rechttswssschaften (Subject) / Sachenrecht Teil K/W (Lesson)

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wichtigsten sachen aus dem sachenrechtlichen teil des K/W

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  • gutglaubenserwerb an geld und nicht individualisierbaren sachen geld und zb inhaberpapiere können auch gutgläubig erworben werden wenn keine der alternativvorraussetzungen des §367 vorhanden sind. dies wird aus §371 geschlussfolgert
  • welche übergabearten kommen beim gutglaubenserwerb in betracht bei erwerb in öffentlicher versteigerung und vom unternehmer reichen auch besitzkonstitut und besitzanweisung aus. bei der vertrauensmannvariante bedarf es einer tatsächlichen gewahrsamsänderung. ist der kauf unter einer bedingung (zb eigentumsvorbehalt) entsteht das eigentum erst mit eintritt der bedingung (redlichkeit ist in dem zeitpunkt aber nicht mehr erforderlich)
  • gutgläubiger erwerb vom superädifikat 1 fallkonstellation: beim erwerb des bloßen bauwerks ist nru eine urkundenhinterlegung erforderlilch 2. fallkonstellation: beim erwerb einer liegenschaft mit superädifikat oben drauf ist auch die urkundenhinterlegung möglich, wird aber regelmäßig fehlen. der erwerber erlangt auch eigentum am gebäude wenn er dessen superädifikatseigenscahft nicht kennen musste
  • was ist eine sicherungsübereignung das eigentum an einer sache wird bis zur vollständigen bezahlung der schuld übertragen und behalten. wird nicht gezahlt darf sich der gläubiger aus der sache befriedigen der gläubiger hat ein sicherungseigentum das eine form der eigennützigen treuhand ist. die beschränkungen wirken nur obligatorisch aber nicht gegen dritte
  • erwerb des sicherungseigentums eine sicherungsabrede als titel als modus kommen alle übergabsarten ausser das besitzkonstitut in betracht. es besteht keine akzessorietät, das sicherungseigentum muss rückübertragen werden nach tilgung der schuld anders als im pfandrecht das ipso iure erlöscht.
  • anwartschaftsrecht beim eigentumsvorbehalt der vorbehaltskäufer hat ein anwartschaftsrecht d.h. er hat ein gestaltungsrecht die bedingung selbst und unabhängig vom verkäufer herbeizuführen. das anwartschaftsrecht ist auch übertragbar, wobei auch hier titel und modus erforderlich sind
  • vereinigung und verarbeitung einer sache unter eigentumsvorbehalt grundsätzlich kommt es hier auf die parteienvereinbarung an. nur wenn sie nichts vereinbart haben kommen die gesetzlichen regeln (§415) zur anwendung. vorbehaltsverkäufer und verarbeiter/vereiniger erhalten miteigentum zu den teilen die ihrem beitrag entsprechen vorbehaltenes eigentum erlischt jedoch wenn sie unselbständiger bestandteil einer sache wird.
  • erweiterter eigentumsvorbehalt der verkäufer behält sich das eigentum an der kaufsache nicht nur bis die kaufschuld sondern auch alle anderen von dem kauf unabhängigen schulden getilgt wurden. eine derartige erweiterung des eigentumvorbehalts ist ungültig.
  • was ist ein nachgeschalteter eigentumsvorbehalt der vorbehaltskäufer verkauft die sache und behält sich "sein" eigentum wiederum vor. geschieht dies ohne übereinkunft mit dem vorbehaltsverkäufer dann kommt nur der gutgläubige erwerb eines anwartschftsrechtes in frage. es liegen dann 2 anwartschaftsrechte vor und der der früher zahlt erhält zuerst eigentum.
  • was ist der verlängerte eigentumsvorbehalt eine form ist die vorausabtretung: der vorbehaltskäufer tritt bereits jetzt schon jegliche forderungen an den vorbehaltsverkäufer ab die aus der weiterveräußerung an einen dritten erwachsen. soweit sie nicht zahlungshalber sondern als sicherung zu verstehen sind bedürfen sie den besonderen publizitätserfordernissen der sicherungszession eine andere form ist die vorausübereignung des kaufpreiserlöses durch ein antizipiertes besitzkonstitut. die übereignung ist durch das einlangen des geldes bedingt.
  • was sind die grundsätze des servitutenrechts kein positives tun des belasteten (§482) schonende ausübung, vorallem keine eigenmächtige erweiterung (§484) recht an fremder sache, niemand kann servitut an sich selbst haben (§1445, 526) unübertragbarkeit und unteilbarkeit der servitut (§485)
  • was ist eine ruhende dienstbarkeit grundsätzlich erlöschen servituten mit verienigung des berechtigten und belasteten. ist sie aber im grundbuch eingetragen und nicht gelöscht worden lebt sie wieder auf wenn berechtigter und belasteter auseinandergehen (§526) rechtsprechung dehnt dies auch auf bloß offenkundige dienstbarkeiten aus.
  • unterschied personaldienstbarkeiten und grunddienstbarkeiten grunddienstbarkeiten sind mit dem jeweiligen grundstück verbunden und nicht mit dem eigentümer (§473) , personaldienstbarkeiten erlöschen mit dem tod der berechtigten person (ausser sie wurde ausdrücklich auf die erben erstreckt, möglich ist dies nur auf die ersten gesetzlichen erben §529) beiden gemeinsam ist das sie absolute rechte sind und daher auch gegen den jeweilgen eigentümer der belasteten sache geht
  • was ist der fruchtgenuss der fruchtnießer hat das recht eine fremde sache ohne jede einschränkung unter schonung der substanz zu gebrauchen §509, somit kommen nur unvebrauchbare sachen in betracht uneigentlicher fruchtgenuss gibt es auch an verbrauchbaren sachen: die sache geht in das eigentum des nutznießers über der bei erlöschen nur dieselbe menge gattung und güte zurückstellen muss (§510)
  • hat der fruchtgenussberechtigte auch das recht die sache in bestand zu geben der Fruchtgenussberechtigte darf die sache auch vermieten/verpachten also in bestand geben. der bestandvertrag endet nicht eo ipse mit ende des fruchtgenusses sondern der eigentümer tritt ein und kann sie dann nach den allgemeinen regeln auflösen. (§1120 per analogiam) umgekehrt tritt auch ein fruchtgenussberechtigter in die verträge ein die der eigentümer schon getroffen hat. ausserdem darf er die ausübung einem anderen überlassen, die pflichten des fruchtnießers gegenüber dem eigentümer bleiben weiter aufrecht, der übernehmer ist absolut geschützt und sein recht endet spätestens mit dem ususfructus.
  • pflichten des fruchtgenießers er muss die sache instand halten, ausbesserungen und ergänzungen besorgen (§513) verschlechtert sich der wert ohne sein verschulden haftet er nicht bei gefährdung der substanz muss er dem eigentümer sicherheit leisten (§520) der eigentümer kann noch immer über die sache verfügen, der erwerber ist freilich an die beschränkung durch fruchtgenuss gebunden.
  • was ist das recht des gebrauches (Gebrauchsrecht) ähnlich dem fruchtgenuss aber eingeschränkter. der berechtigte darf die sache nur soweit gebrauchen als gerade seine bedürfnisse verlangen. §§504ff er darf die sache nicht weitergeben oder in bestand geben
  • was ist das wohnungsrecht (habitatio) es ist, im gegensatz zu den obligatorischen rechten miete und pacht, ein dingliches recht auf die nutzung einer wohnung. §521 sie ist je nach vereinbarten umfang als fruchtgenuss oder gebrauchsrecht einzustufen.
  • wie wird eine servitut erworben wie jedes dingliche recht mit titel und modus (übergabearten nach §426ff bei beweglich, oder grundbuch bei unbeweglich) die lehre und rechtsprechung vertritt oft die ansicht das im falle von offenkundigen dienstbarkeiten auch ohne grundbücherliche eintragung begründet werden können
  • was ist zu beachten nach ausserbücherlich ersitzen einer servitut grundsätzlich sollte man sie ins grundbuch eintragen, ansonsten wäre es möglich das ein dritter das grundstück lastenfrei erwirbt. diese lastenfreie erwerben ist aber nicht möglich wenn die noch nicht einverleibte dienstbarkeit offenkundig ist, also eine für jeden erkennbaren zustand.
  • schutz der servitut und einverleibung der servitut er ist rechtsbesitzer und genießt daher besitzschutz er hat die actio confessoria §523 sie geht gegen den eigentümer und jeden dritten der die ausübung der dienstbarkeit erschwert oder unmöglich mach er kann auch publizianische klage nach §372 anstrengen. sie geht auf unterlassung künftiger störungen, abwehr von behinderungen, bloße feststellung einer servitut oder einverleibung ins grundbuch.
  • wie erlöscht eine servitut untergang der sache (§525) lebt aber mit wiederherstellung wieder auf zeitablauf verzicht enteignung tod des berechtigten vereinigung völlige zwecklosigkeit verjährung
  • verjährung einer servitut eine servitut verjährt bei bloßem nichtgebrauch nach 30 oder 40 jahren
  • was ist das baurecht das baurecht ist das dingliche veräußerliche oder vererbliche recht auf oder unter dem grundstück ein bauwerk zu haben (§1 BauRG) anders als bei superädifikaten ist eine rechtliche verselbständigung eines bauwerks durch baurecht auch bei bestehenden bauwerken zulässig.
  • wie wird das baurecht eingetragen das baurecht gilt als unbewegliche sache, und das bauwerk ist unselbständiger bestandteil davon. es wird im C blatt der Liegenschaft im grundbuch eingetragen
  • welche rechte hat der baurechtsberechtigte am bauwerk selbst hat er die rechte eines eigentümers, an der liegenschaft hat er die rechte eines nutznießers (§6 abs 2 BauRG) man kann am eigenen grundstück laut rspr kein baurecht begründen, vereinigung von berechtigten und verpflichteten führt zum eigentümerbaurecht. am bauwerk kann auch wohnungseigentum begründet werden, bauwerkswohnungseigentum (§6a BauRG)
  • wie wird das baurecht begründet üblicherweise wird baurecht gegen entgelt (bauzins) eingeräumt. wertsicherungsklauseln sind gültig solange sie sich nicht auf wert von grund und boden beziehen (§3 abs 2 BauRG) es kann nur befristet eingeräumt werden auf mindestens 10 und höchstens 100 jahre (§3 abs 1 BauRG)
  • erlöschen des baurechts bei verzug des bauzinses kann nur aufgelöst werden wenn mindestens 2 aufeinanderfolgende jahre nicht gezahlt wurde, alle anderen vereinbarungen sind ungültig (§4 BauRG) folge des erlöschens ist das das bauwerk an den liegenschaftseigentümer fällt. er hat dem bauführer ein viertel des vorhandenen bauwertes zu ersetzen. war das baurecht mit hypothek oder anderen dinglichen rechten belastet, beziehen sich diese nunmehr auf die entschädigungssumme (pfandrechtswandlung)