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Verwaltungsprozessrecht (Subject) / Einstweiliger Rechtsschutz Antrag nach § 80 V VwG (Lesson)

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  • Was ist Sinn und Zweck des § 80 V 1 VwGO? Es soll verhindert werden, dass ein Verwaltungsakt - trotz eines Rechtsbehelfs - vollstreckt wird.
  • Welche Frage ist eventuell zu klären, bevor einstweiliger Rechtsschutz in Betracht gezogen wird? Ob nicht eventuell endgültiger Rechtsschutz begehrt wird.
  • Wann ist der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V 1 VwGO - in Abgrenzung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 I VwGO - statthaft? Wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist, vgl. § 123 V VwGO.
  • Warum muss bei § 80 V VwGO die Antragsbefugnis gem. § 42 II VwGO analog geprüft werden? Ausschluss von Popularanträgen.
  • Wer ist Antragsgegner beim Antrag nach § 80 V 1 VwGO? Der Antragsgegner bestimmt sich nach § 78 I VwGO analog.
  • Welche vier Prüfungspunkte sind beim Rechtsschutzbedürfnis anzusprechen? 1. Widerspruch 2. Nicht offensichtlich unzulässig 3. Keine aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO 4. Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
  • Welches Problem ist bei dem Prüfungspunkt "Widerspruch" im Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des § 80 V VwGO angesiedelt? Das Problem der Erforderlichkeit eines vorherigen Widerspruchs.
  • Welches Problem ist bei dem Unterpunkt "Keine aufschiebende Wirkung" im Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des § 80 V VwGO angesiedelt? Das Problem des faktischen Vollzuges, also der drohenden Vollziehung trotz aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs.
  • Welches Problem ist bei dem Unterpunkt "Keine aufschiebende Wirkung" im Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des § 80 V VwGO angesiedelt? Das Problem des faktischen Vollzuges, also der drohenden Vollziehung trotz aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs.
  • Welches Problem ist bei dem Unterpunkt "Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO" im Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des § 80 V VwGO angesiedelt? Das Problem der Erforderlichkeit des Antrages nach § 80 IV VwGO.
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  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Erforderlichkeit eines vorherigen Widerspruchs bei § 80 V VwGO vertreten? - aA: (+)- hM: (-)
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Erforderlichkeit eines vorherigen Widerspruchs bei § 80 V VwGO vertreten? - aA: (+)- hM: (-)
  • Was spricht für die Auffassung, die einen vorherigen Widerspruch bei § 80 V VwGO für erforderlich hält? Sinn und Zweck des Antrages nach § 80 V VwGO.
  • Was spricht für die Auffassung, die einen vorherigen Widerspruch bei § 80 V VwGO nicht für erforderlich hält? Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG.
  • Warum passt § 80 V VwGO (direkt) nicht für die Fälle des faktischen Vollzuges, also die Fälle der drohenden Vollziehung eines Verwaltungsaktes trotz aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs? Weil § 80 V VwGO im Rechtsschutzbedürfnis eigentlich voraussetzt, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
  • Wie löst man das Problem des faktischen Vollzuges prozessual auf? § 80 V VwGO analog, gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs.
  • Was spricht für die analoge Anwendung des § 80 V VwGO in den Fällen des faktischen Vollzuges? Wenn man von einem Widerspruch, der keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung herstellen lassen kann, dann muss es doch erst Recht möglich sein, von einem Widerspruch der aufschiebende Wirkung hat, und über dessen aufschiebende Wirkung sich die Behörde hinwegsetzt, die aufschiebende Wirkung feststellen zu lassen.
  • An welcher Stelle ist auf das Problem des faktischen Vollzuges einzugehen? Entweder beim Rechtsschutzbedürfnis, dort bei dem Prüfungspunkt "Keine aufschiebende Wirkung" oder bereits in der Statthaftigkeit des Antrages.
  • Wie sieht die Begründetheitsprüfung beim faktischen Vollzug aus?" "Der Antrag ist begründet, weil der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (s.o.)."
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Erforderlichkeit eines vorherigen Antrages bei der Behörde nach § 80 IV VwGO bei dem gerichtlichen Antrag nach § 80 V VwGO vertreten? - aA: (+)- hM: (-)
  • Was spricht für die Auffassung die einen Antrag nach § 80 IV VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 80 V VwGO fordert? Der Antrag nach § 80 IV VwGO bei der Behörde ist einfacher als der Antrag nach § 80 V VwGO bei Gericht und auch zumutbar.
  • Was spricht für die Auffassung die - mit Ausnahme der Fälle des § 80 II 1 Nr. 1 VwGO - keinen Antrag nach § 80 IV VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 80 V VwGO fordert? - § 80 VI VwGO- Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
  • Wie lautet der Obersatz für die Begründetheitsprüfung bei § 80 V 1 1. Fall VwGO? Der Antrag ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Entscheidend kommt es also auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung an.
  • Was heißt "summarische Prüfung"? Überschlägige Prüfung, also keine Beweiserhebung.
  • Wenn die Prüfung im Rahmen des § 80 V 1 VwGO ergibt, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, überwiegt dann das öffentliche Vollzugsinteresse? Nein, nicht automatisch. Es muss wegen § 80 I VwGO eine weitere Interessenabwägung stattfinden.
  • Welche Umstände sind bei der dennoch durchzuführenden Interessenabwägung im Rahmen des § 80 V 1 1. Fall VwGO zu berücksichtigen, wenn sich der zu vollstreckende Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist? - Folgenbetrachtung hinsichtlich einer eventuell anders lautenden Hauptsacheentscheidung- Gesetzliche Ausgangswertung des § 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO
  • Wie lautet der Obersatz für die Begründetheitsprüfung bei § 80 V 1 2. Fall VwGO Der Antrag nach § 80 V 1 2. Fall VwGO ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das heißt, entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung an. Im Falle des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO muss allerdings zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst formell rechtmäßig ergangen sein. (Oder: Der Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und/oder materiell rechtswidrig ist.
  • Welche Punkte sind bei der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu prüfen I. ZuständigkeitII. VerfahrenIII. Form
  • Wer ist zuständig für die Anordnung der sofortigen Vollziehung? Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, und die Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat.
  • Welches Problem ist bei dem Prüfungspunkt "Verfahren" im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung angesiedelt? MEINE ANTWORT: Das Problem der Erforderlichkeit der Anhörung.
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  • Welche Anforderung sind an die Form der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu stellen Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf der gesonderten, schriftlichen tragfähigen Begründung.
  • Welche Punkte sind bei der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu prüfen? MEINE ANTWORT: I. Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des VerwaltungsaktesII. Weitere Interessenabwägung (nur bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes)
  • Inwiefern unterscheidet sich die Abwägung im Rahmen des § 80 V 1 2. Fall VwGO von der Abwägung im Rahmen des § 80 V 1 1. Fall VwGO? MEI Die gesetzliche Ausgangslage ist eine andere: Bei § 80 V 1 2. Fall VwGO hat der Widerspruch ursprünglich eigentlich aufschiebende Wirkung.
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Erforderlichkeit einer Anhörung vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung vertreten? - aA: (+)- hM: (-)
  • Was spricht für die Auffassung, die eine Anhörung vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung für erforderlich hält? MEINE ANTWORT: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ein Verwaltungsakt, zumindest aber besteht eine planwidrige Regelungslücke, so dass § 28 VwVfG analog anzuwenden ist
  • Was spricht für die Auffassung, die eine Anhörung vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung für entbehrlich hält? Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt. Es gibt auch keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 28 I VwVfG rechtfertigen könnte.