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Gewerbesteuer (Subject) / Klausurauswertung 3 227 (Lesson)

Klausurauswertung

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  • Einleitung Personengesellschaft Der im Inland belegene Betrieb unterliegt als stehender Gewerbebetrieb (§ 15 (2) i.V.m. § 15 (1) S. 1 Nr. 2) der Gewerbesteuer, § 2 (1).  Steuerschuldner ist der Betrieb, § 5 (1) S. 3. Nach § 6 S. 1 ist Besteuerungsgrundlage der Gewerbeertrag, § 7.  Gewerbeertrag ist gem. § 7 der nach dem EStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um die Hinzurechnungen gem. § 8 und vermindert um die Kürzungen, § 9. Das TEV gem. § 3 Nr. 40 und 3c (2) ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags anzuwenden, § 7 S. 4.
  • Entschädigung für Verdienstausfall (Unfall auf betrieblicher Fahrt) Die Entschädigung für Verdienstausfall gehört nach § 24 Nr. 1a i.V.m. § 15 zu dem Gewinn aus Gewerbebetrieb. Sie ist jedoch nicht unmittelbarer Ertrag des werbenden Betriebes, sodass der Gewinn für Zwecke der GewSt zu vermindern ist, R 7.1 (3) S. 1 Nr. 3.
  • Erstattung Krankheitskosten und Schmerzensgeld (Unfall auf betrieblicher Fahrt) Die Erstattung von Schmerzensgeld und Krankheitskosten führt nicht zu Bertriebseinnahmen.  
  • In der Aufgabenstellung steht, dass der Gewinn nach den Vorschriften des EStG ermittelt wurde! Was ist zu beachten? Nicht abzugsfähige BA usw. wurden bereits für die Ermittlung des Einkommens nach dem EStG berichtigt. D.h. Gewinnauswirkungen ergeben sich für den Gewerbeertrag nicht.  Geht jedoch aus dem Sachverhalt eindeutig hervor, dass falsch gebucht wurde, ist eine Gewinnberichtigung vorzunehmen. 
  • TEV-Verfahren lt. Aufgabenstellung berücksichtigt Den Veräußerungsgewinn durch TEV ermitteln. Eine Gewinnberichtigng ist nicht vorzunehmen, wenn lt. Aufgabenstellung bereits berücksichtigt.  TEV § 3 Nr. 40 S. 1 a) Betriebsvermögensmehrungen aus Verkäufen von Anteilen an KapGes (nicht gesamter Anteil) b) Betriebsvermögensmehrungen aus Verkäufen von Anteilen an KapGes (nicht gesamter Anteil) c) des Veräußerungspreises gem. § 17 d) Dividende 
  • Vorfälligkeitsentschädigung Die Vorfälligkeitsentschädigung ist Bestandteil der Gegenleistung für das Fremdkapital. Sie gehört zu den Entgelten für die Kreditgewährung. 
  • Vorfälligkeitsentschädigung Die Vorfälligkeitsentschädigung ist Bestandteil der Gegenleistung für das Fremdkapital. Sie gehört zu den Entgelten für die Kreditgewährung. 
  • Zinsaufwand für aktivierte Zinsen Bauzeitzinsen Dabei handelt es sich um Zinsen, die während der Bauphase angefallen sind. Für diese besteht ein Aktivierungswahlrecht. Diese sind nicht als Entgelt für Schulden anzusehen und damit nicht nach § 8 Nr. 1 hinzuzurechnen. 
  • Kürzungen für Grundbesitz Zuordnung § 20 (1) GewStDV:  Die Zuordnung ist nach dem EStG vorzunehmen. Entscheident ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahres § 20 (2) GewStDV: Kürzung ist nur für den entsprechenden Teil vorzunehmen.   
  • Grundstück von untergeordneter Bedeutung Eine Kürzung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Grundstücksteil von untergeordneter Bedeutung ist.  D.h. ertragssteuerlich kann auf eine Zuordnung zum Betrieb (§ 8 EStDV) verzichtet werden, gewerbesteuerlich ist aber trotzdem eine Kürzung vorzunehmen.     
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  • Kürzung für Grundbesitz gem. § 9 Nr. 1 S. 1 Ermittlung der Kürzung: Einheitswert des Grundstücks x 140% gem. § 121a BewG x 1,2%
  • Dividenden 1. Kürzung gem. § 9 Nr. 2a, wenn zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Stammkapital beteiligt. Kürzung um den Betrag, der noch im Gewinn nach TEV enthalten. 2. Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5, wenn zu Beginn des Erhebungszeiraums nicht zu mindestens 15% am Stammkapital beteiligt. Hinzurechung um den nach TEV steuerfreien Teil. 
  • Abrundung, Freibetrag, Steuermessbetrag 1) Abrundung gem. § 11 (1) S. 3 auf volle Hundert 2) Freibetrag gem. § 11 (1) S. 3 Nr. 1 24.500 3) Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag, § 11 (2) i.V.m. (1) S. 2 = 3,5% vom Gewerbeertrag