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Umwandlungssteuerrecht (Subject) / Umwandlung (Lesson)
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- Formen der Umwandlung 1. Verschmelzung als Ganzes: §§ 2-122: Gesamtrechtsnachfolge 2. Abspaltung als Gesamtheit: §§ 123-173 partielle Gesamtrechtsnachfolge 3. Formwechsel (kein Vermögensübergang): §§ 190-304 Identitätswahrend, Wirkung wie Gesamtrechtsnachfolge
- Formen der Verschmelzung § 2 Nr. 1 Verschmelzung zur Aufnahme § 2 Nr. 2 Verschmelzung zur Neugründung
- Verschmelzung zur Aufnahme § 2 Nr. 1 Voraussetzungen 1. gesamtes Vermögen (als Ganzes) 2. Übertragung auf einen anderen bestehenden Rechtsträger 3. der übertragene Rechtsträger wird ohne Abwicklung aufgelöst 4. die Gesellschafter des übertragenen Rechtsträgers erhalten Gesellschaftsanteile an dem übernehmenden Rechtsträger
- Prüfungsschema Verschmelzung (Zivilrecht) § 1 UmwG 1. Was? § 2 UmwStG 2. Wer? § 3 UmwStG 3. Wie? § 5 (1) Nr. 6 § 17 (2) Handelsbilanz des übertragenden Rechtsträgers: § 24 § 20 UmwG: HR-Eintrag
- Verschmelzungsfähige Rechtsträger § 3 UmwG 1. Personenhandelsges. auf PersGes oder auf KapGes 2. KapGes auf PersGes oder auf KapGes Besonderheit § 3 (2) Nr. 2 UmwG i.V.m. §§ 120 - 122 UmwG 3. KapGes auf natürliche Person
- Bilanzielle Behandlung der Verschmelzung in der Handelbilanz Bei der übertragenden KapGes: § 17 (2) UmwG: Für die SB sind die Bestimmungen für den handelsrechtlichen JA maßgebend Die übernehmende KapGes hat gem. § 24 UmwG ein (3fach)-Wahlrecht. BW aus HB oder Ansatz mit den Zeitwerten.
- Formen der Spaltung §§ 123ff. UmwG aus 1 wird 2 1. Aufspaltung § 123 (1) UmwG 2. Abspaltung § 123 (2) UmwG 3. Ausgliederung § 123 (3) UmwG
- Ausgliederung (zur Aufnahme oder zur Neugründung), § 123 (3) UmwG Unterschied zur Abspaltung: Die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger gehen nicht den Gesellschaftern, sondern dem übertragenden Rechtsträger zu. Voraussetzungen 1. Übertragung eines Teils des Vermögens 2. auf mindestens einen 3. bestehenden Rechtsträger (zur Aufnahme) 4. oder neu zu gründenden Rechtsträger (zur Neugründung) 5. im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge 6. wobei der übertragende Rechtsträger 7. Anteile am übernehmenden Rechtsträger erhält 8. und der übertragende Rechtsträger nicht untergeht
- Spaltungsfähige Rechtsträger § 124 i.V.m. § 3 UmwG 1. von PersGes auf PersGes oder auf KapGes 2. KapGes auf PersGes oder KapGes Auch ein Einzelkaufmann e.K. kann Teile seines Vermögens ausgliedern. Einzelkaufmann (e.K.) auf PersGes oder auf KapGes
- Formwechsel (neues Rechtskleid) §§ 190-304 Wesensmerkmale 1. kein Vermögensübergang 2. lediglich Änderung des Rechtskleids 3. unter Wahrung der wirtschaftlichen Identität 4. grundsätzlich unter Wahrung der Beteiligungsverhältnisse
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- Formwechselmöglichkeiten § 191 UmwG PersGes auf KapGes KapGes auf PersGes KapGes auf KapGes KapGes auf GbR Ein Formwechsel von der GbR geht nie!!!!
- Umwandlungssteuergesetz Prüfschema 1. Umwandlung nach UmwG? § 1 UmwStG 2. von KapGes? (Woher kommt das Vermögen? nur wenn von Körperschaft) 3. keine Ausgliederung wenn alles erfüllt, §§ 3-9 UmwStG: von KapGes auf Natürliche Person oder PersGes §§ 11-13 UmwStG: von KapGes auf KapGes wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, dann ist die Frage zu stellen, wohin geht das Vermögen? § 20 UmwStG, wenn in ein Körperschaft § 24 UmwStG, wenn in eine PersGes
- Steuerliche Auswirkungen auf den Gewinn des übertragenden § 3 (1) UmwStG: Grundsätzlich gemeiner Wert § 3 (2) UmwStG: Auf Antrag ist jedoch ein Ansatz mit dem Buch- oder Zwischenwert möglich. Voraussetzungen dafür: Besteuerung der stillen Reserven und durch BRD gesichert, Gesellschaftsrechte oder keine Gegenleistung
- Ermittlung des Übertragungsgewinns Übergehendes Vermögem zum Zwischen- oder gemeinen Wert - übergehendes Vermögem zu Buchwerten = Übertragungsergebnis - Umwandlungskosten = Übertragungsergebnis vor Steuern - auf den Übertragungsgewinn anfallende GewSt, KSt, Solz = Übertragungsergebnis nach Steuern
- Steuerliche Behandlung des Übertragungsgewinns Wählt die KapGes in ihre steuerlichen SB einen höheren Wert als den BW, so ist der daraus resultierende Übertragungsgewinn voll steuerpflichtig, als lfd. Gewinn. Damit Kst- und Gewerbesteuerpflichtig.
- Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung (Rückwirkung) Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den gem. § 17 (2) UmwG die handelsrechtliche SB aufzustellen ist. Er liegt einen Tag vor dem handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtag. steuerlicher Übertragungsstichtag und handelsrechtliche SB 31.12. Handesrechtlicher Umwandlungsstichtag 01.01. Steuerliche EB 31.12., Handelsrechtliche EB 01.01.
- Auswirkungen beim Übernehmenden Personenunternehmen 1. Schritt: Wertverknüpfung § 4 (1) S. 1 UmwStG: die übernehmende PersGes hat die in der SB der übertragenen Körperschaft ausgewiesenen Wertansätze (3-Fach-Wahlrecht) zu übernehmen. 2. Schritt: Erläuterung des Übernahmeergebnisses 3. Schritt: Fortentwicklung von AfA-Ketten sowie Besonderheiten
- Verschmelzung einer KapGes auf Perges Übernahmeergebnis 1. Schritt: die Gewinnrücklagen werden entsprechen der Beteiligung am Nennkapital auf die AE der KapGes verteilt und gem. § 7 UmwStG als Einnahmen aus KV erfasst (Dividenden). 2. Schritt: Für das übrige Vermögen wird gem. §§ 4, 5 UmwStG das Übernahmeergebnis ermittelt (Veräußerungsanteil).
- Ermittlung des Übernahmeergebnisses (Veäußerungsanteil) Wert der übernommenen WG - Kosten des Vermögensübergangs - dem Wert der untergehenden Anteile = Übernahmegewinn I - Bezüge i.S.d. § 7 UmwStG (Dividendenanteil) gem. § 4 (5) S. 2 UmwStz = Übernahmegewinn II
- Besteuerung des Übernahmeergebnisses Die steuerliche Behandlung des Übernahmeergebnisses ist abhängig davon, ob ein Gewinn oder Verlust entsteht, § 4 (6), 4 (7) Entfällt ein Übernahmeverlust auf eine KapGes, so bleibt dieser grds. außer Ansatz, § 4 (6) S. 1 UmwStG. Entfällt ein Übernahmeverlust auf eine natürliche Person, ist dieser gem. § 4 (6) S. 4 UmwStG grds. zu 60% zu berücksichtigen, höchstens zu 60% der Bezüge nach § 7 UmwStG.
- Übernahmegewinn Ein Übernahmegewinn ist wie ein Veräußerungsgewinn von KapAnteilen zu behandeln. D.h., bei KapGes ist § 8b anzuwenden, § 4 (7) S. 1 UmwStG bei natürlichen Personen ist das TEV (§ 3 Nr. 40 S. 1 Bst. ) anzuwenden.
- Anschaffungs- Einlagefiktion § 5 UmwStG Um die Ermittlung des Übernahmeergebnisses zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass sich die Anteile an der übertragenden Körperschaft im BV des aufnehmenden Rechtsträges befinden. Diese Voraussetzung ist nicht immer gegeben. Häufig befinden sich die "untergehenden Anteile" im PV des Gesellschafters (§ 17 EStG) bzw. in einem anderen BV des Gesellschafters. 3 Fälle: Anteile § 17 EStG: gem. § 5 (2) gelten dir Anteile am Übertragungsstichtag als eingelegt Zwerganteile: die Gesellschafter nehmen nicht an der Ermittlung des Übernahmeergebnisses teil. Lediglich Zurechnung gem. § 7 UmwStz Anteile in einem BV: Anteile gelten am Übertragungsstichtag als mit dem BW überführt, § 5 (3) UmwStG.
- Verschmelzung von KapGes auf KapGes § 11-13 + 19 UmwStG Auswirkungen bei der Übertragenen KapGes § 11 (1), (2) § 11 (1) Grundsatz: Gemeiner Wert auch nicht entgeltlich erworbene Imm. WG sind anzusetzen § 11 (2) Auf Antrag kann ein Wert zwischen dem Buchwert und dem Zwischenwert angesetzt werden, wenn Besteuertung der stillen Reserven und in BRD gesichert ist und keine Gegenleistung oder Gewährung von Gesellschafsrechten.
- Übertragungsgewinn Wert übergehender WG - BW übergehender WG = Buchgewinn - Umwandlungskosten = Übertragungsgewinn vor Kst und Gewst - GewSt - KSt = versteuerter Übertragungsgewinn
- Verschmelzung Auswirkungen bei der übernehmen Körperschaft § 12 UmwStG Ansatz der übernommenen WG in der Steuerbilanz Die übernehmende Körperschaft ist an die Werte der steuerlichen SB der übertragenen KapGes gebunden, § 12 (1) UmwStG.
- Verschmelzung Ermittlung des Übernahmeergebnisses § 12 (2) UmwStG Wert der übernommenen WG - BW der wegfallenden Beteiligung an der übertragenen KapGes - Umwandlungskosten = Übernahmegewinn, bleibt gem. § 12 (2) S. 1 UmwStG außer Ansatz.
- Besteuerung der Gesellschafter der übertragenden Körperschaft, § 13 UmwStG § 13 (1): Grds. Aufdeckung der in den Anteilen an der Überrägerin ruhenden stillen Reserven im Wege des Tausches, § 13 (1) UmwStG. § 13 (2): Auf Antrag BW, wenn die in (2) genannten Voraussetzungen vorliegen.
- Besteuerung der Gesellschafter Anteil im PV oder im BV BV: § 13 (1) Ansatz mit dem gemeinen Wert 1. Fiktion: Gleichzeitig mit dem Untergang der Anteile an der übertragenden KapGes werden die neuen Anteile an der übernehmenden KapGes erworben. 2. Fiktion: Der gemeine Wert der untergehenden Anteile ist identisch mit den AK den neuen Anteile. BV: § 13 (2) Ansatz auf Antrag zum BW PV: § 17 oder § 20 (4a) (BW)
- Einbringungsgewinn I § 22 (1) S. 3 UmwStG Gemeiner Wert des eingebrachten BV im Einbringungszeitpunkt - gemeiner Wert der darin enthaltenen Anteile KapGes § 22 (1) S. 5 - Kosten für den Vermögensübergang - Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Vermögen angesetzt hat abzgl. darin enthaltener Anteile an KapGes = Unterschiedsbetrag im Zeitpunkt der Einbringung - 1/7 des Unterschiedsbetrages für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt bis zum Veräußerungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr = Einbringungsgewinn I § 22 (1) S. 3
- § 20 (1) UmwStG Einbringung von Unternehmensanteilen in eine KapGes Voraussetzungen 1. Personelle Voraussetzungen - Einbringender - Zielgesellschaft 2. Sachliche Voraussetzungen - Einbringung - Betrieb, Teilbetrieb, MU-Anteil (steuerfunktionale Einheit)
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- Steuerrechtliche Konsequenzen der Sacheinlage für die übernehmende KapGes, § 20 (2) S. 1 UmwStG § 20 (2) S. 1 Hs. 1 UmwStG: Grds. gemeiner Wert § 20 (2) S. 2 UmwStG: Auf Antrag zum BW oder einem Zwischenwert, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: BV unterliegt der Kst, Passivposten nicht größer als Aktivposten, Besteuerungsrecht der BRD bleibt bestehen
- Steuerliche Konsequenzen der Sacheinlagen für den Einbringenden § 20 (3), (4) Wertverknüpfung: Der Wert mit dem das eingebrachte Vermögen übernommen wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis sowie als AK.