Bilanzsteuerrecht (Subject) / Vertiefung II (Lesson)
There are 23 cards in this lesson
Vertiefung
This lesson was created by Hege.
This lesson is not released for learning.
- Konnossemente (Traditionspapier) § 448 HGB Bilanzierung? Durch die Übergabe des Konossements geht sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum über. Somit Bilanzierung beim Käufer gem. § 246 (1) S. 2 Hs. 1, § 39 (1) und Aktivierung gem. § 246 (1) S. 1 HGB, § 5 (1) S. 1 Hs. 1.
- Versendungskauf mit vorzeitigem Gefahrenübergang § 447 (1) HGB Bilanzierung? Mit Gefahrenübergang findet noch keine Übergabe statt. D.h. es ist weiter beim Verkäufer zu bilanzieren. Da die Gefahr aber bereits auf den Käufer übergegangen ist, kann der Verkäufer den Umsatz als realisiert berücksichtigen. Aufgrund der fehlenden Übergabe ist der Käufer weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich Eigentümer geworden. Also wird der Vorgang bei ihm nicht berücksichtigt.
- Gebäude auf fremden Grund + Boden, H 4.2 (7) EStH Gebäude wird auf einem Grundstück gebaut, dass zur Hälfte der Ehefrau gehört. Der Grund und Boden darf nur anteilig, zur ideellen Hälfte als notwendiges BV erfasst werden und damit mit den anteiligen AK aktiviert werden, § 247 (1) S. 1, § 253 (1) S. 1, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 2 S. 1 EStG. Die ideelle Hälfte des Gebäudes ist dem Erbauer sowieso zuzurechnen. Die andere Hälfte geht grds. im Wege des Realaktes in das Eigentum des anderen über, §§ 94, 946 BGB. Verzichtet der Erbauer nicht auf den Aufwendungsersatzanspruch, so ist er wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, §§ 246 (1) S. 2 Hs. 2, § 39 (2) Nr. 1 AO.
- Kommissionsgeschäft § 383 (1) HGB Im eigenen Namen für fremde Rechnung! Der Kommissionär bilanziert niemals die Ware!!!
- Factoring Echtes Factoring: Käufer der Forderung trägt das Risiko der Nichterfüllung. Somit ist diese Forderung beim Verkäufer nicht mehr zu bilanzieren. Unechts Factoring: Risiko geht nicht über, somit weiterhin Bilanzierung in der Bilanz des Forderungsverkäufers.
- Fortfaitierung 1 § 6/8 Leasing- Mietforderung wird übertragen. Echtes Fortfaitierung: Das Risiko geht mit über. Für den Erlös ist ein PRAP zu bilden und über die Laufzeit aufzulösen. Unechte Fortfaitierung: Risiko des Untergangs geht nicht über. Passivierung des Erlöses als Darlehensschuld. Auflösung über die restliche Mietzeit.
- Kauf nach Miete und Mietkaufverträge 1. Kauf nach Miete: Zunächst Mietvertrag und Bilanzierung beim Vermieter, dann Kaufvertrag und Bilanzierung beim Käufer. 2. Mietkaufverträge: Mieter wird eingeräumt, unter Anrechnung der Miete den Mietgegenstand zu erwerben. Echter Mietkauf: echter Mietvertrag mit Kaufoption, Miete ist angemessen, Miete wird angerechnet Folge: Während der Mietdauer ganz normales Mietverhältnis. Erst durch KV ergeben sich die Konsequenzen: Restliche KP + angerechnete Miete - verbrauchte AfA vom Listenpreis = Anschaffungskosten Die gezahlte Miete gilt als Rückgängigmachung des Mietaufwands. Unechter Mietkauf: Der Vertrag gilt vom Anfang an als Kaufvetrag (verdeckter Ratenkauf)
- Leasing Zurechnung von Leasinggegenständen Vollamortisationsleasing von beweglichen WG: 1 § 6/1 Spezialleasing: Zurechnung beim Leasingnehmer Grundmietzeit mind. 40% und max. 90% ohne Kauf- und Verlängerungsoption: Zurechnung beim Leasinggeber mit Verlängerungsoption: Anschlussmiete größer als Werteverzehr/AfA: Zurechnung beim Leasinggeber mit Verlängerungsoption: Anschlussmiete kleiner als Werteverzehr/AfA: Zurechnung beim Leasingnehmer mit Kaufoption, aber KP niedriger als BW: Zurechnung beim Leasingnehmer mit Kaufoption, KP größer als der BW: Zurechnung beim Leasinggeber Grundmietzeit > 90% oder < 40% der ND: Zurechnung beim Leasingnehmer
- Leasing im Handelsrecht Dir handelsrechtliche Behandlung kann den Vorgaben aus dem Steuerrecht folgen. GoB-Konform
- Rückstellung für ungewisse Vbk oder verlustfreie Bewertung? Vgl. § 6/27 Rz. 10 Grundstück ist belastet. Dadurch Wertminderung. Diese kann jedoch durch Sanierung beseitigt werden. Beurteilung? 1. Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit, wenn Außenverpflichtung, Höhe ungewiss, wirtschaftliche Belastung, wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanstsichtag, keine AK/HK und Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme Dann ist handelsrechtlich eine Rückstellung zu bilden. Für dir Steuerbilanz ist eine hinreichende Konkretisierung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu prüfen, R5.7 (4) EStR. Damit ist keine Rückstellung in der Steuerbilanz zulässig. Aber es ist zu prüfen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist. Diese geht der Rückstellung vor. Da eine dauernde Wertminderung vorliegt, ist eine außerplanmäßige Abschreibung zwingend vorzunehmen, § 253 (3) S. 3 HGB. In der Steuerbilanz besteht gem. § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG, § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG ein Wahlrecht zum Ansatz mit dem niedrigeren Wert.
- Gilt § 256a S. 2 HGB auch für die Steuerbilanz? Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden. Nein. In der Steuerbilanz gilt weiterhin das Realisationsprinzip. D.h. nicht realisierte Gewinne, z.B. aus Kursgewinnen dürfen nicht in der Steuerbilanz erfasst werden.
- Bedingt rückzahlbares Darlehen § 158 (1) BGB D.h. die Rückzahlungsverpflichtung besteht, wenn Einnahmen erzielt werden. Beurteilung? HB: Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten sind erst mit Eintritt der Bedingung zu passivieren. Vor Eintritt der Bedingung ist eine Rückstellung zu bilden, wenn die künftigen Ausgaben wirtschaftlich verursacht sind und der Eintritt der Bedingung hinreichend wahrscheinlich ist. Dann ist gem. § 246 (1) S. 1, § 249 (1) S. 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Rückstellung ist gem. § 253 (1) S. 2 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu bewerten. Stb: Das handelsrechtliche Passivierungsverbot für die aufschiebend bedingte Verbindlichkeit gilt gem. § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG auch für die Steuerbilanz. Der Übernahme der Rückstellung aus der HB in die Steuerbilanz steht jedoch die steuerlich zwingende Vorschrift des § 5 (2a) EStG entgegen. Danach ist die Rückstellung erst zu bilden, wenn die Bedingung eintritt. Somit Durchbrechung der Maßgeblichkeit,§ 5 (6) EStG , § 60 (2) EStDV.
- Bewertungseinheiten § 5 (1a) EStG, § 254 HGB Der Einzelbewertungsgrundsatz und das Realisations- und Imparitätsprinzip werden eingeschränkt, um den Ausweis von nur theoretischen Verlusten zu vermeiden. Es wird z.B. ein Recht erworben einen bestimmten Gegenstand zukünftig zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Oder eine Forderung in einer anderen Währung wird abgesichert. 1. Das Recht ist als immaterieller VG/WG des Umlaufvemögens; bei Ausübung des Rechts sofort abziehbare BA 2. Außerdem liegt ein einzelnes Grundgeschäft und ein einzelnes Sicherungsgeschäft vor. Steigt jetzt der Preis bzw. gibts es Kursverluste durch Währungsschwankungen so sind diese nicht zu erfassen, da durch dass Recht abgesichert; Bewertungseinheit.
- RAP Digitale Auflösung Formel (Laufzeit x (Laufzeit+1)/2 = Gesamtzahl -Gesamtzahl für das Folgejahr = aufzulösender Zinsanteil
- Nachträgliche AK/HK bei Gebäuden § 21/8 GoB-Konform Prüfreihenfolge: 1. Liegen AK vor? Lag bereits Betriebsbereitschaft vor 2. Liegen HK vor? Tatsächliche Neuherstellung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster); dabei Rz 29, 30 beachten, substanzerhaltene Maßnahmen Wenn keine AK oder HK vorliegen, dann ist in der HB Erhaltungsaufwand zu erfassen. 3. Für die Stb ist noch § 6 (1) Nr. 1a EStG zu prüfen. Anschaffungsnahe HK liegen vor, wenn innerhalb von 3 Jahren Aufwendungen anfallen, die 15% der AK übersteigen
- Tausch HB und StB? HB: 3-Fach-Wahlrecht: BW, Zeitwert, erfolgsneutral Stb: § 6 (6) S. 1 EStG: gemeiner Wert
-
- ERP-Software § 5/9 GOB-Konform Bisherige Software wird durch neue Version ersetzt. Nachlass vom Hersteller. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung? 1. ERP-Software=immaterieller VG/WG 2. AK setzen sich zusammen aus Kaufpreis + Nachlass (soweit möglich Umbuchung aus RBW der alten ERP-Software)
- Steuerentstrickung § 4 (1) S. 3 EStG Gegenstand einer inländischen Betriebsstätte wird in ausländische Betriebsbestätte gebracht. 1. HB: Gegenstand bleibt in der (Welt)-Bilanz aktiviert. Keine Änderungen, BW-Fortführung. 2. Stb: Wie in der HB bleibt der Gegenstand in der (Welt)-Bilanz aktiviert. Unverändert BW-Fortführung. 3. Außerbilanzielle Nebenrechung: Gem. § 4 (1) S. 3 u. 4 EStG wird eine Entnahme fingiert. Bewertung der Entnahme zum gemeinen Wert gem. § 6 (1) Nr. 4 S. 1 Hs. 2 EStG. Auf Antrag kann gem. § 4g (1) EStG ein steuerlicher Ausgleichposten gebildet werden, außerbilanziell. Gewinnerhöhende Auflösung über 5 Jahre.
- Steuerverstrickung § 4 (1) S. 8 Hs. 2 EStG Gegenstand einer EU-Betriebsstätte wird in inländische Betriebsstätte desselben Unternehmens gebracht. 1. HB Gegenstand wird unverändert bilanziert. BW-Fortführung. 2. Stb: In Weltsteuerbilanz wird der Gegenstand unverändert bilanziert. BW-Fortführung. 3. Außerbilanzielle Nebenrechung Fiktive Einlage gem. § 4 (1) S. 8 Hs. 2 EStG zum gemeinen Wert gem. § 6 (1) Nr. 5a EStG. Ausserbilanzielle AfA-Korrektur
- Grunderwerbsteuer Werden mindestens 95% der Anteile einer KapGes auf eine Person vereinigt, so entsteht dabei Grunderwerbsteuer, wenn Grundstücke im BV. Wie ist diese Grunderwerbsteuer zu behandeln? Es handelt sich dabei um sofort abzugsfähige BA.
- Phasengleiche Berücksichtigung der Gewinnausschüttung einer GmbH an eine andere GmbH, die beherrschender Gesellschafter ist. Voraussetzungen : 1. Beherrschender Gesellschafter der ausschüttenden KapGes 2. Übereinstimmendes Gj. 3.der JA der ausschüttenden GmbH wurde vor dem der empfangenden festgestellt 4. auch der Ergebnisverwendungsbeschluss wurde vor Feststellung des JA gefasst Folge: In der HB erfolgt die phasengleiche Aktivierung der Gewinnausschüttung zum 31.12.. Diese kommt in der Stb nicht in Betracht. Da erfolgt die Aktivierung erst mit Ergebnisverwendungsbeschluss.
- Bilanzierung Eigener Anteile Der Erwerb eigener Anteile muss aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenem Vermögen erfolgen. In Zeitpunkt des Erwerbs muss es möglich sein, in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb eine Rücklage aus den freien Rücklagen bilden zu können, § 33 (1) GmbHG. Der Nennwert eigener Anteile ist offen vom Gezeichneten Kapital (Nennkapital) abzusetzen, § 272 (1a) S. 1 HGB. ANK sind sonstiger betrieblicher Aufwand, § 272 (1a) S. 3 HGB. Steuerlich ist die handelsrechtliche Vorgehensweise wegen § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG zu übernehmen. Die Anschaffung bzw. Veräußerung eigener Anteile ist wie eine Kapitalherabsetzung bzw. Kapitalerhöhung zu sehen.
- Veräußerung eigener Anteile, § 272 (1b) HGB 1. Der Nennwert wird dem gezeichneten Kapital zugeführt 2. Differenz zwischen Nennwert und AK der eigenen Anteile wird mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechnet 3. Der Differenzbetrag zwischen Veräußerunspreis und AK wird in die Kapitalrücklage eingestellt 4. Nebenkosten sind sonstiger betrieblicher Aufwand Folge der Veräußerung: Kapitalerhöhung HB Ansatz ist in die StB zu übernehmen, § 5 (1) S. 1 Hs. 1 EStG.