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Öffentliches Wirtschaftsrecht (Subject) / Grundlagen (Lesson)
- Wirtschaftsverwaltungsrecht -> Materien des besonderen Verwaltungsrechts Ordnungsrecht („Polizeirecht“) Recht der Gefahrenabwehr Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die Abwehr von Gefahren & Beeinträchtigungen der öffentl Sicherheit & Ordnung dienen Allgemeines: PolizeiGe (Bund/Länder) Besonderes: z.B. Bauordnungen, gewerberechtliche Gesetze („Überwachung/Aufsicht“) Planungsrecht Global: Raumordnungs- (ROG) und Landesplanungs- Gesetz (SächsLPlG), örtl. Bauleitplanung(BauGB) Fachbezogen: Anlagen (z.B. AtG), Verkehrswege, (z.B. BWaStrG) Leistungsrecht umfasst diverse Arten sozialer Leistungen Sozialleistungen z.B. BSHG (SGB XII= klassische Sozialhilfe, aber auch Hilfe zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) Förderung z.B. BAföG Nutzung von Infrastruktureinrichtungen z.B. TKG, PostG, AEG/ ERegG
- Teilgebiete des Besonderen Verwaltungsrechts 1. Recht des öffentlichen Dienstes - Personal Gesamtheit der Beschäftigten öffentlicher Stellen, Beamten, Richter und Soldaten, die in besonderem, unmittelbar durch Gesetz geregelten öffentl.-rechtl. Dienstverhältnis stehen 2. Recht besonderer staatlicher Stellen / Einrichtungen Organisation - Organisation Kommunal-Recht (SächsGemO, SächsLKrO) Bildungs-Recht > Schulen (SächsSchulG) Wissenschafts-Recht > Hochschulen (HRG, SächsHSFG) 3. Recht der Bereitstellung/ Nutzung von Infrastruktur Bau- und Bodenrecht (BauGB) Straßen- und Wegerecht (BFStrG, SächsStrG) Wasserrecht (WHG, SächsWG) Verkehrsrecht (StVG, StVO) 4. Wirtschaftsverwaltungsrecht/Öffentliches Wirtschaftsrecht5. Querschnittsmaterien Umwelt-Recht (UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Datenschutz-Recht (BDSG, SächsDSG)
- Wirtschaftsverfassungsrecht = Gesamtheit der mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsvorschriften, die die Organisation und Ablauf wirtschaftlicher Prozesse grundlegend prägen versch. Wirtschaftssysteme -> soziale Marktwirtschaft GG schreibt keine bestimmte Wirtschaftsordnung vor aber: - „negative“ Bindung auch des Gesetzgebers durch Grundrechtsverbürgun- Staatszielbestimmungen stecken positive Prinzipen & Grenzen hoheitlicher Tätigkeit ab- Grundrechte schützen „negativ „individuelle“ Freiheiten gegen staatliche Übergriffe > Abwehrfunktion (!)
- Wirtschaftliche Grundrechte Berufsfreiheit Eigentumsfreiheit (+ Erbrecht) Vertrags- und Koalitionsfreiheit; Vereinigungsfreiheit Freizügigkeit im (aus dem) Bundesgebiet (D) Unverletzlichkeit der „Wohnung“ (J) Allgemeine Handlungsfreiheit Gesetzgebungskompetenzen („Pflicht Rechte“) Europäische Wirtschafts- und Währungsverfassung
- Vertrags- und Koalitionsfreiheit; Vereinigungsfreiheit persönl. Schutzbereich: Art 9 a GG (individuelle Vereinigungsfreiheit der einzelnen Deutschen, kollektive Vereinigungsfreiheit des Verbundes) beinhaltet: positive Betätigung (Beitritt,aktive Tätigkeit, Verbleib)negatives Recht bestehenden Vereinigungen fernzubleiben Recht auf koalitionsmäßige Beteiligung = kollektive Selbstdarstellung nach außen (Plakate) Arbeitskampf (Streik, Anpassung) Unterscheidung (!): allgemeine Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 = Deutschengrundrecht Koalitionsfreiheit Art. 9 III GG = Jedermann- Grundrecht > individuelle + kollektive Aspekte
- Gesetzgebungskompetenzen („Pflicht Rechte“) = Recht/Fähigkeit, Gesetze im formellen Sinne(Parlamentsgesetze) zu erlassen grundsätzlich Länder, soweit nicht anders geregelt/Bund übertragen (Art. 70 Abs 1 GG) Bund (Zentralstaat): Außenwirtschaftsverkehr; „Recht der Wirtschaft“Länder (Gliedstaaten) Besonderheiten: Bank-/Versicherungswesen (!) Einbindung der nationalen Wirtschafts- und Währungsverfassung in das Recht der EG/EU über „Hebel“Art 23.GG
- Grundfreiheiten - Allgemeines insbesondere als räumliche Ausdehnung wirtschaftlicher Grundrechte dienen Beseitigung von Hemmnissen im innergemeinschaftl. Personen- und Wirtschaftsverkehr + Verwirklichung eines gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsmarktes gem. Inhalte: Diskriminierungsverbot; Liberalisierungsgebot und Beschränkungsverbot
- Grundfreiheiten Freier Personenverkehr (Art. 45 AEUV) (Arbeitnehmerfreizügigkeit) Anwendungsbereich: Wanderarbeitnehmer, die Staatsangehörige eines MS sind Arbeiter = alle natürlichen Personen, die für bestimmte Dauer unselbstständige Tätigkeit ausüben & gegen Entgelt erfolgen (auch Familienangehörige&Studenten; Beamten weitestgehend ausgenommen) Schutzumfang: Recht zur freien Einreise, Aufenthalt und Verbleib nach Ende der Tätigkeit Diskriminierungsverbot Niederlassunsfreiheit (Art. 49 AEUV) Recht jedes UN/Unternehmers in anderem MS selbstständige Erwerbstätigkeit nachzugehen o Tochterunternehmen/Zweigniederlassungen zu gründen→ feste Einrichtung auf unbest. Dauer Einschränkung kann nur durch zwingende Gründes des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) → selbstständige Tätigkeit in anderen MS (auch nur vorübergehend), berechtigt DL-erbringer und Empfänger Aktive Dienstleistungsfreiheit: Empfänger begibt sich zum DL-empfänger in anderen MS passive Dienstleistungsfreiheit: Empfänger begibt sich zum Erbringer der DL Korrespondenzdienstleistung: DL geht über Grenze, Empfänger und Erbringer bleiben da(Versicherung) Eingriff: jede Diskriminierung von DLerbringer und Empfänger wegen Staatsangehörigkeit Freier Kapital und Zahlungsverkehr (Art. 64 AEUV) → Bewegung von Real/ Sachkapital (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen/ Finanz und Geldkapital, Wertpapiere/ Kredite) untersagt jede Diskriminierung&Beschränkungen von MS Staat darf aber steuerrechtlich differenzieren freier Zahlungsverkehr: sichert ungehinderten internationalen Fluss von Zahlungen
- Weltwährungs- und finanzrecht Hauptakteure: IWF( 1944 errichtet) + Weltbankgruppe IWF: Vereinigung von Staaten > EZB/EU können nicht Mitglied werdenSonderorganisation der UN (Stimmanteil/ Staat je nach eingezahltem Kapital)Ziel: Förderung der Stabilität und internationale Zusammenarbeit der Währungspolitiküberwacht ständig die finanz- und wirtschaftspolitische Situation der MS Weltbankgruppe: = Internationalen Bank für Wiederaufbau&Entwicklung + Internationale Entwicklungsassoziation +Multilaterale Investitions- Garantieagentur + Internationale Centre for the Setlement of Investment DisputesZiel: Wirtschaftswachstum und soziale Entwicklung in weniger entwickelten MS zu fördern
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