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Erbschaftsteuer (Subject) / Bewertung (Lesson)
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- Bewertungsgesetz BewG Ziel: Einheitliche Regelung der Bewertung von WG/wirtschaftlichen Einheiten, deren Wert für mehre Steuerarten von Bedeutung ist. Prüfreihenfolge: 1. Spezielle Regelung in Einzelsteuergesetzen enthalten? wenn nein: 2. Besondere Bewertungsvorschriften §§ 17 bis 203? 3. Allgemeine Bewertungsvorschriften §§ 1-16 BewG anwenden.
- Gemeiner Wert § 9 BewG Der gemeine Wert ist der Bruttoverkaufspreis. Also das was ein Dritter dafür bezahlen müsste. Bruttowert!!!
- Teilwert § 10 BewG Wert für WG, die einem Unternehmen dienen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehemens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.
- Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden unverzinslich > 1 Jahr: § 12 (1) und (3) BewG (wichtig!) niedrig verzinslich, also unter 3% und Laufzeit mindestens 4 Jahre: § 12 (1) hoch verzinslich, also mehr als 9% und Laufzeit mind. 4 Jahre: § 12 (1)
- Unverzinsliches Darlehn: Rückzahlung ist abhängig vom Leben einer Person Vorgehensweise? 1. Anhand des angegeben Alters der Person, von dessen Leben die Laufzeit bzw. die Rückzahlung abhängt, holt man sich aus Tab. 14/1 die restliche Lebenserwartung. 2. Mit dieser geht's dann in Tab 12/1. Die Forderung bzw. Verbindlichkeit wird dann mit dem Verfielfältiger multipliziert Evtl. Interpolieren: Vervielfältigter abgerundet - Vervielfältiger aufgerundet= Diff. für 1 Jahr. Diese dann Zwölfteln bzw. nach Bedarf zurechnen. 3. Gegenwartswert
- Tilgungsdarlehen Vorgehensweise? 1. Zunächst ist die Laufzeit zu ermitteln: Rest-Laufzeit bei Tilgungsdarlehen = Restforderung am Stichtag/Jahrestilgung 2. Aus Tabelle 12/2 den Vervielfältiger mit dem Jahreswert der Tilgungen multiplizieren = Gegenwartswert
- Aufschubzeit D.h. mit den Tilgungen wird erst später begonnen. Vorgehensweise? 1. Schritt: Gegenwartswert auf Zeitpunkt "Beginn der Tilgung ermitteln" Jahreswert (Tilgungen) x Vervielfältiger (12/2) 2. Schritt: Gegenwartswert gem. 1. Schritt x Vervielfältiger gem. 12/1 (Laufzeit ist die Dauer der Aufschubzeit) = Gegenwartswert Es ist also zuerst der Gegenwartswert ab Tilgungsbeginn zu emitteln und anschließend für die Aufschubzeit (wie Tilgung in einem Betrag)
- Bewertung wiederkehrender Leistungen Mit bestimmter Laufzeit Ermittlung Kapitalwert? Vervielfältiger lt. Tab. 9a x Jahreswert (Tilgungen in einem Jahr) = Kapitalwert
- Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen Mit lebenslänglicher Dauer Ermittlung Kapitalwert? Vervielfältiger lt. Tab 14/1 x Jahreswert (Tilgungen in einem Jahr) = Kapitalwert
- Abgrenzung § 13/ § 14 § 13 Zeitrenten: Begrenzung durch Laufzeit §14 Leibrenten: Begrenzung durch Tod Mischformen: Mindestzeitrente (verlängerte Leibrente): grds. Begrenzung durch Tod, d.h. nach § 14 zu ermitteln, aber da Mindestlaufzeit auch nach § 13 zu ermitteln. Der höhere Kapitalwert ist anzusetzen. Höchstzeitrente (abgekürtzte Leibrente): Begrenzung durch Laufzeit und zusätzlich durch Tod Ermittlung der Kapitalwerte nach § 13 (1) S.2 und § 14. Maßgeblich ist jeweils der niedriger Wert
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- Höchstzeitrente/abgekürzte Leibrente Leibrente bis zum Tod (Lebenserwartung 8 Jahre) höchstens aber 10 Jahre Bewertung gem. § 14, also Tab. 14/1
- Höchstzeitrente/abgekürzte Leibrente Leibrente bis zum Tod (Lebenserwartung 12 Jahre) höchstens aber 10 Jahre Bewertung gem. § 13, also anhand Anlage 9a
- Mindestzeitrente/verlängerte Leibrente Leibrente bis zum Tod (Lebenserwartung 8 Jahre) mindestens aber 10 Jahre Daher Todeszeitpinkt vor Ende der Mindestlaufzeit liegt, Bewertung nach § 13 (1) i.V.m. Anlage 9a
- Mindestzeitrente/verlängerte Leibrente Leibrente bis zum Tod (Lebenserwartung 15 Jahre) mindestens aber 10 Jahre Da Lebenserwartung länger als Mindestlaufzeit, Bewertung nach § 14 i.V.m. Tab. 14
- Leibrente hängt am Leben von 2 Personen Vorgehensweise? 1. Kapitalwert anhand Tab 14/1 für die erstversterbende Person 2. Vervielfältiger Letztversterbender - Erstversterbende Die Diff. wird dann mit dem Jahreswert (Summe der Jahreszahlungen) multipliziert = Kapitalwert gesamt
- Kapitalwert von Nutzungen eines WG (z.B. Nießbrauch) Was ist zu beachten? § 16 Begrenzung des Jahreswertes Der Jahreswert der Nutzung darf höchsten den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der Wert des genutzten WG durch 18,6 geteilt wird. D.h. es wird zunächst ganz normal der Jahreswert errechnet (Summe der Jahresleistungen). Dann wird der Wert des WG, aus dem die Jahresleistung erfolgt durch 18,6 geteilt. Ist der sich daraus ergebende Wert niedriger, so ist dieser Wert als Jahreswert anzusetzen. Rundungen immer zugunsten des Steuerpflichtigen.
- Die Bewertung von Grundbesitz, Wert des BV, Wert von Anteilen an KapGes und anderen VG ist über § 12 ErbStG i.V.m. § 151 (1) S. 1 gesondert festzustellen.
- Unbebaute Grundstücke §§ 178, 179 Ohne Gebäude oder ohne Gebäude, die genutzt werden können Wie erfolgt die Bewertung? Tatsächliche Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (neuester) = Grundbesitzwert, § 179 BewG Nachweis eines niedrigeren Wertes durch den Steuerpflichtigen möglich, § 198 BewG.
- Bewertung Grundbesitz Vorgehensweise? Der Grundbesitz i.S.v. § 19 BewG, ist gem. § 12 (3) i.V.m. § 151 (1) S. 1 Nr. 1 mit dem festzustellenden Grundbesitzwert anzusetzen. Dieser bestimmt sich gem. § 179: Fläche x Bodenrichtwert Wenn die Geschossenflächenzahl abweicht, hat eine Umrechnung gem. R B 179.2 und H B 179.2 zu erfolgen: entsprechenden Umrechnungskoeffizient (aus Richtlinien)/Umtechnungskoeffizient lt. Bodenrichtwert x Bodenrichwert und das ganz dann x Fläche. Zu prüfen ist der niedriger Wert gem. § 198.
- Die Grundstücksarten werden nach § 181 unterschieden, der Wert der Grundstücke ist nach § 182 i.V.m. § 183: Vergleiswertverfahren zu ermitteln § 184-188: Ertragswerverfahren zu ermitteln § 189-192: Sachwerverfahren zu ermitteln Immer ist § 198 anzugeben!!! Die Grundstücksart (§ 181) ist sowohl für das anzuwendende Bewertungsverfahren (§ 182) maßgeblich, als auch für den maßgeblichen Liegenschaftszinsatz (§ 188 (2) S. 2, § 193 (4) S. 2.
- Vergleichswertverfahren § 182 (2) i.V.m. 183 Nur anwendbar für: Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser Ansatz eines innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag für das zu bewertende Grundstück erzielbaren Kaufpreises oder Ermittlung anhand von Vergleichsfaktoren, § 183 (2)
- Ertragswertverfahren § 182 (3) i.V.m. §§ 184-188 anwendbar für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich eine ortsübliche Miete ermitteln lässt. Ertragswertverfahren: Ertragswertverfahren:, Rohertrag § 186 - Bewirtschaftungskosten § 187 = Reinertrag des Grundstücks, § 185 (1) - Bodenwert x Liegenschaftszinsatz § 185 (2) = Gebäudereinertrag § 185 (2) x Vervielfältiger § 185, Anlage 21 = Gebäudeertragswert, § 185 (1)-(3) + Bodenwert (Bodenrichtwert x Fläche) = Ertragswert bzw. Grundbesitzwert § 184 (3)
- Bewirtschaftungskosten § 187 entweder Erfahrungssätze lt. Gutachterausschuss oder pauschaliert nach Anlage 23 (abhängig von Grundstücksart, RND) %satz von Jahresmiete
- Ermittlung Gebäudeertragswert Vervielfältiger gem. § 185 (3), Anlage 21 Der Vervielfältiger ist abhängig von: 1. der Restnutzungsdauer des Gebäude, diese bestimmt sich nach Anlage 22. Davon das Alter des Gebäudes abziehen und man erhält als Ergebnis die RND (§ 185 (3) S. 5 mindestens 30% der Gesamtnutzingsdauer) und 2. dem Liegenschaftszins gem. § 188 (i.V.m. Anlage 21)
- Prüfreihenfolge im Ertragswertverfahren 1) Ermittlung des Bodenwerts § 184 (2) i.V.m. § 179 2) Ermittlung des Gebäudeertragswerts = Summe daraus ist der Ertragswert des Grundstücks, ein negativer Wert ist nicht möglich, dam mindestens Ansatz des Bodenwertes Prüfung niederiger Wert § 198!!!
- Bewertung bebauter Grundstücke im Sachwertverfahren, § 182 (4) i.V.m. §§ 189 bis 191 BewG Im Sachwertverfahren zu bewertende. Grundstücke sind 1. Grundstücke, die grds. im Vergleichswertverfahren zu bewerten sind, für die aber kein Verkehrswert vorliegt, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine übliche Miete ermitteln lässt 3. Sonstige bebaute Grundstücke
- Sachwertverfahren §§ 189-191 Regelherstellungskosten § 190 und Anlage 24 x Brutto-Grundfläche = Gebäuderegelherstellungswert § 190 (1) - Alterswertminderung, Anlagen 22 und § 190 (2) 2, 3 (Max. 60%) = Gebäudesachwert § 190 (1) und (2) + Bodenwert (§§ 179, 189 (2) = vorläufiger Sachwert (§ 189 (3)) x Wertzahl gem. § 191 (Anlage 25) = Sachwert = Grundbesitzwert (§ 189 (3))
- Regelherstellungskosten gem. § 190 (1) S. 2, Anlage 24 = gewöhnliche Herstellungskosten je qm Brutto- Grundfläche (stimmen nicht mit den wirklichen überein) Die Regelherstellungskosten sind abhängig von der Grundstücksart (§ 181) der Gebäudeklasse der Baujahrgruppe dem Ausstattungsstandard
- Alterswertminderung im Sachwertverfahren und im Ertragswertverfahren Jahr des Bewertungsstichtags - Jahr der Bezugsfertigkeit = Alter (RB 190.1 bis 190.4)
- Abgeltungswirkung des Sachwerts gem. § 190 BewG Der Gebäudesachwert umfasst grds. auch die Außenanlagen, d.h. deren Wert ist bereits mit abgegolten, § 189 (1) S. 2. Ausnahme: Besonders werthaltige Außenanlagen
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- Prüfungsreihenfolge im Sachwertverfahren 1. Ermittlung Bodenwert (§ 189 (2) i.V.m. § 179) 2. Ermittlung des Gebäudesachwertes 3. Summe aus 1. und 2. 4. x Wertezahl (aus Anlage 25) gem. § 191 = Sachwert des Grundstücks (§ 189 (3) S. 2 5. Prüfung niedriger gemeiner Wert lt. Nachweis (§ 198)
- Behandlung von Außenanlagen im Sachwertverfahren gem. §§ 189 bis 191 Grundsatz? Ausnahme? 1. Grundsatz: Gem. § 189 (2) S. 2 sind Außenanlagen mit dem Ansatz des Gebäudewerts und des Bodenwerts abgegolten, § 189 (1) S. 2, RB 189 S. 4 2. Ausnahme Bei besonders werthaltigen Außenanlagen erfolgt jedoch ein zusätzlicher Ansatz nach gewöhnlichen HK (Regelherstellungskosten der Außenanlagen) abzgl. einer Alterswertminderung; RB 189 S. 5 und RB 190.5 S. 2 und 3. Außenanlagen > 10% des Gebäudesachwerts oder bestimmte Größenmerkmale werden erreicht: RB 190.5 d.h., wenn es von beiden zutrifft Erhöhung des Sachwertes
- Wert des Erbbaurechts gem. § 193 (2) Bodenwertanteil Verzinsungsbetrag des Bodenwerts, § 193 (4) - vereinbarter jährlicher Erbbauzins = Unterschiesbetrag § 193 (3) S. 1 x Vervielfältiger gem. Anlage 21 (§ 193 (3) S. 2 = Bodenwertanteil (§ 193 (3) Gebäudewertanteil (§ 193 (5) Gebäudeertragswert § 185 oder Gebäudesachwert § 190 ggf. Minderung gem. 193 (5) S. 2, § 194 = Summe aus Gebäudewertanteil zzgl. Bodenwertanteil = Wert des Erbbaurechts § 193 (2)
- Wert des Erbbaugrundstücks gem. § 194 (2) Bodenwert § 179 + Kapitalwert Erbbauzins Bodenwert § 179 gem. Anlage 26 abgezinst nach Restlaufzeit des Erbbaurechts und Zinssatzes gem. § 193 (4) + vereinbarter jährlicher Erbbauzins x Vervielfältiger gem. Anlage 21 nach Restlaufzeit und Zinssatz gem. § 193 (4) = Bodenwertanteil § 194 (3) S. 1 keine oder geringe Entschädigung: Bodenwertanteil + Gebäudewertanteil des Erbbaugrunstücks (§ 194 (2) S. 2 (4) =Wert des Erbbaugrundstücks Bei Entschädigung heben Gebäudewert und Entschädigung sich auf. Also nur Bodenwertanteil.
- Erbbaurecht Behandlung des Gebäudewertanteils in den Fällen des § 193 (5) S. 2, § 194 (4) Wenn keine Entschädigung bezahlt wird, mindert sich der Wert des Erbbaurechts um den Wert, den das Gebäude beim Ende des Erbbaurechts hat. Wenn keine Entschädigung bezahlt wird, ist der Teil des Gebäudewertanteils dem Teil des Erbbaugrundstücks zuzurechnen, d.h. Abzug des Betrags beim Erbbaurecht und Hinzurechnung beim Erbbaugrundstück.
- Behandlung des Geäudewertanteils, wenn keine Entschädigung bezahlt wird Vorgehensweise? Ermittlung Gebäudewertanteil gem. § 193 (5) S. 1 bei Ablauf des Erbbaurechts x %satz, soweit Gebäudewert dem Eigentümer des Erbbaurechts entschädigungslos zufällt, R B 194 (5) x Abzinsungsfaktor gem. Anlage 26 nach Restlaufzeit des Erbbaurechts am Bewertungsstichtag und Zinssatz gem. § 194 (4) = Gebäudewert gem. § 193 (4) Auswirkung auf Erbbaurecht: Bodenwertanteil (§ 193 (3) + Gebäudeertragswert-Gebäudewertanteil am Ende (§ 194 (4)) = Wert des Erbbaurechts (§ 193 (2)) Auswirkung auf Erbbaugrundstück Bodenwertanteil § 194 (2) S. 1, (3) + Gebäudewertanteil = Wert des Erbbaugrundstücks § 194 (2) S. 2
- Prüfungsreihenfolge Erbbaurecht 1) Ermittlung Bodenwertanteil, § 193 (3) a) Verzinsungsbetrag des Bodenwerts, § 193 (4) b) abzgl. vereinbarter jährlicher Erbbauzins = Unterschiedsbetrag § 193 (3) S. 1 c) Kapitalisierung mit Vervielfältiger gem. Anlage 21, § 193 (3) S. 2 = Bodenwertanteil 2) Ermittlung Gebäudewertanteil, § 193 (5) S. 1 oder Gebäudesachwert gem. § 190 3) Minderung gem. § 193 (5) S. 2 um Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks gem. § 194 (4) 4) Summe aus 1)-3)=Wert des Erbbaurechts
- Bewertung Gebäude auf fremden Grund und Boden, § 195 (2) Grds. Gebäudeertragswert § 185 oder Gebäudesachwert (§ 190) Besonderheit? Besteht bei Ablauf der Nutzungszeit Beseitigungspflichtig, ist jedoch keine Mindestrestnutzungsdauer anzunehmen und auch kein Mindestwert anzusetzen (§ 185 (3) S. 5 bzw. § 190 (2) S. 4 gelten nicht) § 198 niedriger Wert ist zu beachten.
- Gebäude auf fremden Grund und Boden Wie ist das belastete Grundstück zu bewerten? Das belastete Grundstück ist gem. § 195 (3) zu bewerten. Auf die Restlaufzeit abgezinster Bodenwert des unbelasteten Grundstücks (Bodenwert x Abzinsungsfaktor gem. Anlage 26) + kapitallisiertes vereinbartes Entgelt (Jahreswert x Vervielfältiger gem. Anlage 21) = Wert des belasteten Grundstücks
- Grundstücke im Zustand der Bebauung, § 196 Am Bewertungsstichtag entstandene Herstellungskosten + Wert des bislang unbebauten Grundstücks = gemeiner Wert des Grundstücks im Zustand der Bebauung (§ 196 (2))
- Bewertung Betriebsvermögen egal, ob BV, Anteil am BV und Anteile an KapGes Bewertung mit dem gemeinen Wert gem. 11 (2), dies erfolgt durch 1. Ableitung aus Verkäufen 2. Unternehmensbewertung (§ 11 (2) S. 2, insbesondere vereinfachtes Ertragswertverfahren 3. Substanzwert § 11 (2) S. 3: Summe der gemeinen Werte des BV abzgl. Schulden
- Substanzwert, § 11 (2) S. 3 Mindestwertansatz ist immer der Substanzwert Berechnung: Gemeiner Wert des Betriebsvermögens abzgl. Schulden = Substanzwert, § 11 (2) S. 3 Lässt sich der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen (§ 11 (2) S. 2) ableiten, kommt der Mindestwertansatz nicht in Betracht.
- Vereinfachte Ertragswert Zukünftiger Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor (§ 200 (1)) + Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögen, WG und Schulden (§ 200 (2)) + Wert der Beteiligungen an anderen Gesellschaften, kein Abzug damit zusammenhängender Schulden (§ 200 (3)) + Nettowert des eingelegten jungen BV, d.h. Ansatz von WG und Schulden (§ 200 (4)) = Gemeiner Wert des Unternehmens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 200)
- Ermittlung des Jahresertrags § 201 Gewinn gem. § 4 (1) S. 1 = Ausgangswert + Hinzurechnungen gem. § 202 (1) S. 2 Nr. 1 - Abzüge gem. § 202 (1) S. 2 Nr. 2 +- Hinzurechnung/Abzug wirtschaftlich nicht begründeter Vermögensminderungen/-erhöhungen = Zwischenergebnis (Betriebsergebnis gem. § 202 (1), (2) - typisierter Ertragsaufwand: 30% x positives Zwischenergebnis (§ 202 (3)) = Betriebsergebnis § 202 Dieses Ergebnis ist für die letzten 3 Jahre vor dem Stichtag zu ermitteln, zusammenzurechnen und davon dann 1/3 zu nehmen. Das Ergebnis ist der zukünftige Jahresertrag.
- Kapitalisierungsfaktor gem. § 203 Basiszinssatz 2013 = 2,04% (wird vorgegeben) + Zuschlag 4,5 % (§ 203 (1)) = Kapitalisierungszinssatz 2013 = 6,54 1/Kapitalisierungszinssatz = 1/6,54 = Kapitalisierungsfaktor 2013 = 15,2905 (§ 203 (3)) (auf 4 Stellen abrunden)
- Wert des Anteils an Personengesellschaften Prüfungsreihenfolge: 1. Ermittlung des gemeinen Wertes des GHV (§ 109 (2) i.V.m. § 11 (2)) 2. Einzelbewertung des SBV (§ 97 (1a) Nr. 2 S. 1) 3. Verteilung des Werts des GHV (§ 97 (1a) Nr. 1 4. Direkte Zurechnung des SBV (§ 97 (1a) Nr. 2 S. 2) 5. Summe = Wert des Anteils des Gesellschafters (§ 97 (1a) Nr. 3)
- Bewertung Anteile an KapGes Prüfungsreihenfolge: 1. Bewertung Anteile a) Kurswert gem. § 11 (1) oder b) Wert des BV der gesamten KapGes gem. § 11 (2) c) Aufteilung gem. § 97 (1b) 2. ggf. Paketzuschlag gem. § 11 (3)
- Paketzuschlag gem. § 11 (3) Voraussetzungen: 1. Übertragung von mehr als 25% der Anteile an einer KapGes 2. Überschreiten der 25%-Grenze durch Zuwendung von demselben Schenker/Erblasser innerhalb von 10 Jahren (§ 14 ErbStG) Höhe: regelmäßig bis zu 25% im Einzelfall auch 25% und mehr