Sachenrecht (Subject) / 9. Fall (Lesson)

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Eigentumsvorbehalt

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  • Der Heizungsbauer H baut in Erfüllung eines Werkvertrages beim Wohnungseigentümer W Heizkörper ein und verlegt die hierfür nötigen Rohrleitungen. W bleibt in der Folgezeit die Rechnung des H schuldig, so dass H damit droht , "sein Eigentum" notfalls Ursprünglich ist H Eigentümer, § 1006 II BGB. W ist unmitelbarer Besitzer der Rohrleitungen (§ 854 I BGB). H könnte jedoch sein Eigentum durch Übereignung an W nach § 929 S.1 BGB verloren haben. Übergabe und Einigung zwischen H und W liegen hier vor (§ 929 S.1 BGB)  
  • I Der Veräußerung des H (Werksvertrag § 631 I BGB) erfolgte hier unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Im Rahmen der Einigung bei § 929 S.1 BGB steht die WE des Veräußeres H unter der aufschiebenden Bedingung (vgl. 158 I BGB) der "vollständigen Kaufpreiszahlung" durch den W. W hat jedoch bisher noch nicht an H gezahlt, so dass die Bedingung nicht eingetreten ist.
  • II H könnte das Eigentum aber nach § 946 BGB verloren haben. Dies setzt voraus, dass die eine bewegliche Sach mit dem Grundstück derart verbunden worden sind, dass sie nunmehr wesentlicher Bestandteil (§§ 93, 94 BGB) des Grundstücks geworden sind.
  • III Durch den Einbau des Heizkörpers und die Verlegung der Rohrleitungen in die Wohnung des W sind diese somit wesentliche Bestandteile der Wohnung und damit auch des Grundstücks geworden Ergebnis: W ist nach § 946 BGB Eigentümer geworden und H sein Eigentum an diesen verloren hat. H hat lediglich einen Anpruch auf Zahlung