Strafrecht (Subject) / AT I (Lesson)

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allgemeiner teil 1

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  • Vorsatzdelikt keine objektive zurechnung führt zum versuch
  • Kausalitätsprobleme Überholende kausalität: eine bedingung wird von einer anderen überholt = keine kausalität Konkrete gestalt: er wäre sowieso später an alter gestorben anstatt gift = kausalität gegeben Hypothetische kausalität: jemand anders hätte es sowieso getan  = kausalität gegeben Kumulative kausalität: 2 geben gift hinein und erst zusammen wirkt es = kausalität für beide gegeben Doppelkausalität: 2 geben gift, jeweils das eine ist ausreichend = kausalität für beide Abbrechenden kausalverlauf: jemand verhindert einen rettende bedingung = kausal wenn der erfolg ohne den abbruch mit sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit verhindert wäre
  • Prüfung des risikozusammenhangs Welche norm wurde übertreten welchen schutzzweck hat die norm welches risiko hat sich verwirklicht
  • Fallgruppen die den risikozusammenhang entfallen lassen verwirklichung des: Allgemeinen lebensrisikos Ein risiko das ein dritter oder der verletzte selbst geschaffen hat Verwirklichung eines anderen, insbes berufsrisikos Grob unvernünftiges fehlverhalten des verletzten Bei grob fahrlässigem unterlassen eines dritten= handeln hätte mit großer wahrscheinlichkeit den erfolg abewnden müssen damit risikozusammenhang entfällt
  • Rechtsfolge des entfalls des risikozusammenhangs  vorsatzdelikt führt zum versuch, fahrlässigkeitsdelikt straflos, erfolgsqualifiziertes delikt bleibt beim grunddelikt
  • Dolus alternativus vorsätze auf 2 tatbestände die einander ausschließen führt dazu dass der täter wird nur nach dem schwersten delikt bestraft
  • Tatbildirrtum und folgen irrt über eine wesentliches tatbildmerkmal. Zb jäger der hirsch erschiessen will aber einen menschen erschiesst doppelt bedingte fahrlässigkeitshaftung
  • Rechtfertigungsgründe ·         Wertekollision o   Einwilligung des verletzten o   Ärztlicher eingriff o   Mutmaßlicher einwilligung ·         Notrechte o   Notwehr o   Notstand o   Selbsthilfe
  • wie kann einwilligung erfolgen kann nur vorsätzlich auf bestimmte erfolge erfolgen. Der einwilligende muss immer vorsatz auf den erfolg haben auf den er einwilligt, eine einwilligung in handlungen muss explizit erfolgen und kann nur sehr restriktiv konkludent erfolgen (organspende führt zum tod zb) 
  • ausführungshandlung und ausführungsnahe handlung Ausführungshandlung: jene handlung die geeignet ist den tatbestandsmäßigen erfolg ohne zwischenschritte herbeizuführen. Ausführungsnahe handlung: geht zeitlich, örtlich und aktionsmäßig unmittelbar in die ausführungshandlung über nach dem plan des täters.
  • problematik Auflauerungsfälle erwartet er das opfer erst stunden später dann kein versuch, erwartet er das opfer gleich oder ist er in einem zustand wo er keine überlegungsphase hat wenn das opfer auftaucht dann ist versuch
  • Freiwilligkeit beim rücktritt vom versuch Freiwilligkeit beim rücktritt vom versuch:  muss aus autonomen motiven geschehen, die äußere sachlage darf sich nicht oder nur geringfügig verändert haben.
  • Keine qualitative akzessorietät beim beitrag der unmittelbare täter muss nicht rechtswidrig oder vorsätzlich handeln, das bloße faktum das er eine mit strafe bedrohte handlung ausübt genügt für beitragshaftung
  • Strafbarkeit eines extraneus beim sonderdelikt: ·         Machthaber handelt objektiv pflichtwidrig, machtgeber erleidet vermögensnachteil ·         Machthaber handelt wissentlich hinsichtlich befugnismissbrauch ·         Beitragstäter handelt vorsätzlich ·         Beitragstäter hält objektive pflichtwidrigkeit für gewiss.
  • Quasikausalität wenn die gebotene handlung die dem rechtsgut drohende gefahr, die sich verwirklicht hat, wesentlich vermindert hätte.
  • Formale einteilung der garanten: ·         Gesetz ·         Freiwillige pflichtenübernahme (vertrag etc) ·         Gefahrbegründendes vorverhalten (ingerenz)
  • Arten der obhutsgaranten (bestimmte rechtsgüter vor allen gefahren beschützen) ·         Eltern/kinder/ehegatten (nicht aber geschwister und lebensgemeinschaft) ·         Juristische personen organen ·         Einverständliche übernahme, erst mit tatsächlicher übernahme der aufgabe (bademeister etc) ·         Einseitiges ergreifen wenn neue gefahren begründet werden oder andere rettungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden (operation etc) ·         Zusammenschlüsse zu gefährlichen unternehmungen (kein zufälliges zusammentreffen)
  • Arten der Überwachungsgaranten (bestimmte gefahren überwachen für alle) ·         Jeder mensch für sich und die gefahren seiner sachen (zb tiger haustier) ·         Jeder mensch und ein von ihm selbst ausgelöster gefährlicher kausalprozess (auch erlaubte gefährliche tätigkeiten) ·         Aufsichtspflicht der eltern
  • wann entfällt der vorsatz insbesondere bei unterlassungsdelikten ·         Pflichtbegründende situation nicht erkennen ·         Objektive möglichkeit zu handeln nicht erkennen ·         Garantenstellung als tatsächlichen umstand nicht erkennen
  • wann sollte man eine gleichwertigkeit des tuns insbesondere prüfen Gleichwertigkeit des tuns insbesondere beim betrug prüfen, unterlassen kann nur kausal werden wen dadurch eine täuschung etc erfolgt (schweigen zb)
  • Kettenbeteiligung Bestimmung zu bestimmung ist nach rspr als selbständiger bestimmungsversuch strafbar Bestimmung zu sonstigen tatbeitrag ist sonstiger tatbeitrag, genauso wie beihilfe zur beihilfe
  • Mehrere bteiligungsformen in einer person Die minder intensive täterschaftsform tritt iS einer scheinkonkurrenz zurück
  • Anhalterecht (§80 stpo) und unterschied zu notwehr Rechtfertigungsgrund. Setzt vorraus eine gerichtlich strafbarer handlung (nicht verwaltungsübertretung) und ex Ante objektive verdachtsgründe des §80 stpo. Unterschied zu notwehr: angriff muss nicht mehr gegenwärtig sein. Mittel müssen aber angemessen sein.
  • Mutmaßliche einwilligung als rechtfertigungsgrund Muss im interesse des verletzen sein Es wird auf die vernunft eines normallmenschen abgestellt (nur wenn ein abweichender wille bekannt ist ist dieser zur berücksichtigen egal wie unsinnig) Bei wiederholten handlungen die für jeden vernünftigen menschen feststehen lassen würden eine einwilligung ist gegeben ist.
  • Notwehrvorraussetzungen ·         Rechtswidriger menschlicher angriff o   Auch unterlassen (stichwort kampfhund von der leine lassen) ·         Notwehrfähiges rechtsgut o   Leben, gesundheit, freiheit, vermögen ·         Gegenwärtigkeit ·         Gelindeste notwehrhandlung
  • Notwehrexzess aus affekt   Notwehrexzess aus affekt (nicht aber zorn oder wut) ist niht strafbar §3 abs 2, ist aber nur ein entschuldigungsgrund kein rechtfertigungsgrund doppelt bedingte fahrlässigkeitshaftung  (vergleich mit sorgfältigen menschen)  (dasselbe gilt für putativnotwehr-§8-exzess aus affekt)  
  • Notstandsvorraussetzungen ·         Notstandssituation – gefahr einer sonstiger quelle ·         Schonendstes mittel als notstandshandlung ·         Eindeitig höherwertiges gerettetes rechtsgut als geopfertes ·         Risiko und rettungschance ex ante beurteilt
  • Subjektives rechtfertigungselement ·         Muss zusätzlich zum objektiven rechtfertigungselement vorliegen ·         Fehlen= führt zum versuch des grunddelikts, bei fahrlässigem delikt straflos
  • Putativnotwehr und putativnotstand führen zu doppelt bedingter fahrlässigkeitshaftung, weiteres müssen dafür alle hypothetische rechtfertigungsmerkmale vorhanden sein
  • Wichtigstee schuldausschließung ·         Nicht vorwerfbarer verbotsirrtum 9 stgb ·         Zurechnungsunfähigkeit 11 stgb o   Dazu zählt auch volle berauschung ·         Jugendliches alter 4 jgg
  • Actio libera in causa Der täter versetzt sich absichtlich in vollen rausch nur um ein bestimmtes delikt zu erfüllen, nach diesem wird er dann bestraft, tathandlung ist das „sich betrinken“ Für fahrlässige actio libera in cause §287 stgb, bestraft wenn es ein fahrlässigkeitsdelikt gibt, und er hätte vorraussehen müssen das er ein delikt begehen wird. Weitere vorraussetzung: es müssen alle vorraussetzungen für strafbarkeit vorliegen ausser eben die schuld wegen rausch. (keine notwehr etc)
  • Zurechnungsunfähigkeit vorraussetzungen ·         Einscihts oder dispositionsfähigkeit ist ausgeschlossen ·         Wegen bestimmter taxativ aufgezählten gründen
  • Wann ist ein verbotsirrtum (§9) vorwerfbar? ·         „jedermann hätte es leicht erkannt“ ·         Wenn er nach seinem beruf oder sonstigen umständen dazu verpflichtet gewesen wäre sich über diese norm zu erkunden
  • Wichtigste entschuldigungsgründe Entschuldigender notstand 10§ und notwehrüberschreitung aus affekt §3 abs 2
  • Subjektive sorgfaltswidrigkeit §6 fahrlässigkeitsdelikt persönlichen und geistigen fähigkeiten im zeitpunkt der tat
  • Versuch von vorsatz-fahrlässigkeits kombinationen Eigentliche-Vorsatz-fahrlässigkeits-kombinationen können nicht versucht werden (83 abs 2 zb) Erfolgsqualifizierte delikte müssen unterschieden werden, wird der erfolg im vorsatz mit einbezogen kann er versucht werden, wäre der erfolg fahrlässig nur eingetreten gibt es keinen versuch für das delikt. Wird eine tat nur versucht, aber ihre erfolgsqualifikation herbeigeführt wird er trotzdem nach dem qualifizierten delikt bestraft (zb 15 ivm 201)
  • Mittäterschaft unmittelbare täterschafft bei arbeitsteiligem vorgehen, muss an der tatausführung beteiligt sein, bloßes danebenstehen ist nicht strafbar, rechtlich entsteht eine einheitliche tat für die jeder als unmittelbarer täter bestraft wird
  • Vorsatz bei mittäterschaft   Bei mittäterschaft haftet jeder mittäter nur so weit wie sein eigener vorsatz reicht. Das gilt auch für beteiligte.
  • Bestimmungshandlung Bestimmungshandlung: kann alles sein drohen anraten oder sogar abraten, solange es eine einwirkung der psyche ist und kausal für die vornahme der handlung wird.
  • Sonstige beitragshandlung kann physisch oder psychisch sein, muss nichtmal mit wissen des utnerstützten geleistet werden, wesentlich aber das es dem unterstützten zugute kommt und nicht jemand anderen oder sich selbst.
  • Sukzessive beteiligung einem später hinzutretenden beteiligten sind auch jene merkmale zuzurechnen die schon verwirklciht worden sind wenn er davon weiss