34

Verwaltungsprozessrecht (Subject) / Anfechtungsklage, § 42 I 1. Fall VwGO (Lesson)

def

This lesson was created by Bockfuss.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Wann ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart? Wenn der Kläger die Aufhebung eines (nicht erledigten) Verwaltungsaktes begehrt, § 42 I 1. Fall VwGO.
  • Wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat, welche Klageart kommt dann allenfalls in Betracht? Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO.
  • In welchen Fällen kann die Abgrenzung zur Verpflichtungsklage problematisch sein? In den Fällen der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen.
  • Welche besonderen Sachurteilsvoraussetzungen hat die Anfechtungsklage? - Klagebefugnis, § 42 II VwGO- Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO- Klagefrist, § 74 I VwGO- Klagegegner, § 78 I VwGO
  • Wozu dient der Prüfungspunkt "Klagebefugnis"? Er dient dazu, die Popularklage auszuschließen. Der Kläger muss zumindest möglicherweise in seinen Rechten verletzt sein.
  • Warum muss vor Erhebung der Anfechtungsklage grundsätzlich ein Vorverfahren durchgeführt werden? - Entlastung der Gerichte- Selbstkontrolle der Behörde
  • Wie viel Zeit hat der Kläger regelmäßig, um Anfechtungsklage zu erheben? Ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides, § 74 I 1 VwGO.
  • Wie lautet der einleitende Obersatz in der Begründetheit der Anfechtungsklage? Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.
  • Wann muss man mal etwas mehr zur "Rechtsverletzung" sagen? - Im Falle der Drittanfechtung- In den Fällen des § 46 VwVfG
  • Was besagt die Möglichkeitstheorie? Der Kläger ist zur Klage befugt, wenn nach seinem substantiierten Sachvortrag zumindest die Möglichkeit besteht, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
  • Advertisement
  • Woraus können sich subjektiv-öffentliche Rechte ergeben? - Aus Grundrechten- Aus einfachem Recht- Aus Sonderrechtsbeziehungen
  • Was besagt die Adressatentheorie? Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist immer - zumindest möglicherweise - in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt.
  • In welchen Fallkonstellationen ist auf die Schutznormtheorie einzugehen? Wenn der Kläger nicht Adressat des Verwaltungsaktes, also Dritter ist.
  • Was besagt die Schutznormtheorie? Durch Auslegung der Norm ist zu ermitteln, ob die Norm nur die Allgemeinheit oder auch Individualinteressen schützen will. Außerdem muss der Dritte zum geschützten Personenkreis zählen.
  • Welche Prüfungspunkte sind im Maximalfall bei dem Prüfungspunkt "Erfolgloses Vorverfahren" zu prüfen? - Erforderlichkeit - Form und Frist, § 70 VwGO - Erfolglosigkeit
  • In welchen Fällen ist das Widerspruchsverfahren entbehrlich? In den Fällen des § 68 I 2 Nr. 1 und 2 VwGO.
  • Welche Vorschrift muss man bei der Erforderlichkeit des Vorverfahrens im Blick haben, wenn Beamte beteiligt sind? § 54 II BeamtStG
  • Welche Vorschriften sind ggf. bei der Fristberechnung zu aktivieren, wenn bei vordergründiger Betrachtung Verfristung des Widerspruchs vorzuliegen scheint? - § 41 II VwVfG - § 4 II VwZG - §§ 70 II, 58 II VwGO - § 222 II ZPO - §§ 70 II, 60 VwGO
  • Welches Problem ist bei der Frist angesiedelt? Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde trotz Verfristung.
  • Was ergeht, wenn ein Widerspruch keinen Erfolg hat? Ein Widerspruchsbescheid, § 73 VwGO.
  • Was kann der Kläger unternehmen, wenn die Widerpruchsbehörde nicht innerhalb einer angemessenen Zeit über den Widerspruch entscheidet? Der Widerspruchsführer kann unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO "Untätigkeitsklage" erheben.
  • Was heißt "Sachentscheidung trotz Verfristung"? Die Widerspruchsbehörde entscheidet über einen verfristeten Widerspruch in der Sache (Begründetheit), weist ihn also nicht bereits als unzulässig zurück.
  • Welcher Grundsatz gilt bei der Frage der Sachentscheidung trotz Verfristung? Die Widerspruchsbehörde darf trotz Verfristung entscheiden.
  • Was spricht dafür, dass die Widerspruchsbehörde trotz Verfristung in der Sache entscheiden darf? Die Widerspruchsbehörde ist "Herrin des Vorverfahrens".
  • In welchen Fällen darf sich die Widerspruchsbehörde nicht über die Verfristung hinwegsetzen? Bei Drittbeteiligung.
  • Warum darf sich die Behörde bei Drittbeteilung nicht über die Verfristung hinwegsetzen? Aus Gründen der Rechtssicherheit (Vertrauensschutz).
  • Wann beginnt die Monatsfrist des § 74 I VwGO zu laufen? - Ab Zustellung des Widerspruchsbescheides, § 74 I 1 VwGO- Ab Bekanntgabe des Ausgangsbescheides, wenn das Vorverfahren entbehrlich ist, § 74 I 2 VwGO
  • Welche Vorschriften sind bei der Berechnung der Klagefrist ggf. zu aktivieren, wenn bei vordergründiger Betrachtung Verfristung vorzuliegen scheint? - § 4 II VwZG - § 58 II VwGO - § 222 II ZPO - § 60 VwGO
  • Nenne einen anderen Begriff für "Klagegegner"! "Beklagter"
  • Wo prüft man den "Klagegegner"? In den besonderen Sachurteilsvoraussetzungen (vertretbar auch: in den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen oder zu Beginn der Begründetheitsprüfung).
  • Advertisement
  • Gegen wen ist eine Klage grundsätzlich zu richten? Gegen den Rechtsträger, § 78 I Nr. 1 VwGO.
  • Was bedeutet "Rechtsträger"? Juristische Person.
  • Welche Rechtsträger (juristische Personen) des Öffentlichen Rechts kennst Du? - Körperschaften - Anstalten -Stiftungen
  • Woraus ergibt sich, ob man gegen die Behörde selbst klagen kann bzw. muss? Aus § 78 I Nr. 2 VwGO i.V.m. den jeweiligen Ausführungsbestimmungen der Länder.