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Sachenrecht (Subject) / 2. Fall (Lesson)
- 5. A leiht dem B sein Buch. Später kauft der B dem A das Buch ab. Wie geht das Eigentum über? A ist laut Sachverhalt Eigentümer, B infolge der Leihe nur Besitzer (§ 854 I BGB) Die Übergabe erfolgt hier nach § 929 S.2 BGB nur durch Einigung zwischen A u B über den Eigentumsübergang, da die Übergabe ja bereits vorher stattgefunden hat.
- 6. Der Mieter M veräußert das von ihm gemietete Auto gem. § 929 S.1 BGB an den Y. Der Y hält M für den Eigentümer des Wagens. Ist die Veräußerung wirksam? Der Vermieter ist der Eigentümer des Autos (§ 1006 II BGB), der Mieter nur Besitzer (§ 854 IBGB) Y könnte also nur gutgläubig von M das Eigentum (zu lasten) des Vermieters erworben haben, §§ 929 S. 1, 932 I 1 und II BGB.
- 6. I Y ist zwar auf den ersten Blick gutgläubig i.s.d. § 932 II BGB, aber der BGH stuft einen Autokauf ohne Kfz-Brief als grob fahrlässige Unkenntnis ein. ( nur leicht fahrlässige Unkenntnis schadet den § 932 II nicht) Damit ist Y bösgläubig und der gutgläubige Erwerb des Eigentums scheitert. Der Vermieter bleibt Eigentümer..
- Zusatzfrage zu Fall 6 Würde die Veräußerung an § 935 Abs. 1 BGB scheitern? Die Veräußerung würde nicht an § 935 I BGB scheitern, da der unmittelbare Besitz am Auto (§854 I BGB) stets freiwillig übertragen wurde (Vermieter an Mieter an Y). Daher liegt kein "abhanden kommen" vor.
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