Bilanzsteuerrecht (Subject) / Klausurauswertung 2 484 (Lesson)

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Klausur

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  • Einlagen § 4 (1) S. 8 Hs. 1
  • Grundstück gehört 2 Personen zur Hälfte und dient dem Betrieb einer dieser Personen Das Grundstück  ist dem notwendigen BV zuzuordnen, sobald es ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke verwendet wird, R 4.2 (4) i.V.m (7). Der Betriebsinhaner hat den Grund und Boden gem. § 4 (1) S. 8 Hs. 1 einzulegen.  Der Zeitpunkt der Einlage ist der Zeitpunkt der endgültigen Funtionszuweisung, H 4.2, z.B. Baubeginn eines betrieblichen Gebäudes. Gehört ein Grundstück aber nur teilweise dem Betriebsinhaber (zivilrechtlicher Eigentümer § 39 (1), (2) AO), so darf der Grund und Boden nur in Höhe des Miteigentumsanteils als BV ausgewiesen werden, H 4.2 (7).  Die Mitbenutzung des anderen Grundstücksteils ist nicht einlagefähig, H 4.3 (1). 
  • Errichtung eines Betriebsgebäudes auf einem Grundstück, dass teilweise dem Betriebsinhaber und teilweise einer anderen Person gehört. Handelsbilanz Mit der Errichtung des Gebäudes geht dieses zivilrechtlich anteilig ins Eigentum der Grundstückseigentümer. Der Betriebsinhaber muss seinen Anteil am Gebäude auf jeden Fall gem. § 246 (1) S. 2 Hs. 1, § 247 (2), § 39 AO bilanzieren. Hinsichtlich des Gebäudeanteils der zivilrechtlich der anderen Person zuzurechnen ist, hat der Betriebsinhaber ihr gegenüber einen gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 812 BGB i.V.m. 951 BGB. Da die andere Person dem Bau zugestimmt hat und der Betriebsinhaber den Bau aus eigenem Mitteln gezahlt hat, ist der Betriebsinhaber wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, auch wenn zivilrechtlich die andere Person Eigentümer bleibt.  Der Betriebsinhaber hat das Gebäude insgesamt zu aktivieren, § 246 (1) S. 2 Hs. 2, § 247 (2), § 39 (2) Nr. 1 S. 1 AO.  Steuerbilanz In der Steuerbilanz erfolgt ebenso die Aktivierung des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentumsanteils gem. H 4.2 (7) (Miteigentum) und H 4.7 (Eigentum für ein fremdes Wirtschaftsgut)
  • Selbständige Gebäudeteile und damit selbständige VG/WG R 4.2 (3) Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter. Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, also einer anderen Nutzung als das Gebäude dient: z.B. Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, Ladeneinbauten, Schaufenster usw.
  • Betriebsvorrichtungen R 4.2 (3) (selbständige Gebäudeteile) z.B. Förderanlage Betriebsvorrichtungen sind demnach Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Gem. R 7.1 (1) EStR ist die AfA für bewegliche WG vorzunehmen. Bei Betriebsvorrichtungen handelt es sich um bewegliche WG. 
  • Selbständiges Wirtschaftsgut aber unbewegliches Wirtschaftsgut R 4.2 EStR Bei einer Schaufensteranlage handelt es sich um einen selbständigen Gebäudeteil und damit um ein eigenständiges VG/WG.  Es handelt sich um ein unbewegliches VG/WG, R 7.1 (6). Bei unbeweglichen WG ist kein § 7g möglich. 
  • Unselbständige Gebäudeteile H 4.2 (5) z.B. Bäder, Heizungen, Sprinkler, Beleuchtung, Personenaufzüge Unselbständige Gebäudeteile Für die AfA sind Gebäude grundsätzlich als Einheit zu behandeln. Unselbstständige Gebäudeteile sind deshalb einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben, zu dem sie gehören. Gebäudeteile gelten dann als unselbstständig, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen; dies schließt eine gesonderte AfA aus (Umkehrschluss aus H 7.1 [Gebäudeteile] EStH). 
  • Firmenwert Wird ein über den Wert des Betriebsvermögens liegender Kaufpreis gezahlt, so handelt es sich in Höhe der Differenz um einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert.  Handelsbilanz Der Firmenwert ist ein zeitlich begrenzter VG gem. § 246 (1) S. 4.  Die Bewertung erfolgt gem. § 253 (1). S. 1 und (3) sowie § 255 (1) S. 1 zu den fortgeführten Anschaffungskosten. Steuerbilanz Steuerrechtlich handelt es sich ebenso um ein entgeltlich erworbenes immaterielles WG des AV, sodass gem. § 5 (1) S. 1 Hs. 1 und (2) eine Aktivierungsgebot besteht. Die Bewertung in der Steuerbilanz erfolgt mit den AK abzgl. linearer AfA, § 6 (1) Nr. 1, § 7 (1) S. 3. 
  • Herstellungskosten Handelsbilanz § 255 (2) S. 1: Material- und Fertigungseinzelkosten, angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemienkosten sowie Sonderkosten der Fertigung und der Abschreibungen, § 255 (1) S. 2 (Wertuntergrenze) Steuerbilanz Die steuerrechtliche Wertuntergrenze bezieht zwar grds. die Kosten der allgemeinen Verwaltung und Kosten für freiwillige Sozialleistungen mit ein, der Handelsbilanzwert kann aber übernommen werden (steuerliche Wertuntergrenze).   
  • In der Klausur sollten 3 steuerrechtliche Korrekturstufen beachtet werden! 1. Korrektur Innerhalb der Bilanz: Fehler werden in der Handelsbilanz berichtigt, somit auch Steuerbilanz, § 5 (1) S. 1 Hs. 1. 2. Korrekturen nach § 60 (2) EStDV In der HB sind Bilanzansätze enthalten, die in der Steuerbilanz nicht oder nicht wie  in der HB angesetzt werden dürfen und umgekehrt.  3. Korrekturen aufgrund sonstiger steuerrechtlicher Vorschriften Im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist nach EStG/KStG außerbilanziell zur Ermittlung des Steuerrechtlichen Gewinns zu korrigieren: z.B. nicht abzugsfähige BA oder TEV
  • Handelsvertreter Zu unterscheiden ist der Ausgleichanspruch,§ 89b HGB, von der Vereinbarung einer Provisionsfortzahlung. Ausgleichsanspruch § 89b HGB: Keine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit, da wesentliche Voraussetzung für einen solchen Ausgleich ist, dass dem Unternehmer aus der früheren Tätigkeit des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertrages noch erhebliche Vorteile zuwachsen werden. Zum Bilanzstichtag ist somit eine wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung nicht gegeben, da mit der  Erfüllung künftige Vorteile abgegolten werden sollen, H 5.7 (5). Anschlussprovision HB: Die vereinbarte Anschlussprovision stellt eine wahrscheinlich auftretende Außenverpflichtung dar sie zum Bilanzstichtag dem Grund und der Höhe nach ungewiss ist und die zum Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist. Eine Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, § 249 (1) S. 1.  Steuerbilanz Die Passivierung erfolgt in der Steuerbilanz ebenso, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 3a. 
  • Mobilfunkvertrag mit Zugabe eines Handy HB: Das Handy ist ein VG. Mit Abschluss des Vertrages wird der Empfänger zum zivilrechtlichen Eigentümer, § 246 (1) S. 2 Hs. 1, § 39 (1) AO. In der HB kommt es im Zweifel auf die Zuordnung durch den Kaufmann zum BV an, § 344 HGB.  Steuerbilanz: Das Handy ist ein WG. Da es zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt wird, handelt es sich um notwendiges BV, R 4.2 (1) S. 1 und 4. Es ist in der StB im AV mit dem gemeinen Wert zu aktivieren, § 5 (1) S. 1 Hs. 1, § 6 (1) Nr. 1 S. 1.  Ansatz: Durch die verbilligte Überlassung des Handy liegt eine Einnahme vor. Diese ist als Ertrag zu erfassen, da es sich aber um einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag handelt, ist ein PRAP zu bilden. Dieser ist über die Vertragslaufzeit aufzulösen. 
  • Bewirtungsaufwand Bewirtungsaufwand: Geburtstagsfeier: HR: keine BA, da Privat StR: nicht abzugsfähige BA, § 4 (4), somit privat § 12 Nr. 1; kein VSt-Abzug Belege nicht ordnungsgemäß HR: Ba StR: keine BA, da Nachweis der betrieblichen Veranlassung fehlt, § 4 (5) Nr. 2 S. 2 und dies die Voraussetzung für den Abzug ist Bewirtung von Arbeitnehmern: Vollständig abzugsfähig   Bewirtung Geschäftsfreunde: 70% der angemessenen als  BA abzugsfähig, § 4 (5) Nr. 2 S. 1. Die VSt ist vollständig abziehbar, wenn angemessen. 
  • Gewinnausschüttung Eine GmbH ist an einer anderen GmbH mehrheitlich beteiligt. Nach Ablauf des Wj. soll ausgeschüttet werden. Grundsätzlich entsteht der Anspruch erst mit Gesellschafterbeschluss. Handelsbilanz Da die GmbH beherrschend ist, die Geschäftsjahre am gleichen Stichtag enden, die Bilanz der ausschüttenden GmbH vorher festgestellt worden ist und ein von allen Gesellschaftern getragener Gewinnverwendungsvorschlag vorliegt, dem durch Zuweisung von Gewinnen bilanziell gefolgt wurde, ist der Dividendensanspruch handelsrechtlich phasengleich aktivierungspflichtig. Die Gmbh hat die Ausschüttung als Forderung im alten Wj. zu aktivieren.  KapEst entsteht erst mit Zufluss, § 44 (1) S. 2 (2).  Steuerbilanz: Die phasengleiche Erfassung kommt nicht in Betracht, da kein aktivierbares eigenständiges WG (Dividendenanpsruch) entstanden ist, H 4.2 (1). Deshalb Korrektur gem. § 60 (2) EStDV.