AO (Subject) / Leitfaden (Lesson)
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Leitfaden
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- Bekanntgabe Voraussetzungen: §§ 122 (1) S. 1 und 124 (1) S. 1 AO 1. Bekanntgabe des VwA mit Wissen und Wollen der Behörde: Bekanntgabewille des FA 2. Bezeichnung des richtigen Inhalts- u. Bekanntgabeadressaten, § 122 (1) S. 1 AO 3. Zugang des VwA beim richtigen Empfänger, § 122 (1) S. 3 AO: Machtbereichstheorie § 130 (1) BGB, Möglichkeit der Kenntnisnahme 4. Bekanntgabe des VwA in der erforderlichen oder zweckmäßigen Form: Post § 122 (2) AO, PZU
- Inhaltsadressat Musterformulierung Ein VwA ist nach § 122 (1) S. 1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist. Ihm gegenüber wird der VwA mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam, § 124 (1) S. 1 u. 2 AO.
- Bekanntgabeadressat Musterformulierung a) Der Inhaltsadressat ist jedoch nach § 79 (1) Nr. 1 AO nicht handlungsfähig. Als Bekanntgabeadressat kommt damit nur der gesetzliche Vertreter in Betracht, § 34 (1) S. 1 AO. b) Da der Inhaltsadressat handlungsfähig nach § 79 (1) Nr. 1 AO ist, ist er auch Bekanntgabeadressat.
- Bekanntgabe Folgen: Rechtmäßig: VwA inhaltlich bindend, Einspruch nicht erforderlich Rechtswidrig: z.B. zu hohe Steuer, VwA inhaltlich bindend, Einspruch erfolgreich, soweit nicht heilbar nach §§ 126, 127 AO Nichtigkeit §§ 125, 124 (3) AO: z.B. Bescheid an Verstorbenen, kein inhaltlich bindender VwA wesentlicher Bekanntgabemangel: z.B. nicht zugegangen, kein inhaltlich bindender VwA
- Einspruch Obersatz Der Einspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
- Einspruch Zulässigkeitsprüfung 1. Statthaftigkeit 2. Form 3. Bezeichnung 4. Begründung 5. Frist, ggf. Wiedereinsetzung 6. Beschwer 7. Kein Verzicht, keine Rücknahme
- Einspruch Begründetheit Obersatz Der zulässig eingelegte Einspruch ist begründet, wenn der angefochtene VwA rechtswidrig ist und der Einspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
- Einspruch Rechtswidrigkeit Obersatz Der Steuerbescheid ist insbesondere dann rechtswidrig, wenn keine Korrekturnorm erfüllt war bzw. die Änderung nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt ist.
- Einspruch Rechtswidrigkeit Obersatz Der Steuerbescheid ist insbesondere dann rechtswidrig, wenn keine Korrekturnorm erfüllt war bzw. die Änderung nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt ist.
- Einspruch Zulässigkeitsprüfung Statthaftigkeit Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist nach § 347 (1) S. 1 Nr. 1 AO statthaft, weil es sich bei der ESt um eine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 347 (2) AO handelt. Der Einspruch ist auch nicht nach § 348 AO ausgeschlossen.
- Einspruch Zulässigkeitsprüfung Statthaftigkeit Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist nach § 347 (1) S. 1 Nr. 1 AO statthaft, weil es sich bei der ESt um eine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 347 (2) AO handelt. Der Einspruch ist auch nicht nach § 348 AO ausgeschlossen.
- Einspruch Zulässigkeitsprüfung Schrift- Form Der Einspruch wurde nach § 357 (1) S. 1 AO schriftlich eingelegt und lässt den Einspruchsführer nach § 357 (1) S. 2 AO zweifelsfrei erkennen.
- Einspruch Zulässigkeitsprüfung Bezeichnung Die fehlerhafte Bezeichnung ist gem. § 357 (1) S. 4 AO unschädlich.
- Einspruch Zulässigkeitsprüfung Bezeichnung Die fehlerhafte Bezeichnung ist gem. § 357 (1) S. 4 AO unschädlich.
- Einspruch Zulässigkeitsprüfung Begründung Darüber hinaus ist der angefochtene VwA sowie der Umfang der Anfechtung aus der Begründung des Steuerpflichtigen klar erkennbar, § 357 (3) AO.
- Einspruch Zulässigkeitsprüfung Frist Gem. § 355 (1) S. 1 AO beginnt die einmonatige Einspruchsfrist mit Ablauf des Bekanntgabetages des VwA. Der ESt-Bescheid gilt nach § 122 (2) Nr. 1 AO am 3. Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Frist beginnt nach § 108 (1) i.V.m. § 187 AO (1) BGB daher mit Ablauf des 31.01.01 und endet nach § 108 (1) AO i.V.m. § 188 (2) Alt. 1 BGB und § 188 (3) BGB mit Ablauf des 28.02.01. Der Einspruch wurde nach § 357 (2) S. 1 AO zutreffend bei der erlassenden Behörde angebracht.
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- Einspruch Zulässigkeitsprüfung Wiedereinsetzung Eine Wiedereinsetzung kann dem Steuerpflichtigen nach § 110 (1) AO nicht gewährt werden, wenn er die Fristversäumnis verschuldet hat. Verschulden i.S. des § 110 AO liegt vor, wenn die Frist vorsätzlich oder fahrlässig versäumt worden ist. Hier hat der Steuerpflichtige die ihm aufgrund seiner persönlichen Umstände zumutbaren Sorgfaltspflichten infolge besonderer Gleichgültigkeit verletzt. Ihm hätte einleuchten müssen, dass.... Der Steuerpflichtige hat daher grob fahrlässig gehandelt. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.
- Einspruch Zulässigkeitsprüfung Beschwer Als Adressat des Einkommensteuerbescheids ist der Steuerpflichtige zur Einlegung des Einspruchs befugt. Mit der schlüssigen Behauptung einer Rechtsverletzung macht er eine Beschwer gem. 350 AO geltend.
- Einspruch Zulässigkeitsprüfung Kein Verzicht, keine Rücknahme Auf den Einspruch ist weder nach § 354 (1) S. 1 AO verzichtet noch ist er nach § 362 (1) S. 1 AO zurückgenommen worden.
- Rechtswidrigkeit Jeder Verstoß gegen eine Rechtsnorm führt zu einer Rechtswidrigkeit des VwA. Beispiele 1. keine vorherige Anhörung: Verstoß gegen § 91 AO: Verfahrensfehler gem. § 127 AO, unbeachtlich bei gebundenen Entscheidungen, heilbar gem. § 126 (1) Nr. 3 AO 2. Begründungsmangel: § 121 (1) AO: Formfehler, gem. § 127 AO, unbeachtlich bei gebundenen Entscheidungen, heilbar gem. § 126 (1) Nr. 2 AO, ggf. Wiedereinsetzung gem. § 126 (3) AO 3. Örtlich unzuständiges FA: §§ 17 AO: gem. § 127 AO unbeachtlcher Fehler bei gebundenen Entscheidungen, gem. § 125 (3) Nr. 1 AO keine Nichtigkeit 4. Steuer zu hoch: Einzelsteuergesetze 5. Festsetzungs-/ Feststellungsfrist abgelaufen: (§ 181 (1) S. 1 AO i.V.m.) §§ 169-171 AO: keine Nichtigkeit i.S.v. § 125 (1) AO 6. Keine Korrekturnorm: §§ 129 bis 131, 164, 165, 172ff. AO: keine Nichtigkeit i.S.v. § 125 (1) AO 7. Falsche Korrekturnorm: § 121 (1) AO: wie Begründungsmangel
- Einspruch Zulässigkeit: Obersatz 1. Teil Der Einspruch ist nach § 358 S. 1 AO zulässig, wenn er insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wird.
