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Öffentliches Wirtschaftsrecht (Subject) / Instrumentarium der Wirtschaftsverwaltung (Lesson)
- Instrumentarium Wirtschaftsverwaltungsaufgaben Bereiche durch EG- und staatliches Recht gesteuerter Betätigung ob & welche Maßnahmen zu wirtschaftlicher Beeinflussung legitim? Festlegung von Befugnisnormen Notwendigkeit Grundlage: Beobachtung des Marktgeschehens, Umweltbeobachtung in ökologisch orientierter Marktwirtschaft Rechtsgrundlagen: Befragung/ Beobachtung / andere Erhebungsmittel ohne Einverständnis in Privatsphäre nur auf gesetzlicher Grundlage möglich (Recht auf informelle Selbstbestimmung) Informationszugangsrechte und Informationspflichten private Akteure gleichermaßen auf Informationen angewiesen zunehmend Einräumung voraussetzungslose Informationsrechte gegenüber der Verwaltung durch Informationsfreiheitsgesetz (IFO) (auch im Bereich Umwelt > Umweltinformationsgesetz) Informationspflichten: Auskunfts-, Anzeige-, Melde-, und Hinweispflichten
- Wirtschaftsplanung Gemeinschafts- und Staatsaufgabe = aktive Wirtschaftsgestaltung, planmäßige Ordnung von Wirtschaftsabläufen, Entscheidungsgrundlagen schaffen, Risiken mindern etc. privatwirtschaftl. Unternehmensplanung gemeinschafts- und verfassungsrechtlich Grundlage für Grenze staatlicher Planung Gegenstück zu marktwirtschaftlichen Ordnung = Imperative, rechtsverbindliche Planung Erscheinungsform einheitliche Rechtsform von Plänen existiert nicht! Gesetze ( Haushaltsordnung); Rechtsverordnungen (Landesentwicklungsplan); Satzungen (Regionalplan), Verwaltungsakten (Planfeststellungsbeschluss) Gesamtplanung: überfachlich bezieht sich auf best. Raum umfasst alle raumbedeutsamen Faktoren (Infrastruktur, verkehrsmäßige Erschließung, Siedlungsentwicklung, Umweltverträglichkeitsprüfung) Bundesebene: Raumordnungsgesetz prägt Gesamtplanung vor Länderebene: Schwerpunkt der Gesamtplanung Bestandteile der Gesamtplanung: Rahmenplanung, Fachplanung, Finanzplanung, Haushaltsplan...
- Wirtschaftsüberwachung Bedeutung und Gegenstand = klassische Staatsaufgabe, Korrektiv der Gewerbefreiheit Legitimation: Grundsatz der offenen Marktwirtschaft + grundrechtl. Schutzpflichten des Staates UN im Fokus umfasst Personen-, Transportmittel-, Betriebs-, Produkt- und Anlagenüberwachung Kernanliegen: Abwehr von wirtschaftlicher Betätigung ausgehenden Gefahren> bei ungehinderten Geschehensablauf / in absehbarer Zeit / mit hinreichender Wahrscheinlichkeit / Verletzung von Rechts- und Sachgütern Gefahrenvorsorge Gegenstand : auch öffentl. UN (bei öffentl.- rechtl. Organisationsform : + Sonder(rechts)Aufsicht) Auskunftsverweigerungsrecht (!) Schutzgüter- Wirtschaftsüberwachung bezweckt Schutz versch. RechtsgüterKollektive Rechtsgüter= öffentliche Sicherheit & Ordnung, öffentliche Sittlichkeit, Umwelt-, Gewässer-,Tier-, Pflanzen- und Artenschutz, WettbewerbIndividuelle Rechtsgüter= Angehörige besonders schutzbedürftiger Gruppen. Verbraucher, Nachbarn, Arbeitnehmer, Kinder, Jugendliche, Gläubiger, KonkurrentenSächlicher Rechtsschutz= bestimmte Eigentums- und Vermögenswerte
- Wirtschaftsüberwachung Instrumente Anzeigepflicht = Information der Behörde, damit diese bei drohender Gefahr einschreiten kann - bsp.: Gewerbeschein (Eingriff per Untersagung!) Verbot mit Zulassungsvorbehalt = Start der wirtschaftl. Tätigkeit erst dann, wenn erforderliche Zulassung erteilt wurde absolutes Verbot = nur für den Bereich des Lebens- und Gesundheitsschutzes Verbot mit Befreiungsvorbehalt (= Dispens) = in atypischen Fällen kann ein an sich unerwünschtes Verhalten erlaubt werden Erfüllung bestimmter Standards/technischer Anforderungen = für zulässige Betätigung oft der Fall Überwachungsvorbehalt = mögliche laufende Überwachung : Anbieterkennzeichnung, Anzeige und Meldepflichten, Kennzeichnungs- und Warnhinweispflichten... Kontrollerlaubnis - bsp.: Konzessoin einer Gaststätte Eingriff in Betriebsablauf Sonderfälle: Eingriff in Vertragsabschluss oder - gestaltung - Abschlusszwang (im Wettbewerbsrecht !) - Inhaltskontrolle (nur noch BauSpkG) - Preis-/Tarifkontrolle (Entgeldregulierung)
- Wirtschaftslenkung globale Steuerung stößt auf verfassungsrechtl. Grenzen (insb. wenn sie Kräfte des freien Marktes völlig/weitestgehend außer Kraft setzt)> allenfalls punktuelle Wirtschaftslenkungsmaßnahmen für bestimmte Wirtschaftssektoren, Politikbereiche etc. Unmittelbare Steuerung: Einseitiges Eingreifen des Staates durch rechtsverbindl. Regelungen in Status der Akteure ein (Ge- oder Verbote, Auferlegen von Lasten ) Mittelbar: staatl. Maßnahmen sollen Veränderung des Marktverhaltens bewirken (sind aber auch vom Willen des Marktteilnehmers abhängt > rechtliche Entscheidungsfreiheit für den Einzelnen(> lediglich Rahmenbedingungen primärer Zweck: Gefahrenabwehr (!)
- Wirtschaftslenkung - Instrumente Verhaltenseinwirkenden Wirtschaftslenkung bsp. EZB durch Hauptrefinanzierungsgrundsätzen und Zinsen für staatl Handeln gilt nicht nur Vorrang des Gesetzes> jeder Eingriff in Freiheit oder Eigentum bedarf materiell-gesetzlichen Grundlage (Vorbehalt des Gesetzes) Gewerbepolizei: Abwehr von Gefahren für öffentl. Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich fachliche Eignung für UN notwendig (muss "zuverlässig" auf jeweiliges Gewerbe sein) Betriebe / Anlagen müssen gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen alle Mittel der Gefahrenabwehr dürfen nur im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränken mildeste Instrument: bloße Anzeigepflicht > Gewerbeschein Kontrollerlaubnis (präventives) Verbot einer (wirtschaftl.) Betätigung kann aufgehoben werden + muss (wenn Bewerber den gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen genügt) bis zum positiven Abschluss des Verwaltungsverfahren > Genehmigung bleibt Tätigkeit unerlaubt> Ordnungswidrigkeit, in Sonderfällen Straftat repressives Verbot wirtschaftlicher Betätigung Ausnahmegenehmigung (Befreiung/ Dispens) im Ermessen der zuständigen Behörde (Kriegs- Waffen- Sprengstoffrecht) Kontrahierungszwang im Bereich der Infrastruktur Regeln beim Einsatz der (Eingriffs-) Mittel> (!) Prinzip der Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich, zumutbar, angemessen)
- Wirtschaftsförderung Gegenstand und Abgrenzung = u.a. Kern kommunaler Selbstverwaltung- erweitert Rechte Einzelner durch Gewährleistung von Leistungen oder Verschonung vor Belastungen ( Leistungsverwaltung)= Bemühungen der öffentl. Hand, Anreize an UN für ein bestimmtes von ihnen erwartetes wirtschaftl.VerhaltenRechtliche Grundlagen Art 74 GG Abs. 1 Nr. 17 GG, Förderung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugung, Art. 91 a Abs 1 Verbesserung regionaler Wirtschaftsstruktur Art. 91 b GG Förderung der Forschung> bei Leistungen gilt Vorbehalt des Gesetzes nicht unbedingt,> ausreichend: auszuschüttende Mittel im jeweiligen Haushalt vorgesehen + Verteilung an einzelne durch Richtlinien/Verwaltungsvorschriften näher ausgestaltet Typen von Fördermaßnahmen finanzielle Zuwendungen Steuer- andere Abgaben-Verschonungen Realförderung (öffentl. Aufträge?)> = Subventionen> „Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Betriebe/UN ohne marktmäßige Gegenleistungen (= Beihilfe) Förderungsrechtsverhältnis: 1.) Bewilligung durch VA (Staat < > UN)2.) Abwicklung der Förderung3.) Einsatz als Beliehener oder Verwaltungshelfer Ahndung von Verstößen -Sanktionen durch: Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe..) > Kern: StGBGeldbußen (natürl/juristische Personen > Ordnungswidrigkeit (!) Ablauf: Ermittlung (Staatsanwaltschaft, Kriminalpolizei)gerichtl. (Haupt-) Verfahren: Staatsanwaltschaft/Kriminal-PolizeiVollstreckung (durch ordentliche Gerichte)
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