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Grundrechte (Subject) / Art. 5 (Lesson)
- Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Meinungsäußerung ist jede wertende Stellungnahme, auch die Tatsachenmitteilung, wenn sie geeignet ist zur Meinungsbildung beizutragen; nicht geschützt sind bewusst unwahre oder evident unrichtige Tatsachenäußerungen; geschützt sind Äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild als Mittle der Meinungsäußerung
- Pressefreiheit, Art 5 I 2 Presse iSv Art. 5 I 2 ist jedes zur Verbreitung geeignete und bestimmte Druckerzeugnis. In den personellen SB fallen die Presseangehörigen, aber auch grds. Hilfsberufe. Der sachliche SB ist weit zu fassen: geschützt ist die gesamte Tätigkeit der Presse von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung; geschützt ist jede Art von Presse, auch die "Unterhaltungspresse" - auch sie kann meinungsbildend wirken und ist daher vom Schutzzweck der Pressefreiheit umfasst.
- APR Schema für Drittbeziehungen 1. Schutzbereich: a) Jedermann b) Fallgruppe des ARP:(1) Privatheit (2) Selbstdarstellung (3) personelle Identität (Informationelle Selbstbestimmung) 2. Eingriff 3. Schranken a) Bestimmungen des BGB, StGB b) Abwägung
- Meinungsfreiheit APR - Werturteile: Schmähung(APR), öffentliches Interesse (5) - Tatsachenbehauptungen unrichtig, grds das APR - zutreffende Tatsachenmitteilungen solange Intimsphäre betroffen APR, ansonsten Abwägung
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