Bilanzsteuerrecht (Subject) / Klausurauswertung 4 (Lesson)
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Klausur
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- Zuschuss einer Gemeinde/Stadt Wenn ohne Rückzahlungsverpflichtung, im eigenen Interesse des Zahlers und ohne unmittelbare Gegenleistung ein Zuschuss gezahlt wird, so handelt es sich um einen Investitionszuschuss. HB: Ziel des Zuschusses ist die Förderung der Investition. Daher wird handelsrechtlich der Zuschuss über die Nutzungsdauer des Investitionsobjektes verteilt, was mittels der erfolgsneutralen Absetzung von den Anschaffungskosten erreicht wird. Eine Buchung als Ertrag ist unter Umständen auch zulässig. Stb: Steuerrechtlich kann der Investitionszuschuss sofort erfolgswirksam oder erfolgsneutral behandelt werden, R 6.5 (2); Wahlrecht. Zuschussrücklage: Wird das bezuschusste Investitionsobjekt erst in einem späteren Jahr angeschafft, kann eine Zuschussrückstellung gebildet werden.
- Beteiligung an KapGes (>100%) im BV wird veräußert Worauf ist zu achten? Was für Möglichkeiten gibt es? 1. HR-Gewinn: V-Preis - Buchwert 2. Anwendungsbereich des § 6b (10) prüfen 3. Prüfung, ob Voraussetzungen nach § 6b (4) S. 1 Nr. 1, Nr. 2 erfüllt 4. Übertragungsmöglichkeiten aufzeigen 5. Aufgabebezogen, ob eine Übertragung auf die geplanten Anschaffungen möglich ist (Betriebsvermögen) 6. Evtl. ist eine Rückstellung gem. § 6b (10) S. 4 i.V.m. § 6b (2) zu bilden 6. Ermittlung V-Gewinn § 6b (10) S. 4 i.V.m. § 6b (2) 7. Vorsteuer nicht abzugsfähig, da Veräußerung von KapAnteilen steuerfrei 8. Grundsätzlich TEV gem. § 3 Nr. 40, aber bei § 6b wird steuerfreier Teil mit eingeschlossen 9. Steuerliches Wahlrecht § 5 (1) S. 1 Hs. 2, Verzeichnis gem. § 5 (1) S. 2, 3 10. Da die Werte in HB und StB voneinander abweichen, § 5 (1) S. 1 Hs. 2 ist eine Korrektur gem. § 60 (2) EStDV vorzunehmen.
- Bohrbrunnen Betriebsvorrichtungen R 7.1 (3) Immer kurz erwähnen, um was für einen Gegenstand es sich handelt.
- Musterformulierung Betriebsvorrichtung HB Es liegt ein eigenständiger VG vor, der in der HB mit den HK abzgl. planmäßiger Abschreibung anzusetzen ist, § 246 (1) S. 1, § 253 (1) S. 1 und (3) S. 1, 2.
- Abgrenzung Anschaffungskosten-Herstellungskosten Anschaffungskosten : Aufwendungen zur Versetzung eines Vermögensgegenstandes oder Wirtschaftsguts in einen betriebsbereiten Zustand ( § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB ). Herstellungskosten : Aufwendungen zur Substanzerweiterung oder wesentlichen Verbesserung eines Vermögensgegenstandes oder Wirtschaftsguts über seinen ursprünglichen Zustand hinaus ( § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB
- Rückbauverpflichtungen Z.B. Öffentlich rechtliche Verpflichtungen Grunde nach 1. Öffentlich rechtliche Verpflichtung 2. Verletzung führt zuSanktionen 3. Wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag entstanden 4. Mit einer Inanspruchnahme ist ernsthaft zu rechnen Folge: Es liegt eine Ungewisse Vbk vor, für die eine Rückstellung für ungewisse Vbk dem Grunde nach in der HB einzustellen ist, § 249 (1) S. 1. Höhe nach Handelsrechtlich ist die Rst nach den Verhältnissen am BS mit dem Betrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, zu bewerten. Der handelsrechtliche Erfüllungsbetrag berücksichtigt künftige Kostensteigerungen. Ist der laufende Betrieb für die Entstehung der Rückstellung ursächlich (z.B. Rückbauverpflichtung) so ist diese ratierlicher aufzubauen. Des Weiteren ist gem. § 253 (2) abzuzinsen, wenn Lfz. mehr als 1 Jahr. StB: Auch in der StB ist die RSt für ungewisse Verbindlichkeiten einzustellen, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, R 5.7 (2) EStR. Auch hier ist der Erfüllungsbetrag ratierlicher anzusammeln, Kostensteiegerungen sind nicht zu berücksichtigen. Gem. § 6 (1) Nr. 3a Bst. 2 S. 1 Hs. 1 ist mit 5,5% abzuzinsen. Die Verpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung.
- Wirtschaftliches Eigentum HR: § 246 (1) S. 2 Hs. 2 HGB StR: § 39 (2) Nr. 1 S. 1 AO
- Geschäfts- oder Firmenwert Der Unterschiedsbetrag gilt als zeitlich begrenzt nutzbare Vermögensgegstand und ist in der HB als Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen, § 246 (1) S. 4 HGB. Handelsrechtlich ist der Firmenwert über seine planmäßige Nutzungsdauer abzuschreiben, § 253 (3) S. 1 und 2 HGB.
- Bilanzansatz Zugang Fortentwicklung Bilanzansatz zum 31. 12. Immer darstellen!!! Gewinnauswirkung!!! Buchungssätze nur, wenn gefordert!!!
- Werbung oder Reorganisation (Neuaufbau des Büros) Werbung ist Aufwand. Reorganisationen ist Aufwand. Es wurden keine aktivierungsfähigen immateriellen VG geschaffen, § 248 (2) HGB Umkehrschluß, § 5 (2) Umkehrschluss. Es handelt sich bei Werbung auch nicht um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag, der handels- und steuerrechtlich als RAP ausgewiesen werden könnte, § 250 (1) und § 5 (1) S. 1 Hs. 1 i.V.m. § 5 (5) S. 1 Nr. 1 Umkehrschluß. (Auch wenn kein RAP vorliegt, prüfen!!!) Es liegen grds. nicht bilanzierungsfähige Aufwendugen für die Erweiterung des Geschäftsbetriebes vor. Diese Aufwendungen dürfen weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich als Bilanzierungshilfe aktiviert werden.
- Steuerrückstellungen 1. Es ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 (1) S. 1 i.V.m. § 5 (1) S. 1 Hs. 1 in der Handels- und Steuerbilanz zu bilden. 2. Änderungen Gewinn darstellen 3. Neue Steuer berechnen 4. Bilanzansätze entwickeln
- Latente Steuern Wenn in der HB ein niedriger Bilanzansatz vorliegt als in der Steuerbilanz, heißt das, das in der Steuerbilanz weniger Aufwand geltend gemacht wurde. Es entsteht in der Steuerbilanz also eine höhere Steuer als in der Handelsbilanz (mit dem Gewinn daraus) entstehen würde. Der entstehende Steuerwaufwand ist aber in Handels- und Steuerbilanz zu erfassen. D.h. in der Handelsbilanz wird ein Steueraufwand erfasst, für einen Gewinn, der nicht realisiert wurde. Um dieses auszugleichen ist eine aktive latente Steuer zu buchen, § 274 (1) S. 2.
- Abbruchkosten in der Handelsbilanz. Wie zu berücksichtigen? Der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sowie die Abbruchkosten stellen handelsrechtlich Aufwand dar.
- Abschreibungen HR: Planmäßige Abschreibung § 253 (3) S. 2 StR: Grundsatz: § 7 (1) S. 1 (AfA ist vorzunehmen) und S. 2 (AfA bemisst sich nach der ND) § 7 (1) S. 4 (zeitanteilig)
- Grundstücksverkauf (Wandlung) Wird vor Bilanzaufstellung im neuen Jahr bekannt, dass der Verkauf rückgängig gemacht wird, so handelt es sich dabei um eine wertbegründende Tatsache, nicht wertaufhellend. D.h. im alten Jahr ändert sich nichts, die stillen Reserven bleiben realisiert. Im neuen Jahr wird die Rückgängigmachung des Grundstücks mit seinem BW und nicht mit dem Veräußerungspreis wieder aktiviert. Die Rückabwicklung stellt keine Anschaffung dar. Mit der Rücknahme des Grundstücks entsteht ein sonstiger betrieblicher Aufwand.
- Pfandflaschen Vom Abfüller erworbene Flaschen, egal ob Individual oder Einheitsleergut, sind dem Anlagevermögen zuzuordnen. Das betrifft die umlaufenden Flaschen ebenso wie die, die sich im Betrieb befinden, § 247 (2). Der Gesamtbestand ist mit den AK abzgl. planmäßiger AfA zu bewerten, § 253 (1) S. 1 und (3) S. 1 und (2) i.V.m. § 5 (1) S. 1 Hs. 1 und § 6 (1) Nr. 1 S. 1. Da die AK einer Flasche 150/410 nicht übersteigen, handelt es sich um GWG. Also auch Bewertung gem. § 6 (2) in Betracht.
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- Biersteuer = Vertriebskosten Die Biersteuer gehört zu den Verbrauchssteuern und ensteht, wenn das Bier die Brauerei verlässt. Die Belastung mit Biersteuer gehört zu den Vertriebskosten und ist deshalb nicht als Teil der HK des Bierbestandes zu erfassen, § 255 (2) S. 4. Die Behandlung als Aufwand ist Handels- und steuerrechtlich grundsätzlich zutreffend.