AWL (Subject) / Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit (Lesson)

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allgemein

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  • Rechtsfähigkeit Die Fähigkeit, träger von Rechten und Pflichten zu sein.   natürliche Personen: von Geburt bis zum Tode juristische Personen: von Gründung bis ende eines Unternehmens
  • Geschäftsfähigkeit Die Fähigkeit, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  • Geschäftsunfähigkeit - bis zur Vollendung des 7.Lebensjahres - die dauernd geisteskrank sind - die wegen Geisteskrankheit entmündigt würden   Sie können keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben (Mangel der Geschäftsfähigkeit). Für Geschäftsunfähige handeln gesetzliche Vertreter; bei Kindern die Eltern, bei Geisteskranken und Entmündigten ein vom Gericht bestellter Vormund.  
  • beschränkte Geschäftsfähigkeit - vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18.Lebensjahr - die wegen Geistesschwäche, Verschwendungssucht, Drogenabhängigkeit und Trunksucht Entmündigten - die unter vorläufige Vormundschaft gestellt wurden, weil gegen sie ein Entmündigungsverfahren eingeleitet wurde   Sie können im Allgemeinen nur Willenserklärungen abgeben, wo das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist. Die Willenserklärungen bedürfen i.d.R. der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die vorher oder gleichzeitig erteilte Zustimmung nennt man Einwilligung, die nachträglich erteilte Genehmigung.
  • unbeschränkte Geschäftsfähigkeit - alle anderen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben   Sie können alle Rechtsgeschäfte durch Abgabe von Willenserklärungen rechtswirksam tätigen.
  • § 109 und 110 BGB Ein Rechtsgeschäft das von einem beschränkt geschäftsfähigen abgeschlossen wird, ist bis zur Genehmigung, schwebend Unwirksam. Fordert der Verkäufer den gesetzlichen Vertreter auf, eine Genehmigung zu erteilen, so kann diese nur innerhalb von 2 Wochen abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vertrag unwirksam. Das Schweigen der gesetzlichen Vertreter wird denmach als Ablehnung gedeutet.
  • Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähige sind voll wirksam wenn.... - bein Kauf von Gegenständen bei denen der Preis im Rahmen des Taschengeldparagraphen liegt. - im Rahmen eines bestehenden Arbeits-und Dienstverhältnisses (nicht Ausbildung). Eine Kündigung durch den geschränkt Geschäftsfähigen ist möglich, sofern der Geschäftszweig nicht geändert wird, da die gesetzlichen Vertreter die Berufsart gestattes haben. Der geschränkt Geschäftsfähige darf nicht kündigen, um dann eine völlig andere Beschäftigung zu beginnen. - die der Person einen rechtlichen Vorteil bringen (Schenkungen mit Folgekosten bedarf der Zustimmung der gesetzl. Vertreter). - im Rahmen des selbstständigen Betriebes eines Erwerbsbeschäftigten (Handelsmündigkeit). Hierzu ist die Ermächtigung des gesetzl. Vertreters und des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.