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Öffentliches Wirtschaftsrecht (Subject) / Wirtschaftsorganisation (Lesson)

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  • Selbstverwaltung der Wirtschaft 1. „Pflicht“ – Verbände (mittelbare Staatsverwaltung) IHK, Handelskammer berufsständische Kammern Körperschaften des öffentlichen Rechts (<-> Anstalten, Stiftungen)Vollversammlung, Organe, Vorstand 2. private / privatrechtliche Gestaltung DIN e.V, TÜV Einlagensicherungssysteme 3. Zusammenwirken Staat/Wirtschaft in Beiräten o.ä Hauptverwaltung Bundesbank BAFin
  • Staatliche Wirtschaftsverwaltung Verwaltungsorganisation auf Bundes- und Länderebene Einsatz von Behörden für Erfüllung der Aufgaben Verwaltungsträger nehmen Aufgaben tw. durch rechtlich selbstständige Einheiten wahr: Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen Körperschaften (d öffentl. Rechts) = mitgliedschaftl. organisierte Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, erfüllen bestimmte öffentliche Aufgaben Anstalten (d öffentl. Rechts): meistens als eigene Rechtspersönlichkeit errichtete Verbindungen von persönlichen und sachlichen Mitteln für Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben den Benutzern zur Verfügung stehen, die keine Mitglieder sind (bsp.: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) Stiftungen: rechtsfähige Vermögensmassen, die nach Willen ihres Stifters öffentliche Aufgaben unterstützen Mitwirkung Privater bei Wirtschaftsverwaltung 1. Beleihung hoheitliche Befugnisse an Dritten eingeräumt Kompetenzverleihung bedarf normativer Grundlage > erfolgt direkt durch oder aufgrund eines Gesetzes Dritter ist Teil mittelbarer Verwaltung + Verwaltungsträger mit allen Rechten&Pflichten (Lebensmittelsachverständige, Schiffskapitän) 2. Verwaltungshilfe Unterstützung einer Behörde bei der Erfüllung öffentl.Aufgaben > im Auftrag der Verwaltung unterliegt Weisung des jeweiligen Verwaltungsträger(Abschleppunternehmen für Polizei) 3. Indienstnahme best. Aufgabenzuweisung an Privaten per Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes(Lieferung statistischer Angaben)