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Öffentliches Wirtschaftsrecht (Subject) / Wirtschaftliche Betätigung staatlicher Einheiten/ der öffentl. Hand (Lesson)
- Zulässigkeit staatlicher wirtschaftlicher Betätigung Wirtschaftsverwaltung der öffentl. Hand: Planung, Förderung, Lenkung wirtschaftlicher Betätigungen Schaffen wirtschaftlicher Infrastruktur Öffentliche Hand agiert als Verbraucher (deckt ihren Bedarf), oder UN ( wird am Markt tätig) Staatliche Wirtschaftstätigkeit verfassungsrechtlich unproblematisch in Wirtschaftsverwaltung, Daseinsvorsorge und Bedarfsbeschaffung > dient dem Gemeinwohl (!) Grenze: Auf-/Abbau neuer Einrichtungen + freiwerdende Ressourcen an Private gegen Entgeld aus (wirtschaftlichen) Grundrechten kein eindeutiges Argument gegen Zulässigkeit der gewerblichen Betätigung der öffentlichen Hand (EG-rechtlicher Rahmen nicht aktuell?)
- Voraussetzungen für staatliche unternehmerische Betätigung/Beteiligung an UN Monopol- oder WettbewerbsUN? Erfüllung eines (gesetzlich übertragenen) öffentl. Auftrags? Haushaltsordnungen (Bund, Land), § 65 BHO/SäHO begrenzte Einzahlungsverpflichtungen/Haftung? angemessener Einfluss des Trägers? Kommunalrecht, z.B. §§ 95 ff. SächsGemO Kartellrecht, § 130 I GWB, Art. 106/345 AEUV (ex-Art. 86 /295 EGV) > staatliches Handeln auf Märkten: „staatliche“ Stellen als (direkte oder mittelbare) Anbieter von „Leistungen“ > Gestaltung: zweipolig o mehrpolig > (ggf. zweistufig (Bsp. Bewilligung und Auszahlung einer Subvention)(1) „Ob“ (Zulassung) nach öffentlichem Recht(2) „Wie“ (Abwicklung) nach Privatrecht(3) Einschaltung des Dritten i.d.R. durch privatrechtlichen Vertrag
- Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen Öffentl. Hand auf kommunaler Ebene: kommunale UN eigenverantwortliche kommunale Wirtschaftstätigkeit verfassungsrechtlich legitim(Selbstverwaltung Art. 28 abs 2 GG) & Teil der Selbstverwaltung Ausübung von diesen Hoheitsrechten nur in räumlichen & sachlichen Grenzen zulässig+ Kommunen müssen Kompetenzordnung des Bundes respektieren
- Subsidiaritätsprinzip = Vorrang der jeweils kleineren Einheit, soweit und solange diese ihre Aufgaben angemessen erfüllt Staat & Privatwirtschaft: wirtschaftliche Eigenverantwortung und Kooperation geht staatlicher Intervention vor zentrales Element des Binnenmarktes (!) - Grundlage und Grenze für Privatisierung bisheriger staatlicher Aufgaben > Staatliche Steuerung = Ultima Ratio bsp. bei Marktversagen EU- Kontext: MS Herren der Verträge > Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung etc.
- Formen kommunaler Wirtschaftstätigkeit Aufgaben kommunaler Wirtschaftsverwaltung werden durch Gemeinden/ deren Ämter erledigt Gemeinden dürfen Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts betreiben Gründung und Beteiligung an Gesellschaften des Privatrechts in kommunaler Wirtschaft wichtig (!) (Ver- und Entsorgung, Verkehrsunternehmen, Technologieparks, Messen, NEU: Telekommunikationssektor)
- Öffentliche Unternehmen Öffentliche Unternehmen Begriff UN unklar: Sachen, Rechten und sonstigen Werten/BeziehungenTräger der Rechte und Pflichten: Rechtssubjekt= wichtiger Teil der Eigenwirtschaft der Öffentlichen Hand maßgeblich = Interesse an Qualität und Kontinuität einer bestimmten Tätigkeit überregional: Bahn, Post, (teilweise Energie > Stromversorgung) regional: Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gasversorgung, ÖNVP, Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Krankenhäuser können (müssen nicht) mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein entscheidende Faktoren für Rechtsform: Eigentum (wenn nicht 100 % Eigentümer > gemischtes UN) Kontrolle: Überwachung + Einfluss auf Entscheidungsprozesse (!) öffentl. Hand handelt unternehmerisch: wenn sie Waren/ Dienstleistungen im Wirtschaftsverkehr anbietet. Staatliche Unternehmen können wie, aber nie als Private handeln Fragen: wirtschaftlich selbstständig?; organisatorisch selbstständig?, rechtlich selbstständig? Nichtwirtschaftliche Unternehmen > keine Gewinnerwartung Wirtschaftliche Unternehmen Legitimation öffentlicher Eigenwirtschaft besonders schwierig (bsp: Verkehr und Energieversorgung) Öffentliche Unternehmen und Fonds Öffentl. UN verfolgen infrastrukturelle, struktur-, konjunktur- oder wettbewerbspolitische, bedarfsdeckende oder wirtschaftsfördernde Ziele Fondsverwaltung: befristete oder ständig zweckgebundene Verfügung über Vermögenswerte
- Regelungen des Vergabeverfahrens Vergabeordnungen: VBO (Vergabe - &Vertragsordnung für Bauleistungen); VFO (-.- für freiberufliche Leistungen), VOL( -.- für Leistungen)„Öffentliche Aufträge“ = Aufträge über Liefer-, Bau oder DL oder Auslobungsverfahren gegen Entgeld öffentl. Auftraggeber = diejenigen Auftraggeber, die bei der Vergabe eines öffentl. Auftrags in EU das Vergaberecht zu beachten haben, also insbesondere die Aufträge öffentlich ausschreiben müssen zur öffentlichen Ausschreibung verpflichtet: jeder öffentl. Auftraggeber! bei Vergabeverfahren: Grundsatz der Gleichbehandlung aller potentiellen Anbieter/Diskriminierungsverbo Vergabearten §101: offenes Verfahren (wettbewerblicher Dialog)nicht-offenes Verfahren (Ausnahme - nur bei unangemessenem Aufwand)VerhandlungsverfahrenNachprüfungsverfahren §§102 ff (zentrales Element in der EU) Vergabekammern: ordentliche Gerichte (OLG/BGH) Allgemeine Probleme bei staatl. Auftreten am Markt- Zulassungspflicht (einseitiger Kontrahierungszwang zu Lasten des Staates)- Inhalt der privaten Rechtsbeziehung durch spezielle öffentliche (Rahmen-)Vorschriften geregelt?- direkte staatl. Einflussnahme auf Entgelte (Tarife)?
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