AO (Subject) / Festsetzungs- Feststellungsverjährung (Lesson)
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Verjährung
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- Festsetzungs- und Feststellungsverjährung §§ 169 1. Wirkung: -Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37), z.B. der Steueranspruch, erlischt mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 47) -erstmalige Festsetzung oder Korrektur von Steuerbescheiden ist nicht mehr zulässig, § 169 (1) S. 1, 2 2. Anwendungsbereich Steuerbescheide, den Steuerbescheiden gleichgestellte VA, z.B. Feststellungsbescheide, Zinsbescheide Sonderfall: Haftungsbescheide, § 191 (3) 3. Beginn der Festsetzungsfrist Grundatz: Ablauf des KJ. der Steuerentstehung, § 170 (1) Ausnahme: Anlaufhemmung, § 170 (2) Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung 4. Dauer: 4 Jahre, ggf. 10 oder 5 5. Ende: Grundsatz: mit Fristablauf (regelmäßig zum Ende des KJ, jedoch § 108 (3) So oder Feiertag, dann nächster Werktag Ausnahme: Ablaufhemmungen § 171 Sonderfall: § 191 (3) S. 4 für Haftungsbescheide
- § 181 (5) Verfahrensvorschriften Eine gesonderte Feststellung kann auch dann noch erfolgen, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, aber für die Steuerfestsetzung im Folgebescheid die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
