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Unternehmensrecht (Subject) / Band 1 R/R/V Unternehmensrecht, allgemeiner teil (Lesson)

Unternehmensrecht

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  • rechtsfolge des widerspruchs bei vertragsübernahme das vertragsverhältnis bleibt mit dem veräußerer aufrecht. der widerspruch des sicherheitenbestellers führt dazu dass der übergang des vertragsverhältnis rückwirkend entfällt.
  • Vertrauensschutz beim §38 UGB ein vertragspartner/sicherheitenbesteller dem die vertragsübernahme noch nicht nachweislich mitgeteilt wurde oder der noch widerspruch erheben kann darf sowohl veräußerer als auch erwerber erklärungen abgeben (zb mangelrüge) und verbindlcihkeiten erfüllen.  (§38 abs 3 UGB) dies gilt aber auch (analog) für sonstige rechtsverhältnisse
  • Überblick wer haftet wann und wie beim unternehmensübergang wenn es zum übergang von verbindlichkeiten kommt: haftet der erwerber und der veräußerer sofern diese von ihm begründet wurden (mit zeitbeschränkung des §39 UGB) wenn es zu keinem übergang bestimmter verbindlichkeiten kommt: haftet der veräußerer weiterhin und der erwerber dennoch wenn die haftung nicht wirksam nach §38 abs 4 UGB ausgeschlossen wurde
  • wann tritt die haftung des erwerbers eines unternehmers ein der erwerber haftet für unternehmensbezogene, nicht höchstpersönliche rechtsverhältnisse ob übergegangen oder nicht. (d.h. auch wenn der übergang ausgeschlossen wurde oder der dritte dem übergang widersprochen hat)
  • wann greift eine haftungsausschlussvereinbarung des erwerbers eines unternehmers nach §38 abs 4 UGB die vereinbarung muss 3 alternativen formen der publizität genügen. eine bloße kenntnis des dritten aus anderen gründen genügt nicht. (§38 abs 4 Satz 3 UGB) eintragung in das firmenbuch des veräußerers bekanntmachung in verkehrsüblicher weise (der geschäftsverkehr muss mit der kundmachung rechnen können, homepage ist strittig) mitteilung an den dritten (wirkt aber nur gegenüber dem jeweils mitgeteilten) zusätzlich wird ein enger zeitlicher zusammenhang mit dem unternehmensübergang erforderlich sein. rsp hält 1 monat auf jedenfall für verspätet.
  • Unterschiede zwischen der erwerberhaftung nach §38 UGB und §1409 ABGB §1409 ordnet einen gesetzlichen schuldbeitritt an. §1409 ist zwingend und kann nicht wirksam abbedungen werden für §1409 genügt die veräußerung eines wesentlichen teils des unternehmens und findet auch anwendung bei einem "share deal" (nämlich wenn die verkaufte beteiligung den wesentliche nvermögenbestand des veräußerers bildet.)
  • Haftungsvorraussetzungen und umfang des §1409 ABGB veräußerung muss - wie §38 UGB - unter lebenden geschehen. veräußerung eines wesentlichen teils des unternehmens er hat die verbindlichkeiten des unternehmens gekannt oder hätte kennen müssen haftungsumfang nur bis zur höhe des gemeinen wertes der übernommenen aktiva (pro viribus)
  • umfang und voraussetzungen der erbenhaftung nach §40 UGB Erben haften auch unbeschränkt für unternehmensbezogene verbindlichkeiten ungeachtet der zivilrechtlichen erbenhaftung wenn. das unternehmen fortgeführt wurde, es reicht die fortführung im namen des erben und die fortführung nicht binnen 3 monaten eingestellt wurde ab einantwortung oder die haftung nicht wirksam mit §38 abs 4 UGB ausgeschlossen wurde
  • Was ist eine Prokura Eine (Formal-)Vollmacht die im Firmenbuch einzutragen ist (möglich also nur für diejenigen die dem 1. Buch unterworfen sind) jederzeit widerruflich ist im umfang gesetzlich festgelegt und inhaltlich unbeschränkbar ist sie ist unübertragbar
  • Wer darf alles eine Prokura erteilen nur der im Firmenbuch eingetragene Unternehmer persönlich (§48 abs 1 UGB). bei rechtsfähigen gesellschaften durch die (berechtigten) organschaftlichen vertreter. erteilung durch einen gewillkürten stellvertreter ist nicht zulässig, genausowenig eine erteilung durch einen anderen prokuristen (§52 abs 2 UGB). Boten sind allerdings zulässig
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  • wie muss eine prokura erteilt werden ausdrücklich (§48 abs 1 UGB), die verbale erklärung muss eindeutig erkennen lassen das eine prokura erteilt werden soll. weiters ist sie empfangsbedürftig aber nicht annahmebedürftig (strittig) und es können ausschließlich natürliche personen empfänger sein (hM) die zumindest beschränkt geschäftsfähig ist. Unternehmer und Prokurist dürfen nicht dieselbe person sein. die prokura muss im Firmenbuch eingetragen werden (eintragungspflichtig) §53 abs 1 UGB, die eintragung wirkt aber nur deklarativ
  • was ist eine gesamtprokura eine prokura die 2 oder mehreren personen gemeinsam eingeräumt wird (§48 abs 2 UGB) wobei eine wirksame stellvertretung eine erklärung jedes prokurators bedarf.  (muss aber nicht gleichzeitig abgegeben werden) zur entgegennahme von erklärungen ist auch ein gesamtprokurist befugt.
  • Umfang der Prokura §49 abs 1 UGB. ein prokurator kann jedes geschäft das irgendein unternehmen mit sich briingt abschließen mag es auch aussergewöhnlich sein. der prokurist muss immer mit einem die prokura andeutenden zusatz zeichnen (§51 UGB) allerdings führt das fehlen des prokurazusatzes nicht zur unwirksamkeit. wissen des prokuristen wird auch dem geschäftsinhaber zugerchnet (passive stellvertretung)
  • nicht von der prokura erfassten geschäfte geschäfte die nicht zum betrieb eines unternehmens gehören (zb weil privat wie eheschließung, letztwillige verfügung ) grundlagengeschäfte, dazu gehören geschäfte die unternehmensträgerin ausgestalten  (zb änderung/veräußerung des unternehmens, aufnahme von gesellschaftern) veräußerungen und belastungen von grundstücken (explizit §49 abs 2 UGB). allerdings zusätzlich möglich durch eine immobiliarklausel oder bevollmächtigung nach bürgerlichen recht. einzelne durch gesetzliche bestimmung bestimmten personen vorbehaltene aufgaben (zb jahresabschluss)
  • Ausnahme von der unbeschränkbarkeit der Prokura §50 abs 3 UGB. wenn die prokura auf eine niederlassung beschränkt wurde die unter einer von der hauptniederlassung verschiedenen firma betrieben wird. der prokurist kann nur für diese niederlassung tätig werden, nicht für andere niederlassungen.
  • Wie kann eine Prokura beendet werden jederzeitiger unbegründeter Widerruf (§52 abs 1 UGB) aufkündigung seitens des prokuristen, begonnene geschäfte nmüssen jedoch beendet werden verlust der geschäftsfähigkeit des prokuristen tod des prokuristen (nicht aber tod des unternehmers §52 abs 3 UGB) eröffnung eines insolvenzverfahrens über das vermögen des geschäftsherren oder prokuristen in jedem fall muss die erlöschung der prokura im firmenbuch eingetragen werden (auch wieder nur deklarativ) eintretende personenidentität mit dem unternehmer oder prokurist wird organschaftlicher vertreter der unternehmenstragenden gesellschaft verlust der unternehmereigenschaft des geschäftsherren umgründungsvorgänge unter umständen (zb umwandlung, verschmelzung)
  • was ist beim widerruf der prokura zu beachten nach noch hM muss der widerruf ausdrücklich erfolgen und ist empfangsbedürftig. bei gesellschaften durch organschaftliche vertreter in vertretungsberechtigter zahl, bei der GmbH ist jeder geschäftsführer dazu in der lage §28 abs 2 GmbhG
  • was ist eine unternehmensrechtliche handlungsvollmacht §54 abs 1 UGB. jegliche von einem unternehmer in seinem unternehmensbetrieb erteilte vollmacht die nicht prokura ist. im sinne der verkehrssicherheit wird eine vermutung für einen bestimmten umfang der vollmacht bereit gestellt.
  • wie wird eine Handlungsvollmacht erteilt eine zivilrechtliche vollmacht die von einem unternehmer erteilt wird der dem 1. buch unterliegt. sie kann auch schlüssig erfolgen. sie kann auch von einem prokuristen oder sonstigen dazu bevollmächtigten vorgenommen werden. und kann für juristische personen eingeräumt werden es gibt auch hier eine "gesamthandlungsvollmacht" eine eintragung ins firmenbuch erfolgt nicht, es ist keine eintragungsfähige sache.
  • welche arten der handlungsvollmachten gibt es Generalhandlungsvollmacht Arthandlungsvollmacht Einzelhandlungsvollmacht ist nicht klar welche art vorliegt ist eine generalhandlungsvollmacht anzunehmen
  • Umfang der Handlungsvollmacht im gegensatz zur prokura kann der umfang der vollmacht gestaltet und eingeschränkt werden. gutgläubige dritte können sich auf die vermutete vollmachtsumfang berufen (§55 UGB) sofern sie die einschränkung nicht kannten und kennnen mussten. den unternehmer trifft die beweislast
  • Wann liegt eine generalhandlungsvollmacht vor wenn ein unternehmer jemanden zum betrieb eines unternehmens ermächtigt zb: ein angestellter wird zum leiter seines geschäfts bestellt weil der unternehmemr in urlaub fährt.
  • Umfang der generalhandlungsvollmacht es sind nur die gewöhnlichen geschäfte die ein unternehmen der jeweiligen art mit sich bringt. (§54 UGB) gewöhnlichkeit wird nach örtlicher, zeitlicher und branchenmäßiger anschauung beurteilt.
  • was ist ausdrücklich nicht umfasst bei der Generalhandlungsvollmacht nicht davon erfasst sind nach §54 abs 2 UGB: (und benötigen daher einer einzelvollmacht) veräußerung und belastungen von grundstücken eingehen von wechselverbindlichkeiten aufnahme von darlehen prozessführung jede handlung die auch ein prokurator nicht vornehmen kann
  • umfang einer arthandlungsvollmacht jemand ist zur vornahme einer bestimmten zum unternehmen gehörigen art von geschäften ermächtigt. einschränkungen sind dieselben wie beim §54 abs 2 UGB zb: kellner im restaurant, personen die an der kassa arbeiten.
  • was ist eine einzelhandlungsvollmacht eine person wird zu einzelnen zu einem unternehmen gehörigen geschäfte ermächtigt zb bei bevollmächtigung zum kauf einer warmwasseranlage wird auch gleichzeitig die vollmacht für eine allfällgie mangelrüge dabei sein.
  • Fillialhandlungsvollmacht Die Generalhandlungsvollmacht kann auch im form einer Fillialhandlugsvollmacht erteilt werden. die voraussetzungen sind dieselben wie bei der filliaprokura.
  • wie kann eine handlungsvollmacht beendet werden Widerruf kündigung verlust der geschäftsfähigkeit des bevollmächtigten tod des bevollmächtigten eröffnung des insolvenzverfahrens über das vermögen des handlungsbevollmächtigten oder des unternehemrs
  • Was ist die Ladenvollmacht §56 UGB wer in einem laden oder offenen warenlager angesellt ist darf gewöhnliche verkäufe und empfangnahmen durchführen. es wird auch von anscheinsvollmacht geredet. unterschied zur handlungsvollmacht ist das keine echte vollmacht erteilt werden muss.
  • voraussetzungen für eine ladenvollmacht ein laden: das ist eine verkaufsstätte; oder ein offenes warenlager: offen ist es wenn es von geschäftspartnern aufgesucht werden kann und dort geschäfte abgeschlossen werden können ein angestellter (nicht gleich mit dem AngG) : personen die nicht mit verkaufstätigkeiten befasst sind fallen nicht darunter, ein anschein einer beschäftigung mit verkaufstätigkeiten genügt. auschluss des §56 ist möglich durch explizite hinweise oder sonstige hinreichiend erkennbare mittel. (zb schild mit zahlung ausschließlich an der kassa, oder einrichtung einer zentralen kassa)