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Sachenrecht (Subject) / 8. Fall (Lesson)

herrenlos

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  • Der 6-jährige M hat im Wald eine Hasenfalle gebaut, in die tatsächlich ein wilder Hase gerät. Als M den gefangenen Hasen mit Mühe nach Hause bringt, sagt er zu seinen Eltern, dass dringend ein Hasenstall gebaut werden müsse, da dies nun "sein Hase" s Hier handelt es sich um einen gesetzlichen Eigentumserwerb und damit spielt die Geschäftsfähigkeit keine Rolle. In Betracht kommt hie ein Eigentumserwerb des M durch Aneignung, § 958 I BGB. Nach § 958 I BGB erwirb Eigentum, wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz (§ 872 BGB) nimmt. Herenlos ist eine Sache -bzw. hier ein Tier - wenn sie in niemandes Eigentum steht
  • I Wilde Tiere sind von Anfang an herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden, § 960 I 1 BGB. Das Tier iat zwar gem. § 90a S.1 BGB keine Sache. Nach 90a S. 3 BGB finden jedoch für Sachen geltenden Vorschriften. Demnach ist der Hase gem. §§ 90a S.3, 960 I 1 BGB eine bewegliche, herrenlose Sache. M nimmt das Tier auch in den Eigenbesitz (§ 872 BGB, 6-jähriger hat "natürlichen Besitzwillen")    
  • II M könnte gemäß § 958 I BGB Eigentum erworben haben. Jedoch steht die Aneignug herrenloser Sachen in erster Linie den Aneignungsberechtigten zu. (§ 958 II BGB, also a jagdbaren wilden Tieren dem Jagdberectigten) M hat also das Eigentum nicht erworben und ist damit im Unrecht.
  • Der Entleiher L verfolgt den Räuber R, schlägt ihn nieder und nimmt das von R kurze Zeit vorher dem L mit Gewalt entliehene Fahrrad wieder an sich. Darf der L sich so verhalten und wenn ja aufgrund welcher Vorschrift? L war unmittelbarer Besitzer (§ 854 I BGB) des Fahrrads. R hat dem L den Besitz am Fahrrad gegen sein Willen entzogen und damit verbotene Eigenmacht i.S.d. 858 I BGB verübt. Der L kann daher das Besitzschutzrecht des § 861 I geltend machen. Ergebnuís: Ja, der L darf das nach § 859 II BGB
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