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Sachenrecht (Subject) / 11. Fall (Lesson)
Minderjährige Veräußerung
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- V veräußert an den minderjährigen M (14 Jahre) ein gebrauchtes Keyboard für 20€. M bezahlt mit dem Taschengeld Teil 1: Kann V Eigentum am Geld von M erwerben M ist Eigentümer, §1006 II BGB. V ist unmittelbarer Besitzer des Geldes (§ 854 I BGB) Übergabe und Einigung zwischen V und M liegen hier vor, § 929 S.1 BGB. Die Einigung ist en Rechtsgeschäf. Ein Mindejähriger kann daher, ohne Zustimung seines gesetzlichen Vertreters den Besitz nicht nach § 854 II BGB übertragen.
- Teil 2: Kann M das Eigentum am Keyboard von V erwerben? V ist Eigentümer, § 1006 II BGB. M ist unmitelbarer Besitzer, § 854 I BGB. Übergabe und Einigung liegen zwischen M und V liegen hier vor, § 929 S.1 BGB. Die Einigung ist ein Rechtsgeschäft. Ein Minderjähriger kann dahaer, ohne Zustimmung des gsetzlichen Vertreters nicht Eigentum erwerben.
- Teil 1: Kann V Eigentum am Geld von M erwerben I Nach § 110 BGB kann der Minderjährie mit dem eigenen Taschengeld kleinere "Geschäfte" ohne der Zustimmung der Eltern möglich gemacht werden. Laut Sachverhalt war es M sein Taschengeld. Ergebnis: V kann das Eigentum am Geld von M erwerben gem. §§ 929 S.1, 110 BGB
- Teil 2: Kann M das Eigentum am Keyboard von V erwerben? I Der nach § 2, 106 BGB beschränkt Geschäftsfähige kann gem. §§ 107, 108 BGB Eigentum erwerben (lediglich rechtlicher Vorteil) Das Eigentumerwerb an dem Keyboard für den M ist ein rechtlicher Vorteil. Ergebnis: M kann von dem V das Eigentum am Keyboard gem. §§ 929 S.1, 107 BGB erwerben
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