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Sachenrecht (Subject) / 1. Fall (Lesson)
Sachenrecht
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- A leiht den B ein Buch. B verkauft es an den C und will es dem C übereignen. Der C denkt, dass E Eigentümer sei. Kann C Eigentümer werden? Zunächst ist A Eigentümer, Vermutung des 1006 II BGB. B wird nie Eigentümer, sondern nur unmittelbarer Besitzer (§854 I BGB). A könnte sein Eigentum aber an C verloren haben, durch die Veräußerung von B an den C. Einigung und Übergabe der beiden Parteien liegen vor (§ 929 S. 1 BGB)
- Fall 1 I Aber B ist nicht Bereichtigter (=Nichteigentümer), daher kann C von B nur gutgläubig das Eigentum erworben haben. C ist hier gutgläubig i.S.v. § 932 I 1 und II BGB, da er da er denkt der B sei Eigentümer. § 935 BGB ist hier nicht einschlägig, da das Buch nie "abhanden gekommen" ist, sondern immer freiwillig den Besitzer wechselte. C ist also Eigentümer geworden.
- Abwandlung zu Fall 1: C weiß von der Leihe, glaubt aber, der A sei mit allem einverstanden. Kann C Eigentümer werden? C kann niicht Eigentümer werde, da er nach der Definition des § 932 II BGB bösgläubig ist. Dergute Glaube an die Befugnis des B reicht gerade nicht aus, da der C weiß (= positive Kenntnis), dass A der wahre Eigentümer ist.
- Abwandlung zu Fall 1: Dem A wurde das Buch gestohlen. Kann C Eigentümer werden? Hier ist für C ein gutgläubiger Erwerb an dem Buch gem. § 935 I S.1 BGB ausgeschlossen, da dem A das Buch "abhanden gekommen" (Definition: "Verlust des unmittelbaren Besitz ohne Willen" ist.
- Fall 4 A leiht dem B das Buch. A will das Eigentum in Erfüllung eines Kaufvertrages mit X an dem X übereignen. Geht das und- wenn ja - wie? A ist Eigentümer, § 1006 II BGB. B erlangte infolge der Leihe nur den unmittelbaren Besitz ( §854 I BGB). Der X kann Eigentum von A erwerben durch § 929 S.1 BGB: Die Einigung ist unproblematisch, die Übergabe des A an X ist aber nicht möglich, da sich das Buch bei B befindet. Allerdings kann die Übergabe dadurch erstezt werden (sog. Übergabesurrogot), dass der A dem X seinen Herausgabeanspruch gegen den B (hier Rückgabeanspruch des Verleihers, § 604 BGB) abtritt, vgl. § 931 BGB)
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