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Prfg (Subject) / assessment (Lesson)

Stoff Prfg. Assessment

This lesson was created by beateh.

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  • Autorität durch Respekt Eigenen Unterrichtsstil hinterfragen - wie kann ich dazu beitragen, dass Schüler sich entsprechend verhalten Respektvoller und höflicher Umgang mit Schüler (sie oder du?) Kenntnis der Rechtslage schafft Sicherheit Rechte der Schüler achten, dann können die Pflichten besser eingefordert werden Klare Ansagen machen und Verhaltensvereinbarungen mit den Schülern treffen Konsequenzen klar aufzeigen und nicht nur ankündigen Schüler nicht beleidigen, provozieren, bloßstellen Keine Machtkämpfe mit Schülern führen Nicht nachtragend sein Ein Lob hilft oft mehr als Kritik Dem Schüler Lösungswege aufzeigen Eskalationen wenn möglich vermeiden Fehler eingestehen und sich entschuldigen
  • … wenn nichts mehr hilft Sich Unterstützung holen Hilfen annehmen von Kollegen von Schulleitung von Schulpsychologen, Sozialarbeitern
  • Rechtliche Bestimmungen beim Fernbleiben des Unterrichts SchUG §45 (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig: bei gerechtfertigter Verhinderung Erlaubnis zum Fernbleiben Befreiung von der Teilnahme   §45 (3) Der Schüler hat den KV oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub in Kenntnis zu setzen schriftliche Entschuldigung kann verlangt werden ärztliche Bestätigung kann verlangt werden §45  (4) ... bis zu einem Tag kann der KV freigeben, darüber hinaus der Schulleiter §45 (5) ... fehlt ein Schüler (nicht mehr schulpflichtig) länger als eine Woche, und trifft binnen einer weiteren Woche keine Rechtfertigung ein, dann gilt er als abgemeldet - eine neuerliche Anmeldung ist nur mit Zustimmung des Schulleiters möglich
  • Leistungsbeurteilung bei Fernbleiben §20 (2) SchUG Wenn sich bei längerem Fernbleiben... eine sichere Beurteilung nicht treffen lässt - dann Feststellungsprüfung, ist dem Schüler 2 Wochen vorher bekannt zu geben (3) Stundung der Prüfung möglich, wenn Schüler ohne Verschulden gefehlt hat § 21 LBVO: genaue Bestimmung über die Durchführung von Feststellungs- und Nachtragsprüfungen
  • Nachtragsprüfung Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Feststellungs-Prfg nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens 12 Wochen ..... im nächsten Schuljahr zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der schüler die Nachtragsprfg nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von 2 Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am 3. Tag nach Ablegung dieser Prfg. zu stellen. Über den Verlauf einer Feststellungsprfg, einer Nachtragsprfg und einer Prfg. hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
  • Der Schüler Paul S. möchte sich am Beginn ihrer Unterrichtsstunde abmelden. Als Grund gibt er eine Verletzung im Kochunterricht an. Sie stellen eine massive Verbrennung am Unterarm fest. Erste Hilfe leisten (Wo hängt der 1. Hilfe-Kasten?) Evt. Arzt oder Rettung rufen Erziehungsberechtigte verständigen (Schüler beaufsichtigen) Unfall der AUVA anzeigen
  • Welche Kompetenzen kann sich der Schüler durch den COOL-Auftrag aneignen? Fachliche Kompetenzen (Inhaltsbezogenen Kompetenz) Progressbezogene Kompetenzen (Methodenkompetenzen) -> fachliche Kompetenzen     Personale Kompetenzen Soziale Kompetenzen -> Überfachliche Kompetenzen   alle zusammen: Handlungskompetenzen  
  • Was muss man bei der Erstellung eine SA bedenken? Welcher Notenschlüssel Transparenz der Leistungsbeurteilung - Bewertungskriterien und Bewertungsschlüssel sind dem Schüler am Beginn des Unterrichtsjahres mitzuteilen - eine 'nderung während des Schuljahres ist prinzipiell nicht möglich (QIBB) Absprache in den ARGES bzw. Fachkreisen Aufgaben, wie zB Buchungssätze nummerieren - Schüler neigen dazu, nicht alles in der angegebenen Reihenfolge zu lösen - angenehmer für die Korrektur Voneinander unabhängige Aufgaben (lt. LBVO) Abzüge für Formpunkte (in RW) Kein Tippex, keine löschbaren Schreibmittel! Mischung zwischen unterschiedlicher Lernniveaus - Wiedergeben, Verstehen, Anwenden, Analysieren/Interpretieren, Entwickeln Das System - viele Punkte für schwierige und wenig Punkte für leichte Aufgaben nützt vor allem den guten Schülern, für schwächere Schüler eher problematisch Angabe der Punkte bei jedem Beispiel - der Schüler kann sich orientieren Notenschlüssel am Deckblatt - entspricht auch dem Grundsatz der transparenten Leistungsbeurteilung Praxisnähe Zwingen Sie die Schüler, dass sie es verstehen und nicht nur auswendig lernen - sie profitieren für den weiteren Schulfortgang Kopieraufwand beachten Evt. Multiple Choice - in der Zusammenstellung aufwendig, aber korrekturfreundlich - Kompetenzentwicklung der Schüler Halbe Punkte problematisch (jeweils für BS und Beträge) - Gefahr: Schüler lernen auswendig und versichten aufs Rechnen, da es BS ohnen Rechnen gibt - gerade in der ersten Klasse kann man auch mit Auswendiglernen Erfolg haben. Allgemeine Infos: Schüler neigen dazu sie nicht zu lesen Formatierungsvorschriften beachten! sich evtl. mit dem TXV-Lehrer kurzschließen Welche Formulare stelle ich den Schülern zur Verfügung (Konten,...) - für die Korrektur einfacher, da bessere Form Welche Informationen (Kontenplan, Infoblätter,...) Probekorrektur - sind Veränderungen vorgesehen?
  • Gestaltung Deckblatt SA Name, Klasse, Katalognummer Punkteschlüssel, Notenschlüssel (für die einzlenen Aufgaben - Nachvollziehbarkeit) Note Unterschrift schulintern evtl. ein Schularbeitenbogen
  • Warum ist die richtige Leistungsbeurteilung so wichtig? Zentrales Thema des Lehrberufs Schüler und Eltern werden mündiger und fordern Transparenz und Gerechtigkeit hinsichtlich Leistungsbeurteilung LEhrberuf steht immer mehr im kritischen Blickfeld der Gesellschaft Wunsch nach Rechtssicherheit bzw. Gerechtigkeit auf beiden Seiten Häufig auch Vermischung mit der Verhaltensbeurteilung Überlieferung und Anwendung tradierter Beurteilungsmechanismen - Schulkultur hinsichtlich der Notengebung.  
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  • Leistungsbeurteilung - Grundannahmen   Pädagogische Freiheit vs. Rechtsvorschriften (Unter bzw. Überregulierung des Unterrichts) Ziel: Schutz des Schwächeren (=Schüler) Bewerten und Beurteilen ist ein Grundelement unserer Leistungsgesellschaft Beurteilung der Leistung ist zugleich auch eine Beurteilung der Person Was passiert, wenn das Beurteilungshandeln hinterfragt wird? Lehrer misst quasi seine "eigene Leistung" mittels eigens geschaffener Mess- und Beurteilungskriterien...  
  • Der erfolgreiche Zyklus der Unterrichtsgestaltung…. Lehrer entnimmt dem Rahmenlehrplan nach pädagogischen individuellen ERwägungen seine Themenschwerpunkte Zu diesem entwickelt er Unterrichtseinheiten und die Jahreslehrstoffverteilung Es werden schriftliche und mündliche Prüfungen konstruiert und Beurteilungskriterien festgelegt Zu den nun vermittelten Inhalten werden Leistungsfeststellungen abgehalten und einer Jahresbeurteilung zugeführt Aus den Ergebnissen der Leistungsbeurteilung heraus iwrd die Methodenauswahl und Unterrichtsqualität fortlaufend verbessert.
  • Rechtliche Grundsätze der Leistungsfeststellung   Nur die in der LBVO definierten LF dürfen auch benotet werden (wenn rechtskonform durchgeführt) Bildungs- und Lehraufgaben lt. Lehrplan sind Grundlage der LF, Inhalte nur bis zum Zeitpunkt der Überprüfung Alle Formen der LF sind gleichwertig, es sind aber Anzahl, Stoffumfang, Schwierigkeitsgrad und Zeitpunkt zu berücksichtigen In jedem Gegenstand ist eine Mitarbeitsnote zu erheben, nur schriftliche LF alleine sind unzulässig. Neben Mitarbeitsfeststellungen und Schularbeiten nur so viele andere LF wie unbedingt notwendig Durchführung immer während des Unterrichts, mit Nutzen für die gesamte Klasse Möglichst gleichmäßig über das Semester verteilt.  
  • Pädagogische Grundsätze der Leistungsfeststellung Die zu prüfenden Inhalte sind sorgfältig auszuwählen hinsichtlich ihrer Bedeutsamkeit Prüfung nicht nur auf dem Reproduktionsniveau Der Unterricht ist auf die Prüfungsanforderungen abzustimmen Verstärkter Einsatz nicht bewerteter Informationsfestellungen Den Schülern ist Transparenz hinsichtlich der Prüfungsanforderungen zu gewährleisten ... auch bezüglich Bewertungskriterien und Beurteilung! 
  • Mündliche Prüfungen Mindestens 2 tage voher namentlich ansagen Mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen aus einem bestimmten oder mehreren Stoffgebieten Letzte Stoffgebiete eingehender, frühere in der Übersicht Prüfungszeit: max. 15 Minuten, jedoch nicht der überwiegende Teil der Unterrichtsstunde Auf Fehler, die die weitere Lösung beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen (jedoch keine Verpflichtung zur Hilfestellung) Bekanntgabe der Note spätestens Ende der Stunde nur indem Ausmaß wie unbedingt erforderlich "Entscheidungsprüfung" wurde 1992 abgeschafft Zwingend, wenn Schüler diese verlangt (§5 Abs.2) In allen Gegenständen (außer Leibesübungen) Nicht nach mind. 3 schulfreien Tagen bzw. nach mehrtägigen Schulveranstaltungen (außer §5) Während der Unterrichtszeit durchzuführen  
  • LBVO §5 Abs. 2 (sogenannte §5-Prüfung) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester,..., eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.   Unabhängig davon, wie viele mündliche Prüfungen der Lehrer ansetzt Kein Rechtsanspruch auf Wunschtermin Jederzeit möglich, nicht nur gegen Ende des Semesters Rechtzeitig Termine koordinieren -> Schüler jederzeit über Leistungs- und Beurteilungsstand informieren Gewichtung wie jede andere mündliche Prüfung auch Mosaikstein im Gesamtbeurteilungsbild Gewicht nach den Kriterien der § 3 und 20 LBVO (Stoffumfang, Schwierigkeitsgrad, Zeitpunkt)
  • mündliche Prüfung (Einflussfaktoren)   Ausstrahlung des Prüfers (freundlich, motivierend, interessiert, lobend, ermutigend, gerecht,...) Frageverhalten des Prüfers (präzise, verständlich, klare Aufgabenstellung) Prüfungsverlauf (Hilfestellung, Nachdenkzeit, Reihenfolge der Fragen,...) Mündliche Prüfungsantworten sind flüchtig (außer Tafelbild) -> Protokoll führen Prüfer muss prüfen und gleichzeitig bewerten Spätere weitere Korrektur ist nicht möglich "Verfassung" des Prüfers (müde, konzentriert,...) Sprechgeschwindigkeit und Sprechanteil des Prüflings, sowie Auftreten des Prüflings Stress- und Angstsituation für den Schüler (Blockade) Punktuelle Zufallsstichprobe (max. 15 Min) Gute Prfüung folgt schlechter und umgekehrt  
  • Vorzüge der mündlichen Prüfung Mündlicher Ausdruck und Kommunikationsfähigkeit sind als Schlüsselqualifikationen gefordert Flexibilität der Prüfung (Geben von Informationen, Möglichkeit des Nachfragens) Vernetztes Denken ist abfragbar Kaum Möglichkeit des Schwindelns Vorbereitung und Bewertung (Korrektur) relativ unaufwändig Lernmöglichkeiten für Prüfling und Klasse
  • Schlussfolgerungen und Empfehlungen (mündliche Prüfung) Mündliche Prfg vermeiden, wo schriftliche LF ohne Verlust an Informationen auch geeignet sind Mündliche Prüfungen nur dort, wo vorgeschrieben bzw. wo diese geegneit sind (vernetztes Denken, Ausdrucksfähigkeit, Debattierfähigkeit,...) Mündliche Prüfungen schriftlich vorbereiten Anzahl der Prüfungsfragen Erwünschte Mindestantworten Niveau der Prüfung Erreichbare Punkteanzahl Notenschlüssel
  • mündliche Prüfungen to do Fragen ziehen lassen Leichte Einstiegsfragen ("Eisbrecherfragen") Evtl. Reihenfolge der Fragen wählen lassen Frage abbrechen und nächste Frage stellen positiv verstärken Prüfung protokollieren
  • mündliche Prüfungen not to do Selbst sein Wissen demonstrieren (Lehrer beantwortet eigene Fragen) Schüler "abschweifen" lassen Schüler zeitlich drüngen Fehler übergehen Schnell- und Vielsprecher besser bewerten Letzte Frage überbewerten
  • Mündliche Übungen (LBVO §6 Abs. 1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen,..)     Das Thema ist mind. 1 Woche vorher anzukündigen Im BMHS-Bereich max. 15 Minuten Bekanntgabe der Note spästens am Ende der Unterrichtsstunde Praktische und graphische Arbeitsformen dürfen in die Übung einbezogen werden  
  • Die Feststellung der Mitarbeit… LVBO § 4 Abs. 1, erster Satz ... um fasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit... und erfasst: in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung der Hausübungen Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten Leistungungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.  
  • Gesamtbereich der Mitarbeit Leistungen bei der Lehrstoffwiederholung Aktive Mitarbeit bei der Erarbeitung neuen Lehrstoffes Führung der Aufzeichnungen (Übungsheft, Ordner,...) Melden, Aufzeigen, Diskutieren Arbeiten im Lehrbuch Übungen an der Tafel Individuelle Leistungen bei Partner- und Gruppenarbeiten Präsentation der Ergebnisse Hausübungen (Kannbestimmung)
  • Hausübungen Können aufgetragen werden, müssen aber nicht.... Diese sind so vor- und aufzubereiten, dass sie ohne Hilfe alleine lösbar sind Sollen nicht versäumten Lehrstoff nachholen! Das Ausmaß ist nach pädagogoischen Überlegungen zu bestimmen Koordination hierzu ist Aufgabe des KVs nicht erlaubt über das WE und über die Ferien
  • Die Feststellung der Mitarbeit Die MA ist in allen Gegenständen zu erheben zu allen anderen Prüfungsformen gleichwertig! Beurteilt werden die Leistungen, nicht das Verhalten Mitarbeit ist eine Zeitraumnote Aufzeichnungen dazu sind verpflichtend Erfasst wird der Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit
  • Was ist Mitarbeit? Eigentlich zählt  ALLES zur Mitarbeit! ... und nicht nur die objektive Leistung, sondern auch das subjektive Bemühen!
  • Schularbeiten im Lehrplan definiert (Dauer, Anzahl, Verteilung) Dauer: im Regelfall eine Schulstunde Angabe des Prüfungsstoffes eine Woche vorher Kein Stoff der letzten beiden Unterrichtsstunden Mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen Angabe in vervielfältigter Form Nicht nach mind. 3 schulfreien Tagen, bzw. nach mehrtätigen Schulveranstaltungen Nicht mehr als 3 SA innerhalb einer Woche (gleitend=8 Tage) Nicht mehr als 1 SA am Tag Korrektur innerhalb einer Woche Gelegenheit zur Einsicht für Erziehungsberechtigte (Unterschrift) >1/2 SA im Semester versumt -> Schüler muss diese nachholen Einmalige Wiederholung bei mehr als 1/2 neg. SA innerhalb 14 Tagen nach Korrektur, bessere Note zählt Aufbewahrungsfrist: 1 Jahr an der Schule  
  • Schriftliche Überprüfungen   nur dann und in dem Ausmaß, in dem dies für eine sichere LB unbedingt notwendig ist Umfassen ein in sich geschlossenes kleineres Stoffgebiet (6-12 Unterrichtseinheiten) Unzulässig in Leibesübungen Unzulässig, wenn mehr als eine SA pro Semester Nicht nach mind. 3 schulfreien Tagen bzw. nach mehrtägigen Schulveranstaltungen Unzulässig, wenn am gleichen Tag bereits SA oder Test durchgeführt wird Max. Arbeitszeit 25 Minuten, alle schriftlichen Überprüfungen max. 80 Minuten / Gegenstand / Semester Bekanntgabe spätestens 2 Unterrichtstage vorher Der Tag der Durchführung ist spätestns am Tag d. Durchführung im Klassenbuch einzutragen (Empfehlung: Dauer des Tests eintragen) In vervielfältigter Form vorzulegen Korrektur innerhalb einer Woche Gelegenheit zur Einsicht für Erziehungsberechtigte Keine Aufbewahrungspflicht Mehr als 50 % negativ -> Wiederholung (bessere Leistung zählt) Neue Aufgabenstellung inhaltlich nicht möglich: keine Leistungsbeurteilung nur Informationsfeststellung  
  • Informationsfeststellung § 1 LBVO (2) Feststellung der Leistungen der Schüler, die dem Lhrer nur zur Inforamtion darüber dienen, auf welchen teilgebieten die schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzneder Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
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  • Grundsätze der Leistungsbeurteilung   Identische Rechtschreibfehler und Formfehler (Folgefehler) sind nur einmal zu werten! Beurteilung laut den Notendefinitionen des § 14 LBVO "51 % -Hürde" für ein "Genügend" ist nicht rechtverbindlich Auch die "Breite der Notenabstufung ist in der LBVO NICHT geregelt nur durch rechtsgültig im § 3 Abs. 1 genannten LF Maßstab sind die Forderungen des Lehrplans unter Bedachtnahme des Stands im Unterricht (=lernzielorientierter Maßstab) Größtmögliche Objektivität ist sicher zu stellen Die äußere Form der Arbeiten ist nicht zu bewerten Das Verhalten des Schülers darf nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden  
  • Vorgetäuschte Leistungen Dürfen nicht mit "Nicht genügend" beurteilt werden Auch eine nur in Teilbereichen vorgetäuschte Leistung ist als Ganze nicht zu beurteilen Der bloße Versuch reich nicht aus für eine Nichtbeurteilung
  • Informationspflichten Vorzüge und Mängel einer Leistungsfeststellung sind dem Schüler mit der Beurteilung bekannt zu geben ... ohne ihn jedoch zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen Schriftliche Kommentare hinzufügen -> Zusätze zu den Noten sind unzulässig Jederzeitige Informationspflicht über den Leistungsstand gegenüber Schüler und Eltern Schulnachricht, Elternsprechtag und sprechstunde (mit Schüler) Frühwarnsystem
  • Frühwarnsystem Sobald sich im ersten oder zweiten Semester ein mit "Nicht Genügend" zu beurteilender Gesamtleistungsstand einstellt Nachweisliche Besprechung der Situation sowie der Fördermaßnahme Gemeinsam mit Schüler und oder Eltern die schulische Situation besprechen Verwendung eines schulautonom gestalteten Formulars  oder Vorlage des bmukk
  • Wann ist Transparenz in der LB gegeben? Die Schüler sind bereits am Beginn des Unterrichtsjahres darüber informiert, welche Teilleistungen in welcher Gewichtung in die Jahresnote eingehen. Die Schüler kennen die Kriterien, nach denen einzelne Leistungsfeststellungen beurteilt werden, sowie ihre Gewichtung. Die Schüler sind für jede Leistungsfeststellung vorab darüber informiert, welche Prüfungsergebnisse (Punkte, Fehlerzahlen) zu welchen Noten führen. Maßstäbe werden nicht erst im Nachhinen definiert.
  • Beurteilungsstufen Noten   Erfassung und Anwendung des Lernstoffes, Durchführung der Aufgaben Eigenständigkeit Selbständige Anwendung des Wissens und des Könnens auf neuartige Aufgaben Sehr gut In weit über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß deutlich muss vorliegen Gut In über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß merklich bei entsprechender Anleitung Befriedigung In den wesentlichen Bereichen zur Gänze Mängel in der Durchführung der Aufgaben werden durch merkliche Ansätze ausgeglichen   Genügend In den wesentlichen Bereichen überwiegend     Nicht Genügend Nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend    
  • Feststellungsprüfung Bei längerem Fernbleiben des Schüler vom Unterricht (egal, ob verschuldet oder nicht) Sichere Beurteilung der Schulstufe ist nicht möglich Der Lehrer muss diese 2 Wochen vorher ankündigen Nach Maßgabe des Lehrplanes schrifliche und/oder mündliche Teilprüfung Dauer: 50 Minuten, mündlich 15-30 Minuten Mindestens eine Stunde danach erst die mündliche Prüfung Wiederholung nicht möglich Stoffgebiet: versäumter Lehrstoff
  • Nachtragsprüfung Erfolgreiche Ablegung einer Feststellungsprüfung nicht zu erwarten, weil Schüler so lange unverschuldet gefehlt hat, dann Nachtragsprüfung (=Stundung) Zu Beginn des kommenden Schuljahres -> bis dahin ist der Schüler nicht abgeschlossen Inhaltliche Regelung wie Feststellungsprüfung Wiederholung auf Antrag innerhalb von zwei Wochen möglich Beide Prüfungsformen gehen in die gesamte Jahresleistungsbeurteilung ein Prüfungsprotokoll ist zu erstellen, kein Beisitzer
  • Jahresbeurteilung Beurteilung durch den jeweiligen Fachlehrer - Klassenkonferenz hat nur beratende Funktion Einbeziehung aller von Schüler während des Schuljahres erbrachten Leistungen Keine Mittelwertbildung! Gewichtung nach Anzahl, Stoffumfang, Schwierigkeitsgrad und Zeitpunkt der Leistungsfeststellung Bei einem oder zwei "Nicht Genügend" -> Prfg auf "Leistungsreserven" in anderen Fächern Prognoseentscheidung immer zu gunsten des Schülers, wenn keine "Genügend" in anderen Gegenständen
  • Klassenkonferenz In der zweiten Woche vor ende des Schuljahres (vorletzte Schulwoche) Bescheide über Beschlussfassungen sind spätestens am folgenden Tag dem Schüler bekannt zu geben (Einschreiben) Klassenvorstand ist Vorsitzender der Klassenkonferenz (stellt die Anträge) Entscheidet über die Verhaltensnoten Entscheidet über Nichtaufsteigen bzw. Aufsteigen bei 1 "Nicht Genügend" Pardonierung Keine Stimmenthaltung möglich
  • Pardonierung Bei einem "Nicht Genügend" und ausreichend Leistungsreserven in Gegenständen, die mit "Genügend" beurteilt wurden Nicht möglich wenn,... ....der Gegenstand in der nächsten Klasse nicht geführt wird ... der Schüler im Vorjahr in diesem Gegenstand bereits pardoniert wurde Antrag wird vom Klassenvorstand eingebracht, die Klassenkonferenz stimmt anschließend ab Bei der Eröffnungskonferenz: Abstimmung über Pardoniereung bei zwei "Nicht Genügend" und einer positiven WH
  • Wiederholungsprüfung Bein einem oder zwei "Nicht Genügend" in Pflichtgegenständen Zu Beginn des folgenden Schuljahres Prüfungsgebiet: gesamter Jahreslehrstoff des Gegenstandes Prüfungsdauer: 60 Minuten Zusätzlich: mündliche Prüfung (15 Min.) mit Beisitzer Neue Jahresbeurteilung: "Genügend" oder maximal "Befriedigend" Neues Zeugnis mit Datum der WH
  • Berufung Gesetzgeber sieht ein nachprüfendes Verfahren vor Mängel sollten im pädagogischen und kommunikativen Vorfeld untersucht werden Beachtung des Instanzenzugs Es gibt keinen Noteneinspruch -> es kan nur über die Nichtberechtigung des Aufsteigens berufen werden! Vom Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler ist zu berufen Vom betreffenden Lehrer ist eine Stellungnahme zu erstellen Auch zu erstellten von Lehrern, die das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven verneint haben Einbringung der Berufung bei der Schule binnen fünf Tagen Begründung nicht erforderlich, aber zweckmäßig Berufung geht mit Stellungnahme der Lehrer an die Schulbehörde erster Instanz (SSR, LSR) Entscheidung binn drei Wochen