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Gewerbesteuer (Subject) / Gewerbesteuer (Lesson)

Gewerbesteuer

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  • Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Rolladenprinzip Beginn: Mit Aufnahme der aktiven gewerblichen Tätigkeit, R 2.5 (1) EStR Ende: Mit Beendigung der aktiven gewerblichen Tätigkeit, R 2.6 (1) EStR   Merke: Veräußerungs-/Aufgabegewinne i.S.d. § 16 unterliegen nicht der Gewerbesteuer.  Ausnahme: 1. Veräußerung einer 100% Beteiligung an einer KapGes(§ 16 (1) S. 1 Nr. 1 S. 2), R 7.1 (3) Nr. 1 u. H 7.1 (3) 2. Veräußerungs- oder Aufgabegewinne eines -Betriebs einer Mitunternehmerschaft  -eines Mitunternehmeranteils soweit er nicht unmittelbar auf eine natürliche Person entfällt, § 7 S. 2 GewStG.  Gewinne aus der  Betriebsverpachtung unterliegen nicht der Gewerbesteuer.   
  • Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht bei Kapitalgesellschaften Beginn: Eintragung ins Handelsregister oder mit Tätigkeit nach außen, R 2.5 (2) EStR Ende: Mit Verteilung des Vermögens, R 2.6 (2) EStR 
  • Einleitung § 2 Steuergegenstand: ist der Gewerbebetrieb, soweit im Inland § 5 Steuerschuldner: der Unternehmer bzw. die Gesellschaft § 14 Erhebungszeitraum: Erhebungszeitraum ist das KJ.,  § 6 Besteuerungsgrundlage = Gewerbeertrag
  • Ermittlung des Gewerbeertrages 1. Gewinn nach dem EStG oder KStG +-Berichtigungen:  R 7.1 (3) und (4): §§ 16, 17, 24, 15 (4) sind nicht anzuwenden § 7 S. 2 Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe: des Betriebs oder Teilbetriebs einer MU, eine MU-Anteils,  = berichtigter Gewinn aus Gewerbebetrieb § 7 + Hinzurechnungen § 8 - Kürzungen § 9 = maßgebender Gewerbeertrag, § 10 = Summe abrunden auf volle 100€, § 11 (1) S. 3 - Freibetrag, § 11 (1) S. 3 (24.500 bzw. 5.000) = Gewerbeertrag nach Abrundung und Freibetrag
  • Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages Gewerbeertrag  x Steuermesszahl, § 11 (2), (3) = Steuermessbetrag, § 11 (1) S. 1
  • Ermittlung der Gewerbesteuer Steuermessbetrag x Hebesatz, § 16 = festzusetzende Gewerbesteuer - Gewerbesteuervorauszahlungen, § 20 = Gewerbesteuer-NZ oder Gewerbesteuer-Erstattung
  • Hinzurechnungen § 8 Nr. 1 Ein 1/4 der  Summe aus a) Entgelte für Schulden b) Renten und dauernde Lasten c) Gewinnanteile des Stillen Gesellschafters d) 1/5 der Miet- und Pachtzinsen von bewegl. WG e) 1/2 der Miet- und Pachtzinsen von unbeweglich. WG f) 1/4 der Aufwendungen für die befristete Überlassung von Rechten soweit der Freibetrag von 100.000 überstiegen wird.  Nr. 5 Dividenden Nr. 8 Verlustanteile als MU Nr. 9 Spenden
  • Kürzungen § 9 Nr. 2a Dividenden, wenn zu mindestens 15% beteiligt Nr. 2  Gewinnanteile als MU Nr. 5 Spenden Nr. 1 Grundstücke (wenn zu Beginn des KJ zum BV gehörend)
  • Beteiligung an Personengesellschaft Bei Ermittlung des Gewerbeertrages: Kürzung von Gewinnanteilen, § 9 Nr. 2 Hinzurechnung von Verlustanteilen,  § 8 Nr. 8
  • Spenden Einzelunternehmen/PersGes/KapGes EU/PersGes Gewinn lt. EStG (nicht verringert um Spenden, da diese keine BA sind) = Spenden-Bemessungsgrundlage - Gewerbesteuerlicher Spendenabzug, § 9 (5) (20% des Gewinn oder 4/1000 aus Summe Löhne+Umsätze) = Gewerbeertrag  Unterschied KapGes: Spenden-BMG errechnet sich aus Einkommen lt. KStG (verringert um Spenden i.S.v. § 9 (1) Nr. 2) + Hinzurechung der Spenden gem. § 8 Nr. 9 GewStG
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  • Grundbesitz einfache Kürzung § 9 Nr. 1 S. 1 1,2% des Einheitswerts, wenn zu Beginn des KJ. zum BV i.S.d. EStG gehörig (§ 20 GewStDV) von  140% (§ 121a BewG) des EW 400% (§ 133 S. 1 Nr. 2 BewG) des EW  
  • Grundbesitz Erweiterte Kürzung § 9 Nr. 1 S. 2 1. Antrag 2. Unternehmen das entweder a) ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder b) neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder c) daneben Wohnungsbauten betreut oder bestimmte Immobilien errichtet und veräußert 3. Keine Einschränkung durch § 9 Nr. 1 S. 4-6 GewStG Rf: Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags der auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfällt.    Merke: Nicht anwendbar bei Betriebsverpachtung, § 9 Nr. 1 S. 2. 
  • Beteiligung an KapGes Gewinnausschüttung an EU/PersGes unterliegt dem Teileinkünfteverfahren § 3 Nr. 40 Hinzurechnung § 8 Nr. 5 Kürzung § 9 Nr. 2a  
  • Beteiligung an KapGes Gewinnausschüttung unterliegt dem Freistellungsverfahren  § 8 Nr. 5 Hinzurechnung § 9 Nr. 2a Kürzung 
  • Kürzung § 9 Nr. 2a 1. Gewinne aus 2. Anteile an KapGes, wenn 3. zu Beginn des Erhebungszeitraumes 4. die Beteiligung mindestens 15% am Grund/-Stammkapital beträgt und 5. Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns gem. § 7 angesetzt RF: Kürzung des Gewinnanteils, soweit bei der Ermittlung des Gewinns gem. § 7 angesetzt  Minderung des Kürzungsbetrages um entstandene Aufwendungen
  • Hinzurechnung § 8 Nr. 5 1. Gewinnanteil (Dividende), der nach § 3 Nr. 40 bzw. § 8b freigestellte Teil 2. soweit bei der Ermittlung des Gewinns § 7 angesetzt  3. aus Anteilen an die Kapitalgesellschaft die 4. nicht die Vorausstzungen des § 9 Nr. 2a erfüllen (weniger als 15% an KapGes beteiligt) Rf: Hinzurechnung der nach § 3 Nr. 40 oder nach § 8b außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile nach Abzug der mit diesen Einnahmen in Zusammenhang stehenden BA, soweit sie nach § 3c (2) oder § 8 (5) unberücksichtigt bleiben.   
  • Gewerbeverlust (nur Verlustvortrag möglich) Voraussetzungen 1. Unternehmensidentität (Abzug nur bei dem UN, das den Verlust erlitten hat) 2. Unternehmeridentität (Abzug nur bei dem Unternehmer, der den Verlust erlitten hat)
  • Abzug des Gewerbeberlustes = nur durch Verlustvortrag; kein Verlustrücktrag - betragsmäßig auf 1 Mio begrenzt, Kürzung des 1 Mio übersteigenden maßgebenden Gewerbeertrages bis zu 60% des verbleibenden Gewerbeertrages  = Abzug erfolgt von Amts wegen = Abzug erfolgt bis auf 0€ (d.h. Freibetrag wirkt sich nicht aus) = bei Mitunternehmerschaften Verteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, § 10a S. 4 u. 5 GewStG. 
  • Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb § 35 Voraussetzung ist das Vorliegen von Einkünften aus 1. gewerblichen Einzeluntenehmen 2. aus gewerblichen Personengesellschaften 3. als Komplementär einer KGaA nach § 15 (1) S. 1 Nr. 3
  • Tarifliche Einkommensteuer i.S.d. § 35 (1) Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung ist die tarifliche Einkommensteuer i.S.d. § 35 (1) tarifliche Einkommensteuer - anzurechnende ausländischen Steuern nach § 34c (1) und (6) und § 12 AStG = geminderte tarifliche Einkommensteuer, § 35 (1) Die Steuerermäßigungen nach §§ 34f, 34g und 35a sind erst nach Abzug der Steuerermäßigungen zu bücksichtigen.
  • Anrechnungsvolumen Der Ermäßigungsbetrag beträgt nach § 35 (1)EStG das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrages. Ermäßigungshöchstbetrag Die Steuerermäßigung ist allerdings begrenzt auf die tarifliche Einkommensteuer i.S.d. § 35 (1), soweit sie anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag) zusätzlich auch noch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, § 35 (1) S. 5. 
  • Verpachtung im Ganzen Durch die Verpachtung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen liegt eine Verpachtung im Ganzen vor, § 16 (3b). Die bloße Verpachtung im Ganzen ist grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 (1) anzusehen.  
  • Veräußerung einer 100% Beteiligung Die Veräußerung einer 100% Beteiligung ist nach § 16 begünstigt. Der Gewinn daraus gehört aber zum Gewerbeertrag (H 7.1 (3)). Für die Gewerbesteuer ist daher keine Korrektur vorzunehmen.  Beachte: Wird dagegen im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine Beteiligung veräußert, so ist diese im Rahmen der Aufgabe nicht gewerbesteuerpflichtig, R 7.1 (3) S. 1 Nr. 1.   
  • Einleitung Musterformulierung X ist als Einzelunternehmer gewerblich tätig, § 15 (2). Er erzielt Einkünfte gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1. Als stehender Gewerbebetrieb im Inland unterliegt das Einzelhandelsgeschäft als gewerbliches Unternehmen der Gewerbesteuer, § 2 (1) S. 1 . 2. Steuerschuldner ist der Unternehmer x, § 5 (1) S. 1. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, § 6. Erhebungszeitraum ist das KJ 2013, § 14 S. 1 und 2.  Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 S. 1. 
  • Einleitung Musterformulierung Kapitalgesellschaft Die GmbH ist als KapGes Gewerbebetrieb kraft kraft Rechtsform, § 2 (2). Steuerschuldner ist als Unternehmer die GmbH, § 5 (1) S. 1. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, § 6. Erhebungszeitraum ist das KJ., § 14 S. 2. Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist das Einkommen der GmbH, § 7 S. 1, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen, § 8, und Kürzungen § 9.