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Familienrecht (Subject) / Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs, § 1357 BGB (Lesson)

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  • Was sind die Voraussetzungen des § 1357 BGB? I. Wirksame Ehe, §§ 1303-1320 BGB II. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs III. Keine Offenbarung als Eigengeschäft, § 1357 I 2 BGB IV. Keine Beschränkung, §§ 1357 II, 1412 BGB V. Kein Getrenntleben, §§ 1357 III, 1567 BGB
  • Wie bestimmt man die Angemessenheit des Geschäfts zur Deckung des Lebensbedarfs? Konkret-objektive Betrachtungsweise. Es kommt also auf den Zuschnitt der konkreten Ehe und das äußere Erscheinungsbild an.
  • Was sind die Rechtsfolgen des § 1357 BGB? - Gemeinschaftliche Verpflichtung der Ehegatten- Gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten
  • Welche Probleme können sich bei der gemeinschaftlichen Verpflichtung der Ehegatten bei § 1357 BGB ergeben? - Mitverpflichtung eines minderjährigen Ehegatten- Minderjährigkeit des handelnden Ehegatten
  • Welche Probleme können sich bei der gemeinschaftlichen Berechtigung der Ehegatten bei § 1357 BGB ergeben? - Art der Berechtigung- Dingliche Wirkung des § 1357 BGB
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Mitverpflichtung eines minderjährigen Ehegatten im Rahmen des § 1357 BGB vertreten? - aA: (+)- hM: (-)
  • Was spricht für die Auffassung, die eine Mitverpflichtung des minderjährigen Ehegatten im Rahmen des § 1357 BGB bejaht? § 1303 II BGB.
  • Was spricht für die Auffassung, die eine Mitverpflichtung des minderjährigen Ehegatten im Rahmen des § 1357 BGB verneint? Schutz des Minderjährigen.
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem vertreten, ob § 1357 BGB auch bei Minderjährigkeit des handelnden Ehegatten gilt? - aA: (-)- hM: (+)
  • Was spricht für die Auffassung, die § 1357 BGB auch bei Minderjährigkeit des handelnden Ehegatten verneint? Der Wortlaut des § 1357 BGB ("auch").
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  • Was spricht für die Auffassung, die § 1357 BGB bei Minderjährigkeit des handelnden Ehegatten bejaht? Sinn und Zweck (Kein Schutz des erwachsenen Ehegatten und Schutz des Rechtsverkehrs).
  • Welche Auffassungen werden zum Problem der Art der Mitberechtigung bei § 1357 BGB vertreten? - aA: Mitgläubiger, § 432 BGB- hM: Gesamtgläubiger, § 428 BGB
  • Was spricht für die Auffassung, die bei § 1357 BGB von einer Mitgläubigerschaft ausgeht? Schutz der Ehe.
  • Was spricht für die Auffassung, die bei § 1357 BGB von einer Gesamtgläubigerschaft ausgeht? - Schutz des Schuldners- Praktikabilität
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der dinglichen Wirkung des § 1357 BGB vertreten? - aA: (+)- hM: (-), aber §§ 164 ff. BGB ("Geschäft für den, den es angeht")
  • Was spricht für die Auffassung, die die dingliche Wirkung des § 1357 BGB bejaht? Schutz des Ehegatten.
  • Was spricht für die Auffassung, die die dingliche Wirkung des § 1357 BGB verneint? Wortlaut des § 1357 BGB ("verpflichtet und berechtigt").