. D.h. es muss Fremdüblichkeit vorliegen. Die jährliche Auszahlung des Arbeitslohns ist nicht fremdüblich. Daher ist das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen. Die Beträge stellen Entnahmen des Gesellschafters dar. Gewinnanteile i.S.d. § 18 (4) S. 2 i.V.m. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 Hs. 1 EStG.
- Insolvenzverwalter Welche Einkünfte? Die Tätigkeits des Insolvenzverwalters ist keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18. (1) Nr. 1 EStG. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter stellt eine Tätigkeit i.S.d. § 18 (1) Nr. 3 EStG dar. Dies gilt jedoch nur bei leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit, § 18 (1) Nr. 1 S. 3, 4 EStG. Die Mithilfe von Mitarbeitern ist unschädlich. Die Gesellschafter erzielen Einkünfte gem. § 18 (1) Nr. 3 i.V.m. § 18 (4) S. 2 i.V.m. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG. Der Gewinn ist gesondert und einheitlich festzustellen, § 179 (2) S. 2 , § 180 (1) Nr. 2 Bst. a AO. Die Gewinnermittlung erfolgte zulässigerweise nach § 4 (3) EStG. Es gilt das Zuflussprinzip, § 11 EStG.
- Verdeckte Einlage eines Grundstücks in eine GmbH Steuerliche Beurteilung! Die verdeckte Einlage des Grunstücks innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 EStG führt zu einem Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gem. § 23 (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. (1) S. 5 Nr. 2 EStG, weil dieser Vorgang als Veräußerung gilt. Der Zeitraum berträgt nicht mehr als 10 Jahre, § 23 (1) S. 1 Nr. 1 EStG. Der Gewinn bleibt nicht steuerfrei, da er nicht weniger als 600€ beträgt, § 23 (3) S. 5 EStG. Der Ansatz erfolgt in 2013, § 23 (3) S. 6 EStG.
- Verdeckte Einlage von Anteilen an einer KapGes i.S. von § 17 in eine KapGes Beurteilung? Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer KapGes in eine KapGes steht der Veräußerung der Anteile gleich, § 17 (1) S. 2 EStG.
- Ausschüttung einer GmbH Steuerliche Beurteilung? 1. Die ausgeschüttete Dividende gehört zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 (1) Nr. 1 EStG. 2. Das gilt jedoch nicht, soweit es sich um Ausschüttungen handelt, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG als verwendet gelten, § 20 (1) Nr. 1 S. 3 EStG. 3. KapEst wurde nach § 43 (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43a (1) S. 1 Nr. 1 EStG einbehalten. Die Dividende unterliegt gem. § 32d (1) EStG dem gesonderten Steuertarif i.H.v. 25%. 4. Der Steuerabzug entfaltet Abgeltungswirkung gem. § 43 (5) S. 1 EStG, sodass die Dividende nicht mit in die Ermittlung der Summe der Einkünfte einzubeziehen ist, § 2 (5b) EStG.
- Private Darlehensgewährung an die GmbH Beurteilung der Zinseinkünfte! 1. Die Zinsen aus der Darlehensgewährung an die GmbH gehören zu den Einnahmen gem. § 20 (1) Nr. 7 EStG. 2. KapESt wurde zutreffend nicht einbehalten, da die GmbH kein inländisches Kreditinstitut ist, § 43 (1) Nr. 7 Bst. b EStG UKS. 3. Die Einnahmen unterliegen grds. dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d (1) EStG. Allerdings werden die Kapitalerträge i.S.d. § 20 (1) Nr. 7 EStG von einer KapGes gezahlt, an der der Darlehensgeber zu mindestens 10% beteiligt ist. Somit findet der gesonderte Steuertarif keine Anwendung, § 32d (2) Nr. 1 S. 1 Bst. b EStG. 4. Die Einnahmen sind in die Ermittlung der Summe der Einkünfte einzubeziehen, § 32d (2) Nr. 1 Bst. b EStG. 5. Der Sparerpauschbetrag gem. § 20 (9) EStG ist nicht abzuziehen, § 32d (2) Nr. 1 S. 2 EStG. 6. Einkünfte gem. § 20 EStG, allgemeiner Steuersatz
- Private Darlehensgewährung Behandlung der Zinserträge? 1. Die Zinserträge aus dem gewährten Darlehen gehören zu den Einnahmen gem. § 20 (1) Nr. 7 EStG. 2. KapESt wurde zutreffend nicht einbehalten, § 43 (1) Nr. 7 EStG UKS. 3. Die Einnahmen unterliegen dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d (1) EStG. 4. Durch den fehlenden Steuerabzug tritt keine Abgeltungswirkung gem. § 43 (5) S. 1 EStG ein. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um 25%, § 32d (3) EStG. 5. Allerdings ist der Sparerpauschbetrag gem. § 20 (9) i.H.v. 801€ bislang noch nicht berücksichtigt worden, sodass er von den Einnahmen abzuziehen ist. 6. Einkünfte gem. § 20 EStG, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen und in der Steuererklärung anzugeben sind. 7. Diese Einkünfte sind in die Ermittlung der Summe der Einkünfte nicht einzubeziehen, § 2 (5b) EStG.