rechttswssschaften (Subject) / IPR (Lesson)

There are 87 cards in this lesson

internationales privatrecht

This lesson was created by jinghis.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • primäre qualifikation subsumtion eines sachverhalts unter einem kollisionsrechtlichen tatbestand
  • qualifikationsstatut jene rechtsordnung die für die qualifikation maßgeblich ist
  • Auslegung von Tatbeständen im IPR richtet sich grdsl nach nationalen sachrecht ausnahme: international vereinheitlichtes IPR sind autonom und einheitlich auszulegen (Rom I, Rom II etc)
  • Statutenwechsel §7 IPRG, nachträgliche änderung der anküpfungsvorraussetzungen keinen einfluss auf bereits vollendete tatbestände
  • gesamtverweisung vs sachnormverweisung sachnormverweisung: es wird nur auf das materielle recht eines staates verwiesen (zb rechtswahl §11 abs 1 IPRG, sowie grdsl unionsrecht/staatvertragliches recht) Gesamtverweisung: auch das IPR des staates wird miteingeschlossen. (grdsl im österr. IPR §5 abs 1 IPRG)
  • renvoi und problematik renvoi: wenn das IPR des anderen staates wieder weiterverweist, oder rückverweist. problematik: wenn rückverweisung evtl nie anwendbares recht, §5 abs 2 IPRG lösung
  • Erstfrage vs Vorfrage Erstfrage: betrifft den tatbestand der kollisionsnorm Vorfrage: betrifft die Hauptfrage nach erfolgter Anknüpfung
  • Vorfrage welches Recht Vorfrage selbst ist gesondert anzuknüpfen. (zb ist die ehe wirksam zustande gekommen) selbstständige vorfragenaknüpfung: beurteilt nach eigenem IPR (herrschende Meinung) unselbständige vorfragenaknüpfung: beurteilt nach dem IPR das in der hauptfrage berufen wurde (wenn die nahebeziehung eindeutig überwiegt)  
  • Eingriffsnormen eingriffsnormen gehen jeglichen kollisionsnormen vor. beachtlich auf jedenfall inländische eingriffsnormen, strittig ausländische. vgl zb 13a KschG
  • ordre public-vorbehalt wenn fremde normen den grundwertungen der österreichischen rechtsordnung widersprechen sind diese normen nicht anzuwenden (§6 IPRG, art21 Rom I, art 26 Rom II) entsteht eine lücke ist österreichisches Sachrecht heranzuziehen.
  • auflösung der Anpassung bzw ausgleichung Angleichung auf Ebene des IPR: abgrenzungen der Normen wird verändert, oder man bildet eine neue kollisionsnorm angleichung auf ebene des sachrechts: sachnormen werden so verändert das der widerspruch aufgelöst wird (wenn beide methoden nicht zielführend) angleichung durch sachnormen: widerspruch wird durch eine erfundene sachnorm gelöst
  • Rechtswahl zulässigkeit allgemein grdsl zulässig, kann sowohl für gesamte oder nur einen teil des rechtsverhältnis erfolgen. sowohl ausdrücklich als auch konkludent §11 IPRG, Art3 Rom I, Art 14 Rom II materielle wirksamkeit der rechtswahl im IPRG:  richtet sich nach lex fori (also meist österr recht) konkludentn ist ab streitanhäigigkeit nicht mehr möglich im rom I VO: richtet sich nach dem gewählten recht. konkludent auch nach streitanhängigkeit möglich
  • prüfungsschema IPR welcher gegenstand wird geprüft, grdsl jeder anspruch gesondert zu prüfen gibt es einheitsprivatrecht gibt es eingriffsnormen primäre qualifikation durchführen gibt es eine rechtswahl die zulässig ist subsumieren unter kollisionsnorm und anknüpfen.
  • personalstatut natürlicher personen §9 abs 1 IPRG, staatsangehörigkeit maßgebend. bei mehrfachangehörigkeit die österreichische maßgebend, falls nicht vorhanden die mit der stärksten beziehung staatenlose und ungeklärte: §9abs 2 gewöhnlicher aufenthalt
  • mehrstaatsangehöriger unionsbürger §9 abs 1 widerspricht diskriminierungsverbot und personenfreizügigkeit. doppelstaats unionsbürger dürfen wählen welches statut sie wollen.
  • Personalstatut juristischer personen (ausserhalb EU) §10 IPRG wo der sitz der hauptverwaltung ist hauptverwaltung: dort wo die wichtigsten entscheidungen gefasst und umgesetzt und manifestiert werden.
  • Personalstatut juristischer personen (innerhalb EU) §10 IPRG (sitztheorie) wird durch uninonsrecht eingeschränkt gesellschaften in den mitgliedstaaten sind nach dem recht ihres gründungsstaates zu beurteilen
  • Rechts und Handlungsfähigkeit im §12 IPRG; sonderregel Art 13 Rom I rechtsfähigkeit auf jedenfall durch ordre public geschützt (nur beginn und ende strittig evtl) eine einmal erlangte geschäftsfähigkeit geht bei einem wechsel des personalstatus nicht verloren (§7 IPRG)  
  • was wird bei Art 13 Rom I geschützt geschützt wird nur der irrtum über die vorschriften des ausländischen Rechts nicht aber irrtum über bloße tatsachen
  • Formvorschriften im IPR §8 IPR Möglichkeiten sind alternativ, d.h die mildere formvorschrift genügt ist form nach beiden ungültig gilt als rechtsfolge die mildere sanktion
  • Sonderregelung: sonderformanknüpfung Art 11 Rom I abs 1: gelockerte formvorschriften wenn beide partein im selben staat abs 2: gelockerte formvorschriften wenn beide pareien in verschiedenen staten abs 3: für einseitige geschäfte zb kündigung abs 4: verbraucherverträge (strenger) abs 5: dingliche rechte an unbeweglichen sachen sowie bestandverträge (strenger)  
  • Sonderregelung: sonderformanknüpfung Art 21 Rom II für ausservertragliche einseitige rechtshandlungen zb verzichtserklärungen
  • gesetzliche und organschaftliche Vertretung IPR grdsl dasselbe statut wie das rechtsverhältnis dem sie entspringen (zb organ der Gmbh nach gesellschaftsstatut)
  • gewillkürte vertretung IPR im §49 IPRG. regelt aber nur das außenverhältnis (zw vertreter und drittem) (hauptgeschäft und innenverhältnis sind nach allgemeinen regeln anzuknüpfen) abs 1: rechtswahl möglich durch alle drei zusammen vertretenen und dritten (muss dem vertreter mitgeteilt werden) vertrenen und vertreter (muss für dritten erkennbar sein) einseitige rechtswahlerkärung des vertrenen  (muss für dritten erkennbar sein und im vorhinein) abs2: falls keine rechtswahl recht des bestimmungsstaates. der staat wo der vertreter regelmäßig tätig werden soll
  • verjährung und Ersitzung im IPR verjährung: es ist das vertragsstatut/forderungsstatut maßgeblich ersitzung: recht des belegenheitsort der sache ist maßgeblich
  • Anwendung UN-Kaufrecht Art 1 Abs 1: verschiedene vertragsstaaten oder die ipr zum recht eines vertragsstaates führt rechtswahl umfasst grdsl auch kaufrecht Art 2: nur gewerblicher kauf und andere sondertatbestände. art 3: dem kauf gleichgesetzt ist der "werklieferungsvertrag"
  • loi uniforme der Rom verordnungen Rom I und Rom II kommen universelle geltung zu. sie verdrängen IPR unabhängig vom Staat die auslandsbeziehung des sachverhalts besteht. es sind sachnormverweisungen.
  • sachlicher Anwendungsbereich Rom I vertraglich nach EuGH: va kommt es darauf an ob es freiwillig eingegangen wurde ausgenommen nach abs 2 und 3: insbes. stellvertretung, culpa in contrahendo und schutzwirkung zug. dritter auslandsbezug: mindestens ein SV element ist in einem anderen staat gelegen
  • umfang des schuldstatuts Rom I Art 10 abs 1: alle fragen des vertragsabschlusses bis auf form und geschäftsfähigkeit art 12 a-c: auslegung, erfüllung, vorraussetzungen (hM) und folgen von nichterfüllung sowie schlechterfüllung e: folgen von nichtigkeit wobei nach hM auch bereicherungsansprüche zur rückabwicklung erfasst sind art 18 abs 1: beweislastfragen
  • Rechtswahl Rom I gültigkeit Art 3 abs 1: eindeutig muss die rechtswahl sein, insbes bei schlüssiger rechtswahl abs 5: materielle gültigkeit der rechtswahl richtet sich nach gewähltem recht abs 3:reine inlandssachverhalte mit rechtswahl fürht nur zur unanwendbarkeit dispositiven rechts
  • objektive allgemeine anknüpfung Rom I (restliche) Art 4 abs 2: charakteristische leistung ist die leistung die den vertrag prägt; gewöhnlicher aufenthalt nach Art 19 Rom I bestimmt nach abs 2 fallen zb bankgeschäfte und sicherungsgeschäfte abs 3: ausweichklausel, wenn offensichtlich engere verbindung zu anderer rechtsordnung besteht dann dort
  • objektive allgemeine anknüpfung Rom I (spezielle) Art 4 abs 1: dienstleistungen sind zb werkverträge, werklieferungsverträge, kreditverträge kurzfristige miet und pachtverträge unterliegen dem vermieter oder verpächter land recht sofern der mieter im selben land wohnt
  • Besondere Anknüpfungspunkte in Rom I Beförderungsverträge (Art 5) Verbraucherverträge (Art 6) Versicherungsverträge (Art 7) Individualarbeitsverträge (Art 8) Zession (Art 14) Legalzession (Art 15) Schuldnermehrheit (Art  16) Aufrechnung (Art 17)
  • Beförderungsverträge IPR Art 5 ausdrücklich ausgenommen von verbraucherverträge (gegenausnahme: pauschalreisen) objektive anknüpfung für güter im abs 1 objektive anknüpfung für personen im abs 2,  rechtswahl wird für "personenbeförderungsverträge" eingeschränkt in lit a-e  
  • Mechanismen Verbraucherverträge IPR Art 6 abs 1 objektive anknüpfung wo verbraucher gewöhnlicher aufenthalt. abs 3 rechtswahl wird eingeschränkt, gewähltes recht darf keine schlechteren bestimmungen haben als das zwingende recht nach abs 1
  • Anwendungsbereich Vebraucherverträge Rom I persönlicher: Vorbereitungsgeschäfte und geschäfte juristischer personen die nicht als unternehmer handeln sind keine "Verbraucher" sachlicher: auch unkörperliche sachen. ausnahmen im abs 4 situativer: unternehmer muss im zeitpunkt des vertragsschlusses im verbraucherstaat tätig gewesen sein.(abs 1 lit  a und b) (nicht erforderlich ist abgabe einer willenserklärung des verbrauchers in seinem gewöhnlichen aufenthalt) abs 1 lit b: unternehmer bewirbt tätigkeit vom ausland, die werbung richtet sich auf verbraucherstaat auf abschluss solcher verträge kausale verbindung: zwischen tätigkeit im verbraucherland und vertrag muss eine kausale verbindung bestehen.
  • Verbraucherverträge mit auslandsbezug KschG §13a KschG wenn nicht-eu land abs 1 KschG: rechtswahl unbeachtlich wenn gewähltes recht schlechter als objektiv angeknüpftes recht. (auch hier nur günstigkeitsvergleich auf konkrete rechtsfrage) abs 2 eingriffsnormen
  • Individualarbeitsverträge im Rom I individualarbeitsvertrag: vereinbarungen zw arbeitgeber und AN die eine gegen vergütung erfolgende, abhängige, weisungsgebundene tätigkeit während einer bestimmten zeit zum gegenstand haben (Art 8 Rom I) (geht weiter als unser AN begriff) rechtswahl: eingeschränkt durch günstigkeitsvergleich von zwingenden normen abs 2 gewöhnlicher arbeitsort: ob nur vorrübergehend richtet sich nach rückkehrwillen des AN und rücknahmewillen des AG. abs 3: wenn kein gewöhnlicher arbeitsort.
  • zession im Rom I Art 14 für verhältnis zwischen Zedent und Zessionar: abs 1 das recht was auch dem grundvertrag zugrunde liegt (zb forderungskauf); gilt sowohl für verpflichtungs als auch verfügungsgeschäft für verhältnis zw schuldner und zessionar. das statut was der usprünglichen forderung unterlag.
  • Anwendungsbereich und Umfang der Rom II Art 1: Außervertragliche schuldverhältnisse im Art 2 geregelt. hM erweitert es noch um Vertrag mit schutzwirkung zugunsten dritter. ausnahmen im abs 1 und abs 2 enthalten Umfang des deliktsstatuts: Art 15 aufgezählt, zusätzlich noch beweislastverteilung und gesetzliche vermutung (Art 22 abs 1)  
  • Rechtswahl Rom II gültigkeit Art 14 nach schädigendem ereignis unbeschränkt rechtswahl davor: nur wenn beide kommerziell oder "frei ausgehandelt" (also nicht agb) abs 2: zwingende normen rechtswahl nicht möglich wenn alle sachverhaltselemte in einem staat. (dasselbe auf eu ebene abs 3)  
  • Allgemeine objektive Anknüpfung im Rom II Art 4 abs 1: grdsl dort wo der schaden eingetreten ist. bei mehreren schäden nach verschiedenen rechten abs 2: schädiger und geschädigter im selben staat. gewöhnlicher aufenthalt in Art 23 (entspricht dem Art 19 Rom I)
  • Besondere Anknüpfungen im Rom II Produkthaftung (Art 5) unlauterer Wettbewerb und Kartellrecht (Art 6) Umweltschädigung (Art 7) Immaterialgüterrechte (Art 8) Arbeitskampfmaßnahmen (Art 9)  
  • Produkthaftung im Rom II Produkt: iSd §4 PHG sofern diese iSd §6 PHG in verkehr gebracht wurden. (Art 5 Rom 2) grdsl wenn nicht derselbe aufenthalt auf aufenthalt des geschädigten (a) (subsidiär b und c) vorraussetzung von abs 1 a-c: schädiger hätte das inverkehrbringen mindestens vorraussehen können ansonsten sein eigener gewöhnlicher aufenthalt  
  • Spezial tatbestände im Rom II ungerechtfertigte bereicherung (Art 10) GoA (Art 11) Culpa in Contrahendo (Art 12)  
  • ungerechtfertigte bereicherung nach Rom II erfasst sind die leistungskondiktionen, verwendungsansprüche (1041 und nach hM 1042) Art 12 (Rom 1) geht aber bei rückabwicklung von verträgen vor anknüpfungsleiter: mehrstufige anknüpfung abs1: enge bindung zu bestehendem rechtsverhältnis. rechht des rechtsverhältnis maßgebend abs 2: wenn keine bindung dann beide parteien gewöhnlichen aufenthalt abs 3: subsidiär dort wo bereicherung eingetreten ist
  • GoA im Rom II Art 11 Rom 2 auch hier anknüpfungsleiter abs 1-4 ähnlich dem Art 10. abs 1 bsp wäre zb überschreitung des auftrags.
  • Culpa in Contrahendo im Rom II zu differenzieren. verletzung Schutz und sorgfaltspflichten werden nach Art 4 allgemein angeknüpft nur verletzung von aufklärungspflichten ist nach Art 12 Anzuknüpfen. Abs 1: der vertrag der gewesen wäre hypothetisch gesehen (subsidiär abs 2)
  • Schuldnermehrheit im Rom II Art 20 für die frage der ausgleichsansprüche mehrere schuldner richtet sich nach deliktsstatut: statut der forderung die (teilweise) erfüllt wurde
  • Anknüpfung und rechtswahl Sachenrecht im IPR §31 IPRG der auf den belegenheitsort abstellt.  rechtswahl ist ausnahmslos ausgeschlossen im Sachenrecht §32 IPRG: für unbewegliche sachen gilt der §31 auch dann wenn dieses in den anwendungsbereich anderer kollisionsnormen fällt (zb bei erbmasse wo ein gesamtstatut festgelegt ist)